Plötzlicher Sinneswandel

Vor dem Amtsgericht wird gestritten über die Wirksamkeit einer Erledigterklärung, nachdem der Beklagte aufgrund eines Versäumnisurteils zwangsgeräumt wurde.

Der Klägervertreter ist sich da ganz sicher:

Zu der Räumung gilt es anzumerken, dass der Beklagte einen klar bekundeten Räumungswillen vorgegeben hat, mithin nicht aufgrund des Drucks der Zwangsvollstreckung räumte, sondern, im Zuge eines Sinneswandels, endlich einmal der Rechtsordnung treu sein, selbst, unter Beiziehung der Klägerin und Hilfspersonen, den Besitz an den streitgegenständlichen Wohnräumen aufgegeben hat.

Meine Reaktion nachdem ich das gelesen habe dürfte leicht zu erraten sein.

Der Rest des Schriftsatzes ist leider auch nicht besser…

Hauptsache Datenschutz

Aus einer E-Mail eines Kollegen:

Aus Gründen des Datenschutzes ist der Name Ihres Mandanten [im beigefügten Vertragsentwurf] nicht voll ausgeschrieben.

Wie heißt wohl das angehängte Dokument?

Richtig: Vertragsentwurf [Name des Mandanten].doc 😉

Polizeiliche Kommunikationsschwierigkeiten II – Staatsanwaltschaft Edition

Mein kürzlich angeklungener Optimismus war wohl fehl platziert. Heute kamen die Strafakten (nochmals) zum Aktenzeichen Y, weil auch bei der Staatsanwaltschaft scheinbar keiner gelesen hat, was eigentlich beantragt war und der zuständige Beamte es wohl nicht für notwendig erachtete, diese über den Inhalt meines Anrufs zu informieren.

Auf die Auskunft zum Aktenzeichen X warten wir derweil weiterhin…

Polizeiliche Kommunikationsschwierigkeiten

Fax an Polizei:

Bitte Tagebuch-Eintrag für Aktenzeichen X übersenden

Schreiben von Polizei:

Akteneinsichtgesuch für Aktenzeichen Y wurde an StA weitergereicht. Bitte gegen Sie uns Bescheid, wenn Sie Aktensicht zu Aktenzeichen X wollen

Ich greife zum Hörer und versuche dem Beamten klar zu machen, dass ich nur Akteneinsicht zu Aktenzeichen X wollte:

Freundlicher Beamter am Telefon: Da müssen Sie dem Kollegen nochmals schreiben

Ich: Was genau soll ich ihm denn schreiben, wenn ich schon ausdrücklich geschrieben habe “Bitte Tagebuch-Eintrag für Aktenzeichen X übersenden” und dies keinen Erfolg hatte?

FBaT: Oh…. *kurzes Überlegen* Ich leg dem Kollegen einen Zettel ins Fach.

Ich bin mal ausnahmsweise optimistisch 😉

Eine echte Koryphäe!

Aus einem Beweisbeschluss:

Zum Sachverständigen wird bestimmt:
n. n.

Hab schon sehr viel Gutes gehört von dem/der Mann/Frau, ein/e echte/r Experte/-in auf [Gebiet einsetzen]! 😉

Es wäre so einfach gewesen…

Mandant soll im Straßenverkehr gedrängelt haben, also eine Nötigung (§ 240 StGB), begangen haben. Die Zeugin (= Geschädigte) hat weder den Fahrer des Autos noch sonstige Insassen erkannt. Was also macht der Mandant, bevor er zum Anwalt geht? Richtig, er geht schnurstracks zur Polizei und erzählt dieser, dass er der einzige Fahrer des Pkw war an diesem Tag. Die Polizei dankt für das verfrühte Weihnachtsgeschenk, der Staatsanwalt auch und klagt – die Aussage der Beifahrerin, die die angebliche Tat auch nicht gesehen hat, mal wie immer ignorierend – den Mandanten an.

Dann geht er mit der Anklage zum Anwalt, der sich nur denkt “Zum Glück gibt es mittlerweile Emoji für alles”:
🤦

In diesem Sinne: Ein frohes neues Jahr!

Aus den Augen, ohne Sinn

“Das ist doch Betrug!” ist ein Ausspruch, den Mandanten oftmals rufen und wo man als Anwalt oftmals relativieren muss. Die Voraussetzungen des § 263 StGB sind nunmal doch etwas strikter, als es der normale Bürger versteht. Um so frustrierender also, wenn die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO in Fällen einstellt, in denen der Betrug evident stattgefunden hat.

