BGH: Liefer deine Kinder ans Messer, sonst haftest du selbst

oder: Eigentumsrecht schlägt Schutz der Familie

Ganz so genau nimmt der I. Zivilsenat des BGH, dem eine gewissen Nähe zur Denkweise der Abmahnindustrie nicht abgesprochen werden kann, es nicht mit dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG. Wie einer heutigen Pressemitteilung zu entnehmen ist, hat der BGH nämlich mit Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16eine Entscheidung des OLG München bestätigt, wonach Anschlussinhaber ihre Kinder als Täter einer Urheberrechtsverletzung benennen müssen, um nicht selbst zu haften. Das Eigentumsrecht des Abmahners gem. Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta sei höher zu werten als das Recht auf Schutz der Familie gem. Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG, wenn den Eltern die Täterschaft des Kindes bekannt sei.

Dass Urheberrechtsverletzungen nach § 106 UrhG eine Straftat darstellen können und der BGH somit fordert, seine Familienangehörigen der Strafverfolgung auszusetzen, scheint dabei nicht berücksichtigt worden zu sein.

Vielleicht ist das mal ein Urteil, dass tatsächlich beim Bundesverfassungsgericht kassiert werden könnte (und auf jeden Fall sollte). Sonst fühlt sich der I. ZS als nächstes noch dazu berufen, die Störerhaftung wieder einzuführen oder Eltern zu verpflichten, ihre Kinder dauerhaft zu überwachen.

Steine statt Brot beim EuGH bei offenen WLANs

offline-525700_640Der EuGH hat heute sein mit Spannung erwartetes Urteil zur Haftung öffentlicher WLAN-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen verkündet. In dem Verfahren C?484/14 ging es um die Frage, ob Tobias McFadden, ein deutscher Unternehmer, Sony dafür haftet, dass über seinen öffentlichen WLAN-Hotspot urherberrechtlich geschützte Werke verteilt wurden. Diese sogenannte Störerhaftung verneint der EuGH zwar, was auch Ziel von McFadden war.

Schlimmer für alle Betreiber öffentlicher WLANs (und gut für die ohnehin schon ziemlich außer Kontrolle geratene Abmahnindustrie) ist der letzte Teil der Entscheidung, wonach

Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen [ist], dass er grundsätzlich nicht dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit Anschluss an das Internet ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist.

Im Klartext bedeutet dies, dass WLAN-Betreibern in Zukunft möglicherweise aufgegeben werden kann, nicht nur den Zugang zu verschlüsseln, sondern auch noch den Namen aller Nutzer in Erfahrung zu bringen. Insoweit wird man sehen müssen, was das LG München I damit anfängt. Angesichts der sehr abmahnerfreundlichen Rechtsprechung dieses Gerichts sollten die Hoffnungen nicht all zu hoch sein.

Siehe auch:

PS: Damit stellt sich der EuGH gegen die Auffasung seines Generalanwalts, der in seinen Schlussanträgen noch deutlich der Auffassung war, dass auch ein Passwortschutz nicht zumutbar sei.

BGH kassiert weitere Kündigungsklausel eines Dating-Portals, diesmal elitepartner.de

Wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen berichtet, hat der BGH mit Urteil vom 14.07.2016 – Az. III ZR 387/15 – entschieden, dass die von elitepartner.de verwendete Kündigungsklausel, die, ähnlich wie die bereits vom LG München I kassierte Klausel von eDarling.de, eine Kündigung per E-Mail nicht zulassen sollte, den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Damit dürfte die Rechtslage für Altverträge, die solche Klauseln enthalten, entgütltig geklärt sein. Ab 01.10.2016 gilt ohnehin die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB, auf die ich bereits hingewiesen habe, die nach dem Willen des Gesetzgebers solche Klauseln endgültig und eindeutig für unwirksam erklärt.

