Plötzlicher Sinneswandel

Vor dem Amtsgericht wird gestritten über die Wirksamkeit einer Erledigterklärung, nachdem der Beklagte aufgrund eines Versäumnisurteils zwangsgeräumt wurde.

Der Klägervertreter ist sich da ganz sicher:

Zu der Räumung gilt es anzumerken, dass der Beklagte einen klar bekundeten Räumungswillen vorgegeben hat, mithin nicht aufgrund des Drucks der Zwangsvollstreckung räumte, sondern, im Zuge eines Sinneswandels, endlich einmal der Rechtsordnung treu sein, selbst, unter Beiziehung der Klägerin und Hilfspersonen, den Besitz an den streitgegenständlichen Wohnräumen aufgegeben hat.

Meine Reaktion nachdem ich das gelesen habe dürfte leicht zu erraten sein.

Der Rest des Schriftsatzes ist leider auch nicht besser…

Jetzt kommen Sie mir doch nicht mit Logik!

In einem Strafverfahren von besonders hoher Bedeutung – welches Zweifel aufkommen lässt, ob die Justiz wirklich so überlastet ist – soll der Mandant einen Autofahrer beleidigt (Stinkefinger), ihn dann zehn Minuten später bei diesem zu Hause angetroffen, nochmals beleidigt und auch noch mit dem Fuß gegen das Auto getreten und 30,00 € Sachschaden verursacht haben.

So jedenfalls steht es in dem Strafbefehl, den ich gerade aus der Post gefischt habe, wonach er dafür 20 Tagessätze Geldstrafe zahlen soll.

Einzig, so kann es gar nicht gewesen sein. Denn, was dem Gericht und der Staatsanwaltschaft aus der Anzeige des Mandanten wegen Unfallflucht nämlich auch bekannt war (zumindest nachdem der Anwalt hilfsbereit darauf hingewiesen hat), der Mandant kannte den angeblich Geschädigten gar nicht. Er hat nämlich, eine Stunde nach dem Vorfall, die Anzeige gegen unbekannt erstattet.

Gleichzeitig soll er aber zu dem ihm nicht bekannten Autofahrer nach Hause geradelt sein, um ihn dort zu beleidigen und gegen das Auto zu treten. Ja, ne, ist klar…

PS: Was natürlich auch geflissentlich überlesen wurde seitens des Gerichts und der Staatsanwaltschaft war, dass der Mandant seine Anzeige unverzüglich nachdem er mit seinem Kind, welches der Autofahrer vom Rad geholt hatte, beim Arzt war, erstattet hat und daher schon allein zeitlich gar nicht beim Autofahrer daheim hätte vorbeikommen können.

PPS: Auch überlesen und nicht bedacht: Die Anzeige wegen Beleidigung und Sachbeschädigung erfolgte erst nachdem der Autofahrer aufgrund der Parallelanzeige ermittelt und mit der Anzeige des Mandanten konfrontiert wurde. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…

Eine echte Koryphäe!

Aus einem Beweisbeschluss:

Zum Sachverständigen wird bestimmt:
n. n.

Hab schon sehr viel Gutes gehört von dem/der Mann/Frau, ein/e echte/r Experte/-in auf [Gebiet einsetzen]! 😉

Fachanwalt für Verlegungsrecht

In einer eigentlich nicht besonders anspruchsvollen Sache (Streitwert: <800,00 €) haben wir im April 2017 Klage eingereicht. Nach einer kleinen Irrfahrt ist die Sache seit Juli 2017 beim hiesigen Amtsgericht anhängig. Dort blieb die Akte erst einmal vier Monate unbearbeitet, weil das Referat unbesetzt blieb.

Nachdem sich im November 2017 ein neuer Richter für das Referat gefunden hatte, terminierte dieser auf Mitte Dezember 2017. Und dann auf Anfang Januar 2018. Und dann auf Ende Januar 2018. Und dann auf Ende Februar 2018. Und jetzt auf Ende März 2018. Jeweils “Auf Antrag des Beklagtenvertreters”. Jeder Verlegungsantrag enthält die Bitte an das Gericht, vor einer Verlegung Rücksprache zu halten. Was scheinbar jeweils ignoriert wird.

Leidtragender ist der Klägervertreter, der seinem Mandanten erklären muss, dass man nichts dagegen machen kann, wenn das Gericht wieder und wieder und wieder verschiebt…

Die Sache ist übrigens recht einfach, der Beklagte hat die Klageerwiderungsfrist deutlich versäumt, so dass das Gericht eigentlich auf Grundlage der Klage entscheiden könnte. Wenn es doch nur mal einen Termin machen könnte.

Typisch deutsche Lösungen

Es kommt, es kommt! Die Anwaltschaft Deutschlands ist vollkommen überfordert mit der “Scharf”schaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zum 01.01.2018. Nach Jahren von Ankündigungen und Androhungen stellen viele Kollegen nunmehr fest, dass sie aber auch gar nichts gemacht haben, um das beA nutzen zu können. Abgesehen davon, dass dessen Nutzbarkeit – wie für ein deutsches öffentliches Softwareprojekt typisch – nur sehr eingeschränkt besteht, fehlt es landauf und landein an entsprechenden Zugangskarten und Kartenlesern. Von Schnittstellen für die üblichen Anwaltssoftware-Produkte ganz zu schweigen.

