JuraBlogs.com geht zum 31.05.2016 offline [Update: Vorerst doch nicht!]

Wer sich für deutschsprachige rechtliche Blogs – oder BLawgs – interessiert, kennt sicherlich das Portal JuraBlogs.com, welches eine umfangreiche Sammlung solcher Blogs bereitstellt, um schnellen Zugriff zu haben und auch mal neue Blogs zu finden. Leider hat der Betreiber nach 12 Jahren das Ende der Plattform zum 31.05.2016 angekündigt.

Mir wird diese Möglichkeit der Kenntnisnahme sehr fehlen und bedaure diesen Schritt – auch wenn ich ihn verstehen kann – sehr. Vielen Dank an den Betreiber für die Bereitstellung des Services über so viele Jahre.

Für meine Leser, die bisher von JuraBlogs.com gekommen sind: Hier gibts den RSS-Feed um auch in Zukunft nichts zu verpassen.

Update (30.05.2016, 14.53 Uhr):

Wie der Betreiber von JuraBlogs.com mittlerweilse bekanntgegeben hat, wird die Seite vorerst doch weiterbetrieben, nachdem eine große Anzahl seriöser Anbieter sich bereit erklärt hatten, dabei unterstützend zur Seite zu stehen oder gar die Seite selbst zu betreiben. Ein Danke für das Engagement aller und natürlich erst recht an Hr. Klappenbach! 🙂

Neues vom BGH zum Filesharing, heute u. a. mit keine Belehrungspflicht für volljährige Anschlussnutzer

p2p

Der I. Zivilsenat des BGH wird weiterhin mit Filesharing-Fällen überschwemmt und trifft neben vereinzelter sinnvoller Entscheidungen weiterhin Entscheidungen, die einen zu denken geben müssen. Heute, 12.05.2016, wurden wieder eine Reihe Urteile veröffentlicht, die bisher nur in Form dieser Pressemitteilung vorliegen.

In den Verfahren mit den Az. I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15 und I ZR 44/15 hat der BGH die Urteile auf Revision der Abmahnindustrie aufgehoben und zurückverwiesen, weil die Vorinstanz nur schematisch den Gegenstandswert bemessen hat. Der BGH verlangt eine genaue tatsächliche Feststellungen, “etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers”, was die Arbeit der Instanzgerichte in solchen Fällen stark erschweren dürfte. Dies könnte auch ein Ansatzpunkt für die Verteidigung gegen solcherlei Vorwürfe sein. Andererseits besteht die Gefahr, dass die Gerichte nun weitaus höhere Beträge ausurteilen, gerade wenn aktuelle populäre Werke betroffen sind.

Im Verfahren mit dem Az. I ZR 48/15 hat das OLG Köln mit Urteil vom 6. Februar 2015 – Az. 6 U 209/13 – einen Familienvater, der auf die mögliche Täterschaft seiner Ehefrau und seiner damals 15 und 17 Jahre alten Kinder verwiesen hatte, verurteilt. Der BGH hält die Verurteilung, weil der Beklagte nicht hinreichend konkret vorgetragen habe, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Problematisch war für den Anschlussinhaber, dass die Ehefrau als Zeugin ausgesagt hatte, dass sie die Kinder immer im Blick gehabt hatte, so dass diese gar kein Filesharing hätten betreiben können. Insoweit ist es also ein spezieller Einzelfall, der grundsätzlich nicht verallgemeinert werden kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die Abmahnindustrie dies versuchen wird.

Ein Lichtblick für Abgemahnte gibt es im Verfahren mit dem Az. I ZR 86/15: Der BGH stellt klar, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. Er habt damit ein Urteil des LG Hamburg vom 20. März 2015 – Az. 310 S 23/14 – auf, welches zu Recht für die Überspannung der Aufklärungspflichten kritisiert wurde.

BGH: Keine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrags bei berufsbedingten Wohnsitzwechsel

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Es war schon lange die Linie der meisten Gerichte, nun hat auch der BGH mit Urteil vom 04.05.2016 – Az. XII ZR 62/15 – entschieden, dass ein Fitnessstudiokunde den Vertrag nicht gem. §§ 314, 543, 626 BGB außerordentlich kündigen kann, wenn er sich entscheidet, einen Arbeitsplatz an einem anderen Ort anzunehmen und deshalb die Leistungen nicht mehr nutzen kann (bisher gibt es nur diese Pressemitteilung). Im entschiedenen Fall wollte ein Berufssoldat seinen Vertrag kündigen, weil er in andere Städte abkommandiert wurde.

