OLG München: Eltern müssen bei Filesharing Kinder denunzieren

So kann man die Entscheidung des OLG München vom 14.01.2015 – Az. 29 U 2593/15 – wohl zusammenfassen. Wie mehrere Medien berichten (u. a. Focus, Welt etc.) hat der zuständige Senat die selbst für Münchner Verhältnisse “gewagte” Entscheidung des LG München I vom 01.07.2015 – Az. 37 O 5394/14 – gehalten, wonach Eltern, in deren Haushalt eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, nicht nur verpflichtet sind, den wahren Täter zu ermitteln, sondern darüber hinaus auch noch das Ergebnis ihrer Ermittlungen dem Rechteinhaber mitzuteilen, damit dieser dann gegen das Familienmitglied vorgehen kann. Verweigert das Familienmitglied zu Recht nach § 383 I Nr. 3 ZPO die Aussage, so sei der Anschlussinhaber beweisfällig geblieben und hafte nach den Grundsätzen der Anscheinshaftung (das sah die Rechtsprechung bisher aus guten Gründen anders, vgl. z. B.  AG Passau, Urteil vom 30.12.2015 – Az. 15 C 582/15: “Eine derartige Anforderung überspannt das Ausmaß der sekundären Darlegungslast des Beklagten und sind aus rechtsstaatliehen Gesichtspunkten nicht zu erfüllen”).

Für das OLG München ist in der Abwägung zwischen Art. 6 GG und Art. 14 GG letzterem Grundrecht der Vorrang zu geben, weil ansonsten die Rechteinhaber schutzlos gestellt seien. Dies mag der Fall sein, übersieht aber, dass damit der Schutz der Familie in solchen Fällen effektiv ausgehöhlt wird, da es im Ergebnis dazu führen wird, dass Eltern in aller Regel Ansprüche befriedigen werden, weil sie nicht ihre Kinder als Verantwortliche benennen wollen. Inwieweit dies mit § 383 ZPO bzw. § 52 StPO vereinbar sein soll, ist nicht ersichtlich; ob die schriftlichen Urteilsgründe dies erklären können, wage ich allerdings zu bezweifeln.

Für die Abmahnindustrie wird dieses Urteil Wasser auf die Mühlen sein. Ob man hoffen kann, dass der BGH dies in der zugelassenen Revision wieder korrigiert, ist nach Tauschbörse I-III fraglich. Möglicherweise muss – gerade unter dem Gesichtspunkt des Familienschutzes – das Bundesverfassungsgericht eingreifen.

[ via Liz Collet ]

Nachtrag (14.01.2016, 14.00 Uhr): Hier findet sich die Pressemitteilung des OLG München zu diesem Fall.

Das Problem mit dem “Potenzbeschleuniger”

Direkt neben dem großen (gemeindeeigenen und kostenlosen) Parkplatz befinden sich unsere Kanzleiräume. Vor dem Haus sind einige Privatparkplätze ausgewiesen, welche über eine Zufahrt zu erreichen sind, die rechts von der Einfahrt zum Parkplatz wegführt.

Direkt in die Einfahrt und mitten in die Zufahrt stellte ein netter Mitbürger, welcher möglicherweise etwas zu kompensieren hat seinen BMW X5 (“Potenzbeschleuniger”) ab – wohl weil ihm das fast komplett leere Parkplatz nicht gefällt – und geht. Als man nach längerer Zeit herausfinden kann, wer er ist und wo er ist, eilt er nach einem entsprechend “netten” Anruf herbei, um wegzufahren.

Und wohin? Genau: Auf den einzigen Behindertenparkplatz des Geländes. Ein Schelm, wer jetzt Böses denkt 😉

Wen überraschts? beA kommt doch nicht zum 01.01.2016

Aus der Kategorie “Das war doch eh klar” kommt die vom Anwaltverein mitgeteilte Meldung, dass die BRAK die Einführung des besonderen Anwaltspostfachs (beA) auf unbestimmte Zeit verschoben hat.