Neues vom BGH zum Filesharing, heute u. a. mit keine Belehrungspflicht für volljährige Anschlussnutzer

p2p

Der I. Zivilsenat des BGH wird weiterhin mit Filesharing-Fällen überschwemmt und trifft neben vereinzelter sinnvoller Entscheidungen weiterhin Entscheidungen, die einen zu denken geben müssen. Heute, 12.05.2016, wurden wieder eine Reihe Urteile veröffentlicht, die bisher nur in Form dieser Pressemitteilung vorliegen.

In den Verfahren mit den Az. I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15 und I ZR 44/15 hat der BGH die Urteile auf Revision der Abmahnindustrie aufgehoben und zurückverwiesen, weil die Vorinstanz nur schematisch den Gegenstandswert bemessen hat. Der BGH verlangt eine genaue tatsächliche Feststellungen, “etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers”, was die Arbeit der Instanzgerichte in solchen Fällen stark erschweren dürfte. Dies könnte auch ein Ansatzpunkt für die Verteidigung gegen solcherlei Vorwürfe sein. Andererseits besteht die Gefahr, dass die Gerichte nun weitaus höhere Beträge ausurteilen, gerade wenn aktuelle populäre Werke betroffen sind.

Im Verfahren mit dem Az. I ZR 48/15 hat das OLG Köln mit Urteil vom 6. Februar 2015 – Az. 6 U 209/13 – einen Familienvater, der auf die mögliche Täterschaft seiner Ehefrau und seiner damals 15 und 17 Jahre alten Kinder verwiesen hatte, verurteilt. Der BGH hält die Verurteilung, weil der Beklagte nicht hinreichend konkret vorgetragen habe, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Problematisch war für den Anschlussinhaber, dass die Ehefrau als Zeugin ausgesagt hatte, dass sie die Kinder immer im Blick gehabt hatte, so dass diese gar kein Filesharing hätten betreiben können. Insoweit ist es also ein spezieller Einzelfall, der grundsätzlich nicht verallgemeinert werden kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die Abmahnindustrie dies versuchen wird.

Ein Lichtblick für Abgemahnte gibt es im Verfahren mit dem Az. I ZR 86/15: Der BGH stellt klar, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. Er habt damit ein Urteil des LG Hamburg vom 20. März 2015 – Az. 310 S 23/14 – auf, welches zu Recht für die Überspannung der Aufklärungspflichten kritisiert wurde.

OLG München: Eltern müssen bei Filesharing Kinder denunzieren

So kann man die Entscheidung des OLG München vom 14.01.2015 – Az. 29 U 2593/15 – wohl zusammenfassen. Wie mehrere Medien berichten (u. a. Focus, Welt etc.) hat der zuständige Senat die selbst für Münchner Verhältnisse “gewagte” Entscheidung des LG München I vom 01.07.2015 – Az. 37 O 5394/14 – gehalten, wonach Eltern, in deren Haushalt eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, nicht nur verpflichtet sind, den wahren Täter zu ermitteln, sondern darüber hinaus auch noch das Ergebnis ihrer Ermittlungen dem Rechteinhaber mitzuteilen, damit dieser dann gegen das Familienmitglied vorgehen kann. Verweigert das Familienmitglied zu Recht nach § 383 I Nr. 3 ZPO die Aussage, so sei der Anschlussinhaber beweisfällig geblieben und hafte nach den Grundsätzen der Anscheinshaftung (das sah die Rechtsprechung bisher aus guten Gründen anders, vgl. z. B.  AG Passau, Urteil vom 30.12.2015 – Az. 15 C 582/15: “Eine derartige Anforderung überspannt das Ausmaß der sekundären Darlegungslast des Beklagten und sind aus rechtsstaatliehen Gesichtspunkten nicht zu erfüllen”).

