“Das ist doch Betrug!” ist ein Ausspruch, den Mandanten oftmals rufen und wo man als Anwalt oftmals relativieren muss. Die Voraussetzungen des § 263 StGB sind nunmal doch etwas strikter, als es der normale Bürger versteht. Um so frustrierender also, wenn die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO in Fällen einstellt, in denen der Betrug evident stattgefunden hat.
Der Mandant hatte ein Auto gekauft. Weil man ja viel über Gebrauchtwagenhändler hört und meist nichts Gutes, entschied er sich, dies bei einem großen Autohaus, Vertragshändler, zu kaufen. Man will ja fachkundig beraten werden und erwartet einen gewissen Service. Dort verliebte er sich auch gleich in ein kleines Cabrio, dass er gleich haben wollte. Was der Mandant nicht wusste, war, dass dieses Cabrio einen gravierenden Unfallschaden hatte; was er deshalb nicht wusste, weil es – wie so oft – als unfallfrei angepriesen wurde. Der Verkäufer hätte es aber wissen müssen, denn das Fahrzeug wurde in diesem Autohaus nach dem Unfall repariert. Trotzdem sicherte er dem Mandanten – unter Zeugen – die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu.
Es kommt, wie es kommen muss, in einer anderen Werkstatt wird die Fahrzeughistorie ausgelesen und der Mandant erfährt vom Unfall. Wutentbrannt rennt er zur Polizei und zeigt den Verkäufer an. Während die Rückabwicklung des Vertrags einigermaßen unproblematisch lief, flattert dem Mandanten einige Monate später ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ins Haus. Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Besitzer des Autohauses nach § 170 II StPO, weil man diesem ja nicht nachweisen könne, dass er das Fahrzeug verkauft hat.
Was macht also der Anwalt, der so was liest? Er fragt mal nach, ob denn gegen den Verkäufer ermittelt werde. “Nein, das sehe ich hier nicht” die nette Antwort von der Geschäftsstelle. Und damit ist auch der letzte Rest Glauben an die Kompetenz der Staatsanwaltschaft vernichtet…
Zum Glück ist schon Freitag…