Diese Lücke will nun der Dienstleister Soldan mit seinen “beA-Services” füllen. Als “Lösungen” für das Problem bietet Soldan zwei Möglichkeiten an, bei denen man getrost sagen darf, dass sie “typisch deutsch” sind: Soldan bietet an, die elektronische verschlüsselte Post für den Anwalt aus dem beA zu holen und dann entweder per Post(!) oder per unverschlüsselter E-Mail an den Anwalt weiter zu senden.

Dafür also haben wir Millionen für die Entwicklung eines sicheren Kommunikationssystems für Anwälte ausgegeben…


Fun fact am Rande: In Österreich gibt es die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit Gerichten seit 1990(!) und die Nutzung für Anwälte seit 1999(!!) verpflichtend. Ich bin mir sicher, dass manch österreichischer Kollege aus dem Lachen nicht mehr herauskommt, wenn er hört, dass wir es Anfang 2018 noch immer nicht geschafft haben, ein funktionierendes System zu schaffen.

Aus den Augen, ohne Sinn

“Das ist doch Betrug!” ist ein Ausspruch, den Mandanten oftmals rufen und wo man als Anwalt oftmals relativieren muss. Die Voraussetzungen des § 263 StGB sind nunmal doch etwas strikter, als es der normale Bürger versteht. Um so frustrierender also, wenn die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO in Fällen einstellt, in denen der Betrug evident stattgefunden hat.

Der Mandant hatte ein Auto gekauft. Weil man ja viel über Gebrauchtwagenhändler hört und meist nichts Gutes, entschied er sich, dies bei einem großen Autohaus, Vertragshändler, zu kaufen. Man will ja fachkundig beraten werden und erwartet einen gewissen Service. Dort verliebte er sich auch gleich in ein kleines Cabrio, dass er gleich haben wollte. Was der Mandant nicht wusste, war, dass dieses Cabrio einen gravierenden Unfallschaden hatte; was er deshalb nicht wusste, weil es – wie so oft – als unfallfrei angepriesen wurde. Der Verkäufer hätte es aber wissen müssen, denn das Fahrzeug wurde in diesem Autohaus nach dem Unfall repariert. Trotzdem sicherte er dem Mandanten – unter Zeugen – die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu.

Es kommt, wie es kommen muss, in einer anderen Werkstatt wird die Fahrzeughistorie ausgelesen und der Mandant erfährt vom Unfall. Wutentbrannt rennt er zur Polizei und zeigt den Verkäufer an. Während die Rückabwicklung des Vertrags einigermaßen unproblematisch lief, flattert dem Mandanten einige Monate später ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ins Haus. Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Besitzer des Autohauses nach § 170 II StPO, weil man diesem ja nicht nachweisen könne, dass er das Fahrzeug verkauft hat.

Was macht also der Anwalt, der so was liest? Er fragt mal nach, ob denn gegen den Verkäufer ermittelt werde. “Nein, das sehe ich hier nicht” die nette Antwort von der Geschäftsstelle. Und damit ist auch der letzte Rest Glauben an die Kompetenz der Staatsanwaltschaft vernichtet…

Zum Glück ist schon Freitag…

Sich mal einen kurzen Urlaub gönnen

Anfang Dezember einigt man sich mit einem Kollegen auf einen außergerichtlichen Vergleich. Mitte Dezember fragt man zaghaft an, ob man denn das Geld aus dem Vergleich schon erhalten habe, damit wir und der Mandant die Akte zumachen können. Mitte Januar erinnert man mal an das Schreiben von Mitte Dezember. Daraufhin kommt ein Fax zurück: “Der Kollege A. ist zurzeit im Urlaub, Ihr Schreiben kann daher erst Anfang Februar beantwortet werden”.

Mal abgesehen davon, dass der Kollege A. sicherlich nicht selbst kontrollieren wird, ob ein Geldeingang zu verzeichnen war, ist er dennoch zu beneiden. Von über sechs Wochen Urlaub können die allermeisten Anwälte nämlich nur träumen…

Das Gericht als Postbote?

Wir klagen für Mandantin auf Herausgabe einer bestimmten Urkunde aus Vertrag. Nachdem der Beklagte erstmal behauptet hat, die Urkunde gar nicht mehr zu haben, lässt er seinen Anwalt sie dann doch noch übersenden… als Anlage eines Schriftsatzes an das Gericht.

Die Originalurkunde liegt also nun in der Gerichtsakte. Vom Gericht folgt daher die verständliche Frage:

Es wird angefragt, wie in der Sache weiter verfahren werden soll?

Nunja, recht einfach denke ich mir: Der Beklagte muss versuchen, das Original vom Gericht wieder zu bekommen und der Mandantin zu schicken. Denn Herausgabe an das Gericht war nicht eingeklagt. Oder er lässt sich verurteilen, bekommt das Original dann wieder und kann es danach herausgeben. Die Kosten bleiben so oder so bei ihm hängen. Wieso es dafür eines Gerichtsverfahrens bedurfte ist aber nicht verständlich.