Ausdrücklich anders ist laut BGH die Rechtslage dann aber zu beurteilen, wenn aufgrund Krankheit oder Schwangerschaft die Nutzung nicht mehr möglich ist. Noch unentschieden ist, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn der Kunde die Verletzung, die ihn an der Nutzung hindert, selbst verschuldet hat. Richtigerweise wird man solche Fälle gleich wie den Fall des Wohnsitzwechsels behandeln müssen, da im Vordergrund die Frage steht, ob der Kunde die Nutzungshinderung selbst verursacht hat. Auch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe wäre streng genommen als selbstverschuldetes Nutzungshindernis einzustufen.

Die Entscheidung ist sachgerecht, da dem Fitnessstudiobetreiber nicht das Risiko zuzuordnen ist, dass sich der Kunde beruflich umorientieren will, da der Kunde meist die Entscheidung darüber frei in der Hand hat. Der BGH stellt aber auch klar, dass besondere Umstände, die zu einem Wohnsitzwechsel geführt haben, ausnahmsweise eine andere Beurteilung zur Folge haben können. Ist der Wohnsitzwechsel also aus bestimmten Gründen erzwungen – z. B. weil eine stationäre Behandlung an einem bestimmten Ort erforderlich ist oder weil überraschend die Pflege von Angehörigen erforderlich wird – so kann eine außerordentliche Kündigung weiterhin erfolgreich sein.

Was wiederum beweist: Auf den Einzelfall kommt es an – und auf die Beratung durch einen kompetenten Anwalt.

Die erstaunte Staatsanwältin

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Quelle: Pixabay.com (gemeinfrei)

In der lokalen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung wird heute über eine Verhandlung beim AG München – Az. 1031 Ds 467 Js 203867/15 jug – berichtet, in der ein Angeklagter freigesprochen wurde, weil auf einem von der Polizei gedrehten Video eindeutig zu erkennen war, dass er in Notwehr gehandelt hat. Zitat aus dem Bericht:

Der Richter ließ sich in der Verhandlung die maßgeblichen Videosequenzen vorspielen. Daraufhin großes Erstaunen, selbst bei der Staatsanwältin im Sitzungssaal: Es war deutlich zu sehen, dass die Aggression zunächst eindeutig nicht von dem jungen Mann ausgegangen ist, sondern von dem vermeintlichen Opfer. (Hervorhebung von mir)

Was leider in dem Bericht nicht steht: Wieso war die Staatsanwältin denn so erstaunt? Weil das von der Anklage in den Prozess eingeführte Video die Unschuld des Angeklagten bewiesen hat? Oder weil offensichtlich sowohl Polizei als auch der ermittelnde Staatsanwalt (nicht unbedingt derjenige, der dann die Anklage vor Gericht verteidigen muss) massiv geschlampt und das Video gar nicht angesehen haben? Oder gar Anklage trotz eindeutigen Entlastungsbeweis erhoben wurde?

Bin ich entsetzt, dass es zu einer Anklage kommt, obwohl kein hinreichender Tatverdacht bestand? Das auf jeden Fall. Bin ich erstaunt darüber? Leider nicht mehr. Ein Glück für den Angeklagten, dass zumindest der Richter in diesem Fall seine Arbeit gemacht hat. Auch darauf können unschuldig Angeklagte leider nicht immer hoffen…

Das ist ziemlich beklagtisch!

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Ein Kollege verwendet in seinem Schriftsatz konsequent das Wort “beklagtisch”. Ob das deutsche Sprache sei, das hat sich auch der Kollege Steiger bereits 2013 auf Twitter gefragt.

Laut Duden wohl eher nicht:

Leider haben wir zu Ihrer Suche nach ‘beklagtisch’ keine Treffer gefunden.

Frägt man Dr. Google, so findet man diesen schönen Auszug aus dem Buch “Recht Und Sprache” von Ludwig Günther, der Anno 1898(!) schon geschrieben hat (S. 170):

Schon das Adjektivum „beklagtisch“, das jener Adverbialbildung zu Grunde liegt, erscheint unzulässig, da ein einmal zum Hauptwort gewordenes Partizip („der Beklagte”) nicht wieder in ein Eigenschaftswort umgebildet werden kann.

Bei aller Freude am Juristendeutsch: Dem schließe ich mich an!

Unglaubliche Stehkraft

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Wer schon einmal eine Zeugenvernehmung in einer höchst strittigen Angelegenheit mitbekommen hat, weiß, dass die von Zeugen erzählten Geschichten nicht zwangsläufig der Wahrheit entsprechen müssen – oder können.