Wie die BRAK in einer Pressemitteilung vom heutigen Tage ausrichten lässt, entspricht das beA noch nicht “den hohen Erwartungen, die sich die Kammer selbst gestellt hat”. Man verhandle nuin mit Atos, dem französischen Entwickler, über einen neuen Projektplan. Einen neuen Starttermin gäbe es noch nicht.

Wirklich überraschend wäre auch nur gewesen, wenn es nicht zu einer solchen Verschiebung gekommen wäre. Der Deutsche Bürokrat und die Technik, die werden halt so schnell keine Freunde…

> Link zur Pressemitteilung

Möge die Macht mit dir sein

Passend zum neuen Star Wars Film, der nächsten Monat ins Kino kommt, hat sich ein Kollege wohl gedacht, er versucht sich als Yoda:

Somit steht fest, daß unzutreffend der Vortrag der Klagepartei ist, daß…

Leider inhaltlich korrekt sein Vortrag nicht war, wie bestätigt nun hat, der vom Gericht beauftragte Sachverständige. Die Macht wohl nicht mit ihm war. 😉

Klageerhebung prae­cox

Wer unter dem medizinischen Problem leidet, dass der Arzt als Ejaculatio praecox kennt, der (und dessen Partner/in) ist oft zu bemitleiden. Da wird vorzeitig etwas verpulvert, wo doch der spätere “Schuss” für alle viel befriedigender wäre.

Auch manche Kollegen (und/oder deren Mandanten) scheinen unter eine Variation dieses Problems zu leiden, welches ich “Klageerhebung praecox” getauft habe. Es ist das Problem, zwanghaft Klage erheben zu müssen, obwohl die Gegenseite zu einer außergerichtlichen Lösung bereit ist, keine Ausschluss- oder Verjährungsfristen zur Klage zwingen und der Gesetzgeber im RVG die außergerichtliche vergleichsweise Beilegung mit höheren Gebühren belohnt.

So auch in einer arbeitsgerichtlichen Klage, die mir auf dem Tisch liegt:
3 Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses machte der ehemalige Arbeitnehmer eine Reihe von Beträgen geltend, die der Mandant bei besten Willen nur zum Teil nachvollziehen konnte. Wir schreiben dem gegnerischen Kollegen also umgehend zurück, dass manche Beträge so nicht stimmen, andere zugestanden werden und für den Rest um Erklärung gebeten werde. Dann werde der Mandant die offenen Beträge auch sicher auszahlen. Es folgt erstmal: nichts.

Nach einem Monat wird dem Mandanten die Klage zugestellt, die leider weiterhin nicht nachvollziehbar Beträge in den Raum wirft, aber der dankenswerterweise unseren Schriftsatz beiliegt (Substantiierung ade). Jetzt muss das Gericht halt fragen, wie der Gegner auf die Beträge kommt. Auch wenn Rosenheim ganz nett ist, den Ausflug dorthin hätte man sich eigentlich sparen können…

Ich werf mich dann mal hinter die S-Bahn…

Quelle: Flummi-2011 @ Wikimedia Commons, CC-BY-SA-2.0

Quelle: Flummi-2011 @ Wikimedia Commons, CC-BY-SA-3.0

Die Süddeutsche Zeitung berichtet hier über einen Fall eines Münchners, der trotz bezahlter Strafe noch 11 Tage im Gefängnis sitzen musste, weil sich niemand bei der Staatsanwaltschaft München I dazu aufraffen konnte, die Bezahlung seiner Strafe zu registrieren und seine Freilassung anzuordnen.

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt in dieser Sache – wie so üblich in Bayern – gegen sich selbst und kann natürlich auch in drei Anläufen kein Fehlverhalten bei sich erkennen. Insbesondere habe der Rechtspfleger, der über den Eingang des Gelds informiert worden sei, ja kein Motiv oder Vorsatz gehabt.


