BGH: Liefer deine Kinder ans Messer, sonst haftest du selbst

oder: Eigentumsrecht schlägt Schutz der Familie

Ganz so genau nimmt der I. Zivilsenat des BGH, dem eine gewissen Nähe zur Denkweise der Abmahnindustrie nicht abgesprochen werden kann, es nicht mit dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG. Wie einer heutigen Pressemitteilung zu entnehmen ist, hat der BGH nämlich mit Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16eine Entscheidung des OLG München bestätigt, wonach Anschlussinhaber ihre Kinder als Täter einer Urheberrechtsverletzung benennen müssen, um nicht selbst zu haften. Das Eigentumsrecht des Abmahners gem. Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta sei höher zu werten als das Recht auf Schutz der Familie gem. Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG, wenn den Eltern die Täterschaft des Kindes bekannt sei.

Dass Urheberrechtsverletzungen nach § 106 UrhG eine Straftat darstellen können und der BGH somit fordert, seine Familienangehörigen der Strafverfolgung auszusetzen, scheint dabei nicht berücksichtigt worden zu sein.

Vielleicht ist das mal ein Urteil, dass tatsächlich beim Bundesverfassungsgericht kassiert werden könnte (und auf jeden Fall sollte). Sonst fühlt sich der I. ZS als nächstes noch dazu berufen, die Störerhaftung wieder einzuführen oder Eltern zu verpflichten, ihre Kinder dauerhaft zu überwachen.

Filesharing: BGH bejaht 10 Jahre Verjährungsfrist u. a.

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Als verfrühtes Weihnachtsgeschenk an die Abmahnindustrie kann man die nun veröffentlichten Urteilsbegründungen zu den Urteilen des BGH vom 12.05.2016 (früherer Post hierzu), bezeichnen, die man auf der Homepage des BGH finden kann und nun auch teilweise Namen erhalten haben, ein Trend, den man beim I. Zivilsenat beobachten kann.

Hier die Links:

Während “Silver Linings Playbook”, wie bereits berichtet, anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflichten eine Absage erteilt, sind die anderen Entscheidungen sehr abmahnerfreundlich und verbraucher- und gerichtsunfreundlich. Denn in “Everytime we touch”((Wohl der einzige Grund, wieso man sich in einigen Jahren noch an “Cascada” erinnern wird.)) bejaht der BGH, entgegen der mit guten Argumenten vertretenen Auffassung der überwiegenden Anzahl der Instanzgerichte, eine zehnjährige Verjährungsfrist gem. § 852 BGB für Schadensersatz- (bzw. “Herausgabe-“) Ansprüche der Rechteinhaber:

Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist […]

Die alljährliche Mahnbescheidsmaschinerie der Abmahnanwälte zum Jahresende dürfte damit dieses Jahr Ansprüche umfassen, die bis ins Jahr 2006 zurückreichen und den ohnehin schon überlasteten Amtsgerichten eine Fülle neuer Verfahren bescheren. Ich hoffe sie wissen, bei wem sie sich dafür bedanken können.

Filesharing: BGH schränkt Nachforschungspflichten wieder ein

Wie der Kollege Solmecke in seinem Blog berichtet, hat der BGH wohl mit von ihm erstrittenen Urteil vom 06.10.2016 – Az. I ZR 154/16 – entschieden, dass die Nachforschungspflicht bei Filesharing-Abmahnung nur die Ermittlung der Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses zur Tatzeit umfasst, jedoch der Abgemahnte weder die tatsächliche Nutzung noch gar den Täter ermitteln und benennen muss. Die Urteilsgründe liegen noch nicht im Volltext vor. Der Entscheidung vorangegangen war ein Urteil des LG Braunschweig vom 01.07.2015 – Az. 117 C 1049/14 – welches der BGH damit bestätigt hat.