In einer Körperverletzungssache verschlug es den Verfasser am Montag ans beschauliche, hoch auf einem Berg gelegene, Amtsgericht Dachau, um Schmerzensgeld für eine bei einer Prügelei verursachte Verletzung durchzusetzen. Das Gericht lud – geprägt von Pessimismus – gleich 9 von 10 Zeugen zum ersten Termin, welche die Auseinandersetzung aus verschiedenen Blickwinkeln (Mandant als Opfer, Mandant als Täter und Beklagter als Opfer) zu erzählen.

Dabei war auch ein Zeuge, nennen wir ihn mal K. K misst ca. 1,90 m und bringt, bei entsprechender Statur, geschätzt 150 kg auf die Waage. K war – aus seiner Sicht – eines der Opfer. Er habe Streit mit dem O gesucht, aber als er diesen vor einer Disco konfrontieren wollte, sei er von hinten angriffen und unsanft mit Wucht zu Boden befördert worden – nicht jedoch, bevor er sich noch an der Jacke des O festhalten konnte. Auf diesseitige Nachfrage, was denn mit O geschehen ist, war sich K sehr sicher, dass dieser nicht auf den Boden gefallen ist, sondern “standfest” blieb. Dass die Aussage, dass jemand, an dem plötzlich und ohne Vorwarnung 150 kg Gewicht ruckartig ziehen, nicht umfällt, an der Grenze der Glaubhaftigkeit zu beheimaten sein dürfte, ist wohl Konsens.

Diese Grenze wird jedoch weit überschritten, wenn man O kennt. Dieser war – ohne dass K dies wusste – am Vormittag schon als Zeuge befragt worden und erschien ca. 1,70 m groß und maximal halb so schwer wie K zu sein. Bei aller Stehkraft, die ich ihm nicht absprechen will: Dass O nicht umgefallen wäre, wenn das ganze Gewicht des K urplötzlich an ihm hängt, das entspringt dem Reich der Fantasie. Wie auch wohl der Rest der Aussage des K.

PS: Leider musste sich das Gericht mit der Glaubwürdigkeit des vom Beklagten als Zeugen benannten K nicht auseinandersetzen. Am Ende des Verhandlungstages war der Beklagte nämlich urplötzlich doch bereit, den bereits zu Beginn angebotenen Vergleich zu schließen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…

Beleidigte Kommunikationsverweigerung

angry-33059_640Es gibt Termine, die sind unnötig, es gibt Termine, die sind komplett unnötig und es gibt Termine, bei denen man sicht fragt, was wohl schief gelaufen ist, dass der Kollege nicht das absolute Minimum getan hat, um den Termin zu verhindern. Auch Anwälte, die gerne zu Gericht gehen, opfern ja nicht gerne einen ganzen Vormittag, um ein Missverständnis aufzuklären, dass durch ein Telefonat hätte aufgeklärt werden können.

Die Sache hätte trivialer nicht sein können. Der Insolvenzverwalter bediente sich in seinem Tabellenauszug einer unklaren Sprache, so dass sowohl wir wie auch das Gericht davon ausgingen, dass er hat bestreiten wollen, dass Arbeitsentgelt eine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO sei. Wir erheben also flugs Feststellungsklage zum hiesigen Arbeitsgericht, um diesen vermeintlichen Irrtum zu korrigieren.

Im Termin – der wie üblich beim Massenverfahren Arbeitsgericht mit 35 Minuten Verspätung begann – erklärte die Kollegin, die den Insolvenzverwalter vertrat, dass dieser ja eigentlich gemeint habe, dass es keine Insolvenzforderung sei, weil es eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO sei. Den Anwalt und das Gericht freut es, wenn eine Sache so einfach und ohne größeren Streit beendet werden kann.

Als ich nach dem Termin wage, die Kollegin zu fragen, wieso der Insolvenzverwalter nicht nach Erhalt der Klage die Sache telefonisch oder mit kurzen Schriftsatz klargestellt hat, schnautzt sie mich an, dass ich ja auch hätte anrufen können (stimmt, hielt ich aber nicht für nötig, weil der Wortlaut eindeutig schien). Und wenn ich nicht anrufe, dann ruft sie auch nicht an, da macht sie lieber den Termin. Beneidenswert, wenn man so unausgelastet ist, dass man lieber zu Gericht fährt als einen Hörer in die Hand zu nehmen…

Neuer Server und Blog-Ausfall

traffic-sign-6616_640Einige werden es gemerkt haben, der Server war über das Wochenende und heute nicht erreichbar. Schuld ist eine Umstellung meines Webhosters, der leider zu einer falschen Konfiguration geführt hat, die ich erst heute nachmittags lösen konnte.