Dass es mit der Kompetenz der bayerischen Justiz nicht so gut steht, musste ich bzw. mein Mandant heute am eigenen Leib spüren: Beide Mitangeklagten haben – ohne dass es ihnen zum Vorteil gereichen würde – gesagt, dass er bei der Tat nicht dabei war. Alle fünf Zeugen aus dem Lager der Geschädigten haben gesagt, dass sie ihn nicht als Täter erkennen – weder bei der Polizei noch vor Gericht. Objektive Beweismittel, die auf seine Täterschaft hindeuten? Fehlanzeige. Ich hatte bereits darüber berichtet.
Verurteilt wurde er natürlich trotzdem.

In diesem Sinne: Ich werf mich dann mal hinter die S-Bahn…

Athletische Meisterleistungen

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Der Beklagte – um die 40, ca. 150 kg schwer und entsprechend korpulent – lässt vortragen, dass der Kläger und seine Freunde – allesamt Anfang 20, schlank und körperlich fit – weggerannt seien, er sie aber nach 150 Metern eingeholt habe.

Bin gespannt, ob das Sachverständigengutachten, welches ich als Gegenbeweis angeboten hat, eingeholt wird oder ob das Gericht sich aus eigener Sachkunde zutraut, die Wahrheit dieser Behauptung zu überprüfen… 😉

“Vollkommen überzeugt”

Fehler zugeben ist etwas, was vielen Leuten schwer fällt. Juristen sind hierfür – berufsbedingt – vielleicht noch ein wenig anfälliger als andere Berufsgruppen, insbesondere im Staatsdienst.

Wenn also ein Staatsanwalt eine Anklage geschrieben hat – insbesondere wenn vorher schon alle Zeugen der Polizei gesagt haben, dass sie den Beschuldigten trotz dreifacher Wahllichtbildvorlage nicht wiedererkennen – dann kann er oftmals nicht einsehen, dass seine schöne Anklage das Papier nicht wert ist, auf dem sie gedruckt wurde.

So im Rahmen der Hauptverhandlung in der oben verlinkten Sache. Alle Zeugen – allesamt aus dem Lager der angeblich Geschädigten (weil keiner der 10+ sonstigen Zuschauer für die Polizei als Zeugen in Frage kam) – haben wortwörtlich ausgesagt, dass sie den Mandanten nicht als Täter erkennen (wie ja auch der Polizei schon gesagt) – insbesondere auch die in der Anklage zitierte Hauptbelastungszeugin A. Auch die beiden Mitangeklagten haben zwar eingeräumt, beteiligt gewesen zu sein, die Anwesenheit des Mandanten aber ausdrücklich verneint.

Im folgenden Rechtsgespräch (um einen Fortsetzungstermin zu verhindern) sagt die Staatsanwältin angesichts dieser Beweisaufnahme, dass sie “vollkommen überzeugt” von der Mittäterschaft des Mandanten ist, dessen Anwesenheit bereits alle Beteiligten verneint haben. Woher sie diese Überzeugung nimmt, konnte sie aber nicht erklären…1

PS:
Als der ermittelnde Polizeibeamte gefragt wurde, wie er denn auf unseren Mandanten als Mittäter gekommen ist, war seine Logik sinngemäß:

Der dritte Täter hatte eine rote Baseballmütze auf. Der Mandant wurde 2010 mal von der Polizei mit einer Baseballmütze (Farbe unbekannt) angetroffen. Wir wissen also, dass er eine Baseballmütze hat und die anderen Angeklagten kennt. Daraus habe ich messerscharf geschlossen, dass er das gewesen sein muss.2


1 Dass mein Vertrauen in die “objektivste Behörde der Welt” bei solchen Staatsanwälten/-innen weiter schwindet, dürfte jedem einleuchten.
2 Eine weitere Sternstunde bayerischer Ermittlungstätigkeit.