Für das OLG München ist in der Abwägung zwischen Art. 6 GG und Art. 14 GG letzterem Grundrecht der Vorrang zu geben, weil ansonsten die Rechteinhaber schutzlos gestellt seien. Dies mag der Fall sein, übersieht aber, dass damit der Schutz der Familie in solchen Fällen effektiv ausgehöhlt wird, da es im Ergebnis dazu führen wird, dass Eltern in aller Regel Ansprüche befriedigen werden, weil sie nicht ihre Kinder als Verantwortliche benennen wollen. Inwieweit dies mit § 383 ZPO bzw. § 52 StPO vereinbar sein soll, ist nicht ersichtlich; ob die schriftlichen Urteilsgründe dies erklären können, wage ich allerdings zu bezweifeln.

Für die Abmahnindustrie wird dieses Urteil Wasser auf die Mühlen sein. Ob man hoffen kann, dass der BGH dies in der zugelassenen Revision wieder korrigiert, ist nach Tauschbörse I-III fraglich. Möglicherweise muss – gerade unter dem Gesichtspunkt des Familienschutzes – das Bundesverfassungsgericht eingreifen.

[ via Liz Collet ]

Nachtrag (14.01.2016, 14.00 Uhr): Hier findet sich die Pressemitteilung des OLG München zu diesem Fall.

OLG Hamburg: Filesharing: Darlegung der Mitbenutzungsmöglichkeit durch Dritte genügt

Das OLG Hamburg hat sich – soweit mir bekannt – als erstes OLG im Beschluss vom 2.2.2015 – Az. 5 W 47/13 – im Rahmen einer sofortigen Beschwerde wegen einer Entscheidung nach § 91a ZPO mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast  nach der BearShare-Entscheidung des BGH (Urteil vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12) auseinander gesetzt und der von den Abmahnern – gerne mit freundlicher Unterstützung insbesondere des AG München und LG München I – geltend gemachten überzogenen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers, dass er eine Rechtsverletzung nicht zu vertreten habe, eine Absage erteilt.

So führt es zur Darlegungs- und Beweislast u. a. aus:

Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bedeuten. Dies würde nämlich in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, faktisch unwiderlegbar wäre. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat.

und weiter zur Störerhaftung:

Eine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht eines Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten oder volljährigen Familienmitgliedern besteht nach der neueren und mittlerweile herrschenden Rechtsprechung nicht, durch die zur Zeit der angegriffenen Entscheidung zum Teil noch umstrittene Rechtsfragen geklärt wurden. Danach ist nunmehr auch geklärt, dass keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, derartige Personen ohne konkrete Anhaltspunkte über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen […]

Da nun auch die OLGs auf die Rechtsprechung des BGH einzuschwenken scheinen, bleibt zu hoffen, dass auch die letzten Amts- und Landsgerichtsrichter der Republik, die glauben, sie müssten die Rechtsprechung möglichst restriktiv zu Lasten der Abgemahnten auslegen, ihre Auffassungen überdenken und aufgeben.

[ via: Offene Netze und Recht ]

Warnung: Unseriöse E-Mail-Abmahnung im Namen der Easy Pay Sol UG

Ein Mandant leitete uns folgende E-Mail zu:

Von: “Buchhaltung – Easy Pay Sol UG” <mahnwesen@easypaysol.com>

An: “X” <X@Y.Z>

Betreff: Rechnung

Sehr geehrter Herrn X,

wir, die Easy Pay Sol UG vertreten die DLR INC., die die Rechte an diversen Filmen im Erotikbereich besitzt.

Bei Ihrem Besuch auf einer der nachfolgenden illegalen Internetseiten wurde Filmmaterial, dessen Rechte unser Mandant besitzt, genutzt und damit gegen das Urheberrecht verstoßen:

www.pornhub.com, www.xvideos.com, www.xhamster.com, www.mdporn.com, www.youporn.com, www.youjizz.com

Ihre IP-Adresse wurde eindeutig Ihnen zugewiesen. Damit ist klar, dass von Ihrem Anschluss, für den Sie nach § 7 TMG verantwortliche Person sind, diese Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

Durch Nutzung der Homepage und Betrachtung des Filmmaterials wurden Sie Teil eines P2P-Sharing-Netzwerkes, was den Straftatbestand der illegalen Verbreitung von urheberrechlich geschützten Materials erfüllt (s. Urteil/Beschluss Landgericht München I, AZ 7 O 27431/13 vom 16.12.2013).