PS: Und dann mag sich das Gericht überlegen, ob es nicht die Akten an die Staatsanwaltschaft weitergibt, wegen Verdachts des versuchten Prozessbetrugs. Denn die nun vorgelegte Rechnung will der Beklagte vor einem Jahr an die Mandantin geschickt haben.

Routine, die den Volkszorn zum Kochen bringt

Quelle: Robert Couse-Baker / flickr.com, Verwendung unter CC-BY-2.0-Lizenz

Quelle: Robert Couse-Baker / flickr.com
Verwendung unter CC-BY-2.0-Lizenz

Die tz berichtet über einen Fall, der die Gemüter im Internet erregt. Eine Flaschensammlerin war wegen Unterschlagung angeklagt worden, weil sie eine gefundene Opernkarte nicht im Fundbüro abgeliefert hat, sondern über eBay verkauft hat (Fundunterschlagung, § 246 StGB). Die Dame wurde freigesprochen. Soweit ist die Volksseele noch erfreut. Nur dann kommt der “Hammer”: Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt! Schon werden die virtuellen Mistgabeln gewetzt und die virtuellen Fackeln entzündet. Wüste Beschimpfungen gegen den Staatsanwalt – der nichmal den Mumm gehabt habe, selbst zur Sitzung zu kommen! – sind die übliche Folge bei Facebook und Co. und die Boulevardmedien berichten nur zu gern darüber, wie schrecklich ungerecht die deutsche Justiz doch sei.

Was natürlich nicht erwähnt wird von den Facebook-lesenden Redakteuren (mutmaßlich) ohne Hintergrundwissen zur juristischen Praxis:

  • Sachbearbeiter nehmen Gerichtstermine in 95% der Fälle selbst nicht wahr, weil Richter nunmal nicht nur Fälle eines Staatsanwalts verhandeln und sonst Staatsanwälte ständig durch die Gegend fahren müssen. Da ist es für die Staatskasse erheblich günstiger, einen Staatsanwalt – der auch Referendar sein kann – zu beauftragen, alle Fälle bei einem bestimmten Richter wahrzunehmen.
  • Weil eben der Sachbearbeiter selbst nicht in der Verhandlung war, weiß er nicht, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Weil aber die Berufungsfrist im Strafrecht eine Woche nach Verkündung beträgt (§ 314 StPO), hat der Staatsanwalt keine andere Wahl, als Berufung einzulegen.((Gilt auch für Verteidiger übrigens!)) In der Praxis erfolgt die Einlegung der Berufung daher in den meisten Fällen zur Fristwahrung.
  • Ein weiterer Grund für die vorsorgliche Einlegung der Berufung ist auch, dass das schriftliche Urteil erst Wochen oder gar Monate nach der Verkündung (§ 275 StPO erlaubt 5 Wochen in normalen Fällen) vorliegt. D. h. der Staatsanwalt kann erst dann prüfen, ob die Berufung Sinn macht.

Legt man diese Kenntnisse zugrunde, erkennt man, dass hier (noch) die Fackeln und Mistgabeln falsch sind. Aber dann könnte man ja nicht auf die vermeintliche Weltfremdheit der Justiz schimpfen.

PS: Dass die Staatsanwaltschaft hier nicht nach §§ 153 ff. StPO eingestellt hat, ist jedoch merkwürdig.

Endlich erwischt!

fist-149497_640Das wird sich die hiesige Staatsanwältin gedacht haben, als unser Mandant (59 Jahre jung, keine Vorstrafen) zum ersten Mal auf ihrem Schreibtisch landete. 59 Jahre lang hatte er es geschafft, seinen Trieb – nämlich wahllos Leute auf der Straße ohne erkennbaren Grund hinterrücks so zu schlagen, dass diese schreckliche Schmerzen erleiden, ohne dass dies irgendetwas ärztlich feststellbar ist – vollkommen hemmungslos auszuleben. Aber jetzt ist Schluss, denn Staatsanwältin H. ist zur Stelle!

Das zumindest ist der einzige Grund, der mir einfällt, warum man einen Strafbefehl über 50 Tagessätze beantragt (der natürlich auch brav erlassen wird), wenn der (von einer einzigen Zeugin/Geschädigten erhobene, nicht objektiv beweisbare) Vorwurf lautet, der Mandant habe einer Frau im Vorbeigehen – grundlos – mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen, bevor er ungeniert weitergegangen ist.

Der Mandant hatte übrigens – natürlich bevor er zum Anwalt kam, als guter Deutscher der Ladung der Polizei folgend – ausgesagt, dass er nicht geschlagen habe.

PS: In der Hauptverhandlung wurde dem Mandanten natürlich (von der Richterin, die den Strafbefehl ja schon erlassen hat) die Verurteilung dennoch in Aussicht gestellt. Er hat sich dann entschieden, eine Einstellung nach § 153a StPO zuzustimmen. So dass Frau H. sich weiterhin im Recht fühlen kann…