Ist ja nur das Geld der Versichertengemeinschaft…

…denken sich wohl viele Sachbearbeiter der Versicherungen, die mit ihrer Sturheit Prozesse anzetteln, die die Versicherung am Ende weitaus mehr Geld kosten als die verlangte Regulierung.

Jüngstes Beispiel: Die DEVK. Der Mandant wollte nach einem Großschaden (ca. 20.000,00 € Reparaturkosten) Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen Schaden und Fertigstellung der Reparatur, insgesamt ca. 3.000,00 €. Die DEVK zahlte 500,00 €, weil die Reparatur laut Sachverständigen ja nur 10 Tage hätte brauchen dürfen, also sei er ja selbst schuld, wenn es dann einen Monat gedauert hat. Mehrere Hinweise, dass der Mandant doch nichts dafür könne, wenn aufgrund des hohen Schadens erstmal ein Haufen Ersatzteile bestellt werden müssen (bestätigt von der Werkstatt), bleiben ohne Erfolg.

Der Mandant – rechtsschutzversichert – klagt also gegen die DEVK auf Zahlung weiterer 2.500,00 € und die Differenz der Anwaltskosten durch den damit verbundenen Gebührensprung. Nach Hauptverhandlung mit Zeugeneinvernahme spricht das Gericht 2.000,00 € zu. Kostentragung: 80% für DEVK, 20% Mandant (bzw. seine Rechtsschutzversicherung).

Bei einem Kostenrisiko von 1.600,00 € bedeutet dies, dass sich die DEVK die ersparten 500,00 € mit der Zahlung von mindestens 1.280,00 € erkauft hat. Unterm Strich hat die Sturheit des Sachbearbeiters die DEVK (und damit ihrer Versichertengemeinschaft) also ca. 800,00 € bis 900,00 € extra gekostet.

Unnötiges Anwaltsschaulaufen

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“Sammeltermin”. Das Wort allein verursacht bei den meisten altgedienten Kollegen ein Schaudern. Und das zu Recht.

Unter Sammeltermin versteht man die Praxis, mehrere frühe erste Termine (§ 275 ZPO) – meist ein Dutzend oder mehr (oder im Fall von BVerfG NJW 1985, 1149, auch mal 50+ Verfahren) – auf die gleiche Uhrzeit zu legen und die Kollegen dann alle herbeieilen zu lassen, um sich um die Rangfolge zu zoffen, denn wer zuerst kommt (meist viel früher als terminiert), der mahlt zuerst. Im Termin sitzen dann ca. 20 Anwälte hinten drin und ärgern sich, dass sie wohl 2-3 Stunden umsonst im Gericht verbringen, bis die Sachen vor ihnen abgearbeitet sind.

Kein Wunder also, dass Sammeltermine verpöhnt und aus der Sicht der meisten Kollegen auch zumindest nach der ZPO-Reform 2002 unzulässig sind (vgl. Schirp, BRAK-Mitt. 1/2003, S. 6). Die allermeisten Richter haben schon aus Eigeninteresse davon Abstand genommen und wählen lieber das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO, um möglichst früh schon alle entscheidenden Fragen zu klären; außerdem hat dieses Verfahren den Vorteil der Möglichkeit, durch Versäumnisurteil nach § 331 III ZPO entscheiden zu können, wenn keine Verteidigungsanzeige eingeht.

Ein paar Richter sträuben sich jedoch noch, dem Sammeltermin Lebewohl zu sagen. Zu einem solchen darf ich dann auch gehen am Mittwoch. Achja, die Klageerwiderung kam natürlich erst, als der Mandant – der Beklagten bekannt – im Urlaub war. Ich habe das Gericht daher um Terminsverlegung gebeten, weil ich mich ohne Rücksprache ohnehin nicht erklären könne. Der Richter hat dies abgelehnt.

So stehe ich also am Mittwoch extra früh auf, um bei Gericht möglichst früh dran zu kommen. Ich fürchte nur, die Kollegen werden das Gleiche tun…