Die DLR INC. hat uns beauftragt, Ihnen die Nutzung des Videos in Rechnung zu stellen und Sie aufzufordern, ein weiteres Nutzen zu unterlassen, was wir hiermit tun.

Um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, bieten wir Ihnen einen Vergleich an:

Sie begleichen die unten aufgeführte Rechnung in Höhe von 29,61 EUR und erklären eine weitere Nutzung der Filme zu unterlassen. Im Gegenzug erklären die DLR INC. und wir als Ihr Beauftragter alle Forderungen und Ansprüche gegen Sie als erledigt.

Wir empfehlen Ihnen diesen Vergleich anzunehmen, um weitere Kosten (Mahnkosten, Anwaltskosten, Gericht,…) und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

Hiermit stellen wir folgenden Betrag in Rechnung: 29,61 EUR

Überweisen Sie den Betrag an folgende Bankverbindung:

Kontoinhaber: Easy Pay Sol UG

IBAN: DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX
BIC: CCCCCCCXXX

Kt.-Nr.: XXXXXXXXXX
BLZ: XXX XXX XXX
Bank: XXX

Verwendungszweck: R.Nr.: XXX

Bei Rückfragen wenden Sie sich an unsere Hotline: 01805 – XXX XXX (14 Cent / Festnetz Deutschland).

Mit freundlichen Grüßen

Easy Pay Sol UG

Die Art der vorgeworfenen Urheberrechtverletzung (pornographisches Material) und der geringe Zahlbetrag sollen wohl dazu dienen, dass die angeschriebenen Personen lieber das Geld zahlen als zu riskieren, dass herauskommt, dass sie möglicherweise solches Material konsumiert haben. Da der Konsum von solchen Material sehr weit verbreitet ist, kann sich der Versender der E-Mail sicher sein, dass ein Großteil der Angeschriebenen ein „schlechtes Gewissen“ hat.

Dass es sich hierbei nicht um eine seriöse Abmahnung handelt, wird relativ schnell klar:

Schon der angebliche Verstoß ist nicht eingrenzbar. Das angeblich angesehene urheberrechtlich geschützte Material und die angeblich ermittelte IP-Adresse wurden nicht benannt und keine zeitliche Eingrenzung vorgenommen. Die genannten Portale “streamen” Videos nur und bedienen sich nicht der P2P-Technologie. Dass Streaming legal ist, ist jedoch schon geklärt.

Im Übrigen existiert eine Entscheidung des LG München I mit dem Az. 7 O 27431/13 nicht (und wäre auch verwunderlich, da in solchen Fällen eigentlich nie erstinstanzliche Urteile eines Landgerichts ergehen) und der angegebene § 7 TMG regelt gar nichts für solche Fälle Relevantes.

Hinweis für solche Fälle:
Seriöse Firmen verschicken keine Abmahnungen per E-Mail, sondern immer per Brief und benennen den angeblichen Verstoß auch konkret. Eine Unterlassung kann nämlich nur dann gefordert werden, wenn die zu unterlassende Handlung klar abgrenzbar ist, also vor allem mitgeteilt wird, welches urheberrechtlich geschützte Werk betroffen sein soll.

Allen Betroffenen ist zu raten, in einem solchen Fall nicht zu zahlen oder zu reagieren und im Zweifel einen Anwalt aufzusuchen.

PS: Sollte diese E-Mail tatsächlich von der Easy Pay Sol UG versandt worden sein, so verstößt diese auf jeden Fall gegen § 5a GmbHG.