Der Mandant hatte ein Auto gekauft. Weil man ja viel über Gebrauchtwagenhändler hört und meist nichts Gutes, entschied er sich, dies bei einem großen Autohaus, Vertragshändler, zu kaufen. Man will ja fachkundig beraten werden und erwartet einen gewissen Service. Dort verliebte er sich auch gleich in ein kleines Cabrio, dass er gleich haben wollte. Was der Mandant nicht wusste, war, dass dieses Cabrio einen gravierenden Unfallschaden hatte; was er deshalb nicht wusste, weil es – wie so oft – als unfallfrei angepriesen wurde. Der Verkäufer hätte es aber wissen müssen, denn das Fahrzeug wurde in diesem Autohaus nach dem Unfall repariert. Trotzdem sicherte er dem Mandanten – unter Zeugen – die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu.

Es kommt, wie es kommen muss, in einer anderen Werkstatt wird die Fahrzeughistorie ausgelesen und der Mandant erfährt vom Unfall. Wutentbrannt rennt er zur Polizei und zeigt den Verkäufer an. Während die Rückabwicklung des Vertrags einigermaßen unproblematisch lief, flattert dem Mandanten einige Monate später ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ins Haus. Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Besitzer des Autohauses nach § 170 II StPO, weil man diesem ja nicht nachweisen könne, dass er das Fahrzeug verkauft hat.

Was macht also der Anwalt, der so was liest? Er fragt mal nach, ob denn gegen den Verkäufer ermittelt werde. “Nein, das sehe ich hier nicht” die nette Antwort von der Geschäftsstelle. Und damit ist auch der letzte Rest Glauben an die Kompetenz der Staatsanwaltschaft vernichtet…

Zum Glück ist schon Freitag…

Das Problem mit Bewertungen bei Anwälten

Das Internet erlaubt – grundsätzlich sehr praktisch – jedem jeden zu bewerten, damit andere sich sparen können, selbst Erfahrungen zu machen. Das kann ganz gut funktionieren (bei vielen ehrlichen Kommentatoren) und ziemlich schief gehen (bei wenigen objektiv ungerechtfertigten schlechten Kommentaren). Auch uns Rechtsanwälte hat der Trend ja mittlerweile erwischt und einige Kollegen forcieren solche Bewertungen auch noch.

Was die Probleme damit sind, kann man schnell erkennen:

Ich habe zum Beispiel vor kurzem mal einen Kollegen bei Google Maps gesucht, weil mich interessierte, wo er denn sitzt. Dabei fielen mir seine 50+ Bewertungen auf (bei einem Durchschnitt von 4,8 Sternen). Also habe ich mal gelesen, wer denn da was geschrieben hat. Und durfte mit Erstaunen feststellen, dass ein Gegner eines unserer Mandanten den Kollegen über den Klee für dessen tolle Bearbeitung lobt.

Vollkommen verwirrt habe ich mir die Akte geholt und siehe da, ich war gar nicht verrückt geworden. Denn alles, was der Kollege gemacht hatte, war ein rechtlich unbegründetes Anspruchsschreiben zu schicken. Das hatten wir ziemlich kurz und knapp zurück gewiesen. Und das war es dann auch gewesen. Weitere Schritte hatte der Kollege in den letzten sechs Monaten nicht mehr unternommen und wird dies wohl auch kaum mehr tun, nachdem der Anspruch ziemlich eindeutig nicht bestehen kann.

Aber viele, die ihn nun googlen, werden eine tolle Bewertung lesen und sich denken “Was für ein toller Anwalt!”. Bleibt nur zu hoffen, dass sie dann mehr Glück haben als der Nutzer, der die Bewertung geschrieben hat.

Kurz und prägnant

In Zivilverfahren wird mehr oder weniger ausführlich protokolliert, worüber verhandelt wird. Heute erhalte ich das Protokoll in einer Mietsache:

Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein.

Die Parteien diskutieren kontrovers.

Eine Einigung kommt zurzeit nicht zustande.

Bei einer Güteverhandlung von 20 Minuten ist das eine kurze und prägnante Zusammenfassung des Gesprochenen. Nachdem inhaltlich aber ohnehin nicht viel gesagt wurde, reicht das aber auch. Ich bin mal auf das Urteil gespannt. Ob das auch so effizient geschrieben wird?

Sich mal einen kurzen Urlaub gönnen

Anfang Dezember einigt man sich mit einem Kollegen auf einen außergerichtlichen Vergleich. Mitte Dezember fragt man zaghaft an, ob man denn das Geld aus dem Vergleich schon erhalten habe, damit wir und der Mandant die Akte zumachen können. Mitte Januar erinnert man mal an das Schreiben von Mitte Dezember. Daraufhin kommt ein Fax zurück: “Der Kollege A. ist zurzeit im Urlaub, Ihr Schreiben kann daher erst Anfang Februar beantwortet werden”.

Mal abgesehen davon, dass der Kollege A. sicherlich nicht selbst kontrollieren wird, ob ein Geldeingang zu verzeichnen war, ist er dennoch zu beneiden. Von über sechs Wochen Urlaub können die allermeisten Anwälte nämlich nur träumen…