Wenn der Volltext dies bestätigt, dann ist das eine wirklich willkommene Abkehr von einer Reihe abmahnerfreundlicher Urteile, die zuletzt den Eindruck erwecken ließen, dass ein Abgemahnter sich nur dann erfolgreich verteidigen könne, wenn er nachweist, wer die angebliche Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Wie die Instanzgerichte reagieren bleibt, gerade in München, abzuwarten.

Steine statt Brot beim EuGH bei offenen WLANs

offline-525700_640Der EuGH hat heute sein mit Spannung erwartetes Urteil zur Haftung öffentlicher WLAN-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen verkündet. In dem Verfahren C?484/14 ging es um die Frage, ob Tobias McFadden, ein deutscher Unternehmer, Sony dafür haftet, dass über seinen öffentlichen WLAN-Hotspot urherberrechtlich geschützte Werke verteilt wurden. Diese sogenannte Störerhaftung verneint der EuGH zwar, was auch Ziel von McFadden war.

Schlimmer für alle Betreiber öffentlicher WLANs (und gut für die ohnehin schon ziemlich außer Kontrolle geratene Abmahnindustrie) ist der letzte Teil der Entscheidung, wonach

Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen [ist], dass er grundsätzlich nicht dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit Anschluss an das Internet ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist.

Im Klartext bedeutet dies, dass WLAN-Betreibern in Zukunft möglicherweise aufgegeben werden kann, nicht nur den Zugang zu verschlüsseln, sondern auch noch den Namen aller Nutzer in Erfahrung zu bringen. Insoweit wird man sehen müssen, was das LG München I damit anfängt. Angesichts der sehr abmahnerfreundlichen Rechtsprechung dieses Gerichts sollten die Hoffnungen nicht all zu hoch sein.

Siehe auch:

PS: Damit stellt sich der EuGH gegen die Auffasung seines Generalanwalts, der in seinen Schlussanträgen noch deutlich der Auffassung war, dass auch ein Passwortschutz nicht zumutbar sei.

Neues vom BGH zum Filesharing, heute u. a. mit keine Belehrungspflicht für volljährige Anschlussnutzer

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Der I. Zivilsenat des BGH wird weiterhin mit Filesharing-Fällen überschwemmt und trifft neben vereinzelter sinnvoller Entscheidungen weiterhin Entscheidungen, die einen zu denken geben müssen. Heute, 12.05.2016, wurden wieder eine Reihe Urteile veröffentlicht, die bisher nur in Form dieser Pressemitteilung vorliegen.

In den Verfahren mit den Az. I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15 und I ZR 44/15 hat der BGH die Urteile auf Revision der Abmahnindustrie aufgehoben und zurückverwiesen, weil die Vorinstanz nur schematisch den Gegenstandswert bemessen hat. Der BGH verlangt eine genaue tatsächliche Feststellungen, “etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers”, was die Arbeit der Instanzgerichte in solchen Fällen stark erschweren dürfte. Dies könnte auch ein Ansatzpunkt für die Verteidigung gegen solcherlei Vorwürfe sein. Andererseits besteht die Gefahr, dass die Gerichte nun weitaus höhere Beträge ausurteilen, gerade wenn aktuelle populäre Werke betroffen sind.

Im Verfahren mit dem Az. I ZR 48/15 hat das OLG Köln mit Urteil vom 6. Februar 2015 – Az. 6 U 209/13 – einen Familienvater, der auf die mögliche Täterschaft seiner Ehefrau und seiner damals 15 und 17 Jahre alten Kinder verwiesen hatte, verurteilt. Der BGH hält die Verurteilung, weil der Beklagte nicht hinreichend konkret vorgetragen habe, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Problematisch war für den Anschlussinhaber, dass die Ehefrau als Zeugin ausgesagt hatte, dass sie die Kinder immer im Blick gehabt hatte, so dass diese gar kein Filesharing hätten betreiben können. Insoweit ist es also ein spezieller Einzelfall, der grundsätzlich