XING und Impressum – noch keine klare Linie der OLGs

Zur vom Kollegen Winter losgetretenen Abmahnwelle hat der Kollege Dr. Ulbricht erfreuliches zu berichten:

Der Kollege Winter hat die vom Kollegen eingereichte negative Feststellungsklage in zweiter Instanz vor dem OLG Stuttgart anerkannt, nachdem der  Senat ihm deutlich gemacht hat, dass er bei einem “XING”-Profil nicht von einem eigenständigen Telemedium i. S. d. § 5 TMG ausgeht. Damit stellt es sich gegen die vom OLG München in meinem Verfahren vertretene Rechtsauffassung, die der des LG München I im Urteil vom 03.06.2014 – Az. 33 O 4149/14 – entspricht.

Die schlechte Nachricht:

Das OLG wird seine Rechtsauffassung nicht in ein Urteil gießen, so dass zukünftigen Opfern von abmahnungswilligen Kollegen nicht mit einer obergerichtlichen eindeutigen Entscheidung zu helfen ist. Es verbleibt dabei aus meiner Sicht bei dem Rat, sich bei “XING” ein Impressum zuzulegen, auch wenn dieses nicht erforderlich ist, damit man nicht derjenige ist, den der Kollege Winter möglicherweise einmal erfolgreich in Anspruch nimmt.

OLG München: Schriftformklausel in AGB von Onlineportalen unwirksam

Wie der Kollege Stadler berichtet, hat das OLG München mit Urteil vom 09.10.2014 – Az. 29 U 857/14 – die Entscheidung des LG München I (Urteil vom 30.01.2014 – Az. 12 O 18571/13) als Vorinstanz bestätigt, wonach ein Online-Portal in seinen AGB nicht die Schriftform für eine Kündigung verlangen darf, weil das Gesetz in §§ 126 ff. BGB Alternativen zulässt und dieses Erfordernis somit gegen § 309 Nr. 13 BGB verstößt.

Anders, als noch das LG, hat das OLG seine Entscheidung – m. E. zu Unrecht – nicht auch noch auf § 307 Abs. 1 BGB gestützt. Die Vorinstanz hatte nämlich zu Recht festgestellt, dass eine solche Klausel – wenn der Vertrag im Übrigen online in Textform geschlossen und abgewickelt wird – den Verbraucher unzulässig benachteiligt, weil nur für eine ganz bestimmte – für das Online-Portal nachteilige – Erklärung die Schriftform verlangt wird. Der Verbraucher darf in einem solchen Fall nämlich davon ausgehen, dass jegliche Erklärungen in Textform abgegeben werden können.

Abmahneritis: Endgültiges positives Ende (für mich)

Die positive Nachricht vorweg:

Meine Leidensgeschichte wegen der Abmahnungen des Kollegen Winter ist zu Ende. Im Termin zur heutigen Verhandlung hat sein Terminsvertreter – nach einem sehr deutlichen ins Protokoll diktierten Hinweis des Senats, dass man gedenkt, den Antrag wegen missbräuchlichen Vorgehens i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG zurückzuweisen – die Berufung gegen das Urteil des LG München I vom 03.06.2014 zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Die schlechte Nachricht:

Die Impressumspflicht bei “XING” an sich sieht auch das OLG München und durch die Rechtskraft des Urteils des LG München I ist dies auch rechtskräftig so entschieden. Allen Kollegen mit “XING”-Profil ist daher zu raten, sich ein Impressum zuzulegen, selbst wenn sie das Profil nur privat nutzen.

Durch die Rücknahme der Berufung hat der Kollege Winter leider auch verhindert, dass das OLG ihm ein Urteil liefert, in dem sein missbräuchliches Vorgehen niedergeschrieben ist.


Es folgt mein Terminprotokoll der Verhandlung:

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