BVerfG: Bundespräsident darf NPD-Anhänger als “Spinner” bezeichnen

Aus BverfG, Urteil vom 10. Juni 2014 – Az. 2 BvE 4/13:

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verwendung des Wortes „Spinner“ im konkreten Zusammenhang. Der Antragsgegner hat damit über die Antragstellerin und ihre Anhänger und Unterstützer ein negatives Werturteil abgegeben, das isoliert betrachtet durchaus als diffamierend empfunden werden und auf eine unsachliche Ausgrenzung der so Bezeichneten hindeuten kann. Hier indes dient, wie sich aus dem Duktus der Äußerungen des Antragsgegners ergibt, die Bezeichnung als „Spinner“ – neben derjenigen als „Ideologen“ und „Fanatiker“ – als Sammelbegriff für Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben und, unbeeindruckt von den verheerenden Folgen des Nationalsozialismus, rechtsradikale – nationalistische und antidemokratische – Überzeugungen vertreten (zur grundgesetzlichen Ordnung als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vgl. BVerfGE 124, 300 ). Die mit der Bezeichnung als „Spinner“ vorgenommene Zuspitzung sollte den Teilnehmern an der Veranstaltung nicht nur die Unbelehrbarkeit der so Angesprochenen verdeutlichen, sondern auch hervorheben, dass sie ihre Ideologie vergeblich durchzusetzen hofften, wenn die Bürger ihnen „ihre Grenzen aufweisen“. Indem der Antragsgegner, anknüpfend an die aus der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus zu ziehenden Lehren, zu bürgerschaftlichem Engagement gegenüber politischen Ansichten, von denen seiner Auffassung nach Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen und die er von der Antragstellerin vertreten sieht, aufgerufen hat, hat er für die dem Grundgesetz entsprechende Form der Auseinandersetzung mit solchen Ansichten (vgl. insoweit BVerfGE 124, 300 ) geworben und damit die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Grenzen negativer öffentlicher Äußerungen über politische Parteien nicht überschritten.

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen

Bundesverfassungsgericht: SPD-Mitgliederentscheid nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer einer Entscheidung vom heutigen Tage (2 BvQ 55/13) kurz und knapp dargelegt, wieso es einen Abgeordneten des Bundestags nicht in seinen Rechten aus Art. 38 GG verletzt, wenn die SPD ihre Mitglieder entscheiden lässt, ob die große Koalition kommen soll oder nicht. Kernargumentation des höchsten deutschen Gerichts ist dabei, dass ein Votum der Mitglieder die einzelnen Abgeordneten direkt nicht bindet. Egal wie die Basis abstimmt, jeder Abgeordnete kann trotzdem entscheiden, ob er Angela Merkel zur Kanzlerin wählen will oder nicht. Und die Fragen nach einer “Koalition” sind sowieso nicht Aufgabe des Bundestags, also können solche Verträge auch keine direkten Bindungswirkungen gegenüber den Abgeordneten entfalten.

In dieser Sache hat mir (und allen anderen Genossen) unsere Generalsekretärin heute geschrieben, dass fast 200.00 Wahlunterlagen schon im Willy-Brandt-Haus eingegangen sind. Man kann vom Mitgliederentscheid halten, was man will, aber das ist wirklich ein ermunterndes Beispiel dafür, dass parteiinterne Demokratie auch in wichtigen Angelegenheiten funktioniert.

BverfG: Keine Videoübertragungsentscheidung bzgl. NSU-Prozess

Die 3. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit einem heute veröffentlichen Beschluss bereits gestern eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der fünf Nebenkläger eine Videoübertragung im NSU-Prozess erreichen wollten.

Begründet hat das Gericht dies formell damit, dass die Nebenkläger nicht begründet hätten, wieso sie durch die Ablehnung der Videoübertragung in ihren Rechten verletzt sein sollen, da sie ja alle ob ihres Status als Nebenkläger berechtigt sind, den Prozess im Saal zu verfolgen.

Dennoch wird in dieser Entscheidung – da das BVerfG auf ein obiter dictum verzichtet hat – auch zumindest eine gewisses Indiz dafür zu sehen sein, dass auch das Verfassungsgericht die Videoübertragung in andere Säle nicht ganz so rechtlich unbedenklich sieht, wie manche Juristen es darstellen möchten.

Bundesverfassungsgericht: Antiterrordateien grds. verfassungsgemäß und bis Ende 2014 in Kraft

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass ein Antiterrordatengesetz grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar sei, das konkrete Gesetz vom 22. Dezember 2006 ist jedoch in mehreren Fällen mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Wieder einmal hat das Gericht leider die Möglichkeit genutzt, dem Gesetzgeber Zeit zur Neuregelung einzuräumen. Bis 31. Dezember 2014 hat der Gesetzgeber dafür Zeit – also lange nach der Bundestagswahl dieses Jahr. Das erlaubt der Regierung, die verfassungswidrigen Vorschriften noch fast zwei Jahre lang künstlich am Leben zu halten – das ist unnötig und zeigt, dass das Gericht keinen großen Druck sieht, dass ein verfassungsgemäßer Zustand hergestellt wird. Bereits bei der Neuregelung des Bundeswahlgesetzes hat sich ja gezeigt, wozu solche laxen Fristen führen…