Jetzt sollte alles wieder funktionieren und dank Let’s Encrypt ist der Blog nun auch TLS verschlüsselt. Falls jemanden doch noch Fehler auffallen, bitte ich um Meldung!

beA wohl nicht kompatibel mit § 53 BRAO [Update]

§ 53 BRAO regelt die Bestellung eines allgemeinen Vertreters für den Fall, dass ein Rechtsanwalt für länger als eine Woche abwesend oder berufsunfähig ist. Dies ist besonders wichtig für Mandanten, damit auch bei längerer Abwesenheit des beauftragten Rechtsanwalts kein Stillstand eintritt. Wenn der Rechtsanwalt nicht freiwillig einen Vertreter bestellt, so hat die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK) auch gegen seinen Willen von Amts wegen einen Vertreter bestellen (§ 53 V BRAO). Und weil der Vertreter dafür sorgen soll, dass die Mandate des Kollegen notfalls auch gegen seinen Willen betreut werden können, regelt § 53 X BRAO u. a. folgendes:

Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. […]

Das bedeutet, dass der Vertreter wie der Vertretene agieren können soll und muss, um Schaden von den Mandanten abzuwenden, also vor allem auch Briefpost und andere Dokumente entgegennehmen und einzusehen.

Als man das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erdacht hat, hat man scheinbar diese Regelung übersehen. Denn wie mir die nette Dame von der BRAK auf meine E-Mail vom letzten Monat so hilfreich geantwortet hat, hat

aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen im beA-System […] niemand außer dem Postfachinhaber und von ihm authorisierte Personen Zugriff auf die Nachrichteninhalte in einem beA. Ohne das Zutun des vertretenen Rechtsanwalts kann die zuständige RAK den amtlich bestellten Vertreter lediglich insoweit berechtigen, dass er eine Übersicht aller Nachrichten ohne die Betreffzeile sieht. Dies liegt daran, dass auch die Betreffzeile Ende-zu-Ende verschlüsselt ist und daher nicht von unberechtigten Dritten eingesehen werden kann.

Logische Folge für den Fall, dass das beA irgendwann mal kommt und tatsächlich eingesetzt wird: Die RAK kann einen Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn dieser aber seine Mitarbeit verweigert, kann der auf das beA nicht zugreifen und damit keine dadurch zugestellten Dokumente einsehen. Ob das so gewollt war?

Update (2502.2016, 16.05 Uhr):

Wie ein aufmerksamer Leser im Kommentar (s. u.) mitgeteilt, könnte sich das selbe Problem auch im Rahmen des § 55 BRAO stellen, wenn der Rechtsanwalt verstorben (§ 55 I) oder seine Zulassung erloschen (§ 55 VI) ist.

Teure Beratungsresistenz

Für den Anwalt gibt es nichts schlimmeres – für den gegnerischen Anwalt nichts schöneres – als den beratungsresistenten Mandanten, der nach dem Motto “Geld spielt keine Rolle” Prozesse führen lässt, die von vorneherein aussichtslos sind.

Der eigene Anwalt bekommt zwar seine Gebühren ohnehin, aber dennoch ist es für das Selbstwertgefühl vieler Kollegen nicht gut, wenn der eigene Mandant ausdrückliche Ratschläge zum Prozessrisiko in den Wind schlägt. Und wenn der Prozess dann wie vorhergesagt verloren geht, ist der Anwalt dem Zorn des Mandanten ausgesetzt, der natürlich glaubt, der verlorene Prozess sei Schuld des Anwalts.

So auch gestern beim Amtsgericht in München. Einfache WEG-Sache, Mandantin würde gerne die Waschküche mitbenutzen, die im Gemeinschaftseigentum steht. Mehrheitseigentümerin hat sie zugesperrt und verweigert die Nutzung mit einer Argumentation, die die Kollegin der Gegenseite im Termin mit “Sie findet, sie sei allein nutzungsberechtigt” zusammenfasst. Das Gericht nimmt daher in der Güteverhandlung alle Argumente der Gegenseite mit kurzen Worten auseinander und rät dringenst zu einem Anerkenntnis. Die Kollegin erklärt zerknirscht, dass sie dazu nicht berechtigt sei. Also wird es ein Urteil geben.

Kosten für die dann gerichtliche Nachhilfestunde: voraussichtlich ca. 3.000,00 €. Das Gericht und ich haben uns bei der Kollegin herzlich bedankt; so einfach verdient man sein Geld leider sehr selten. Die Kollegin, die ihrer Mandantin erklären muss, dass sie ihre Sturheit 3.000,00 € gekostet hat, beneide ich nicht. Nur die seltensten Mandanten sind bereit zu akzeptieren, dass der Fehler der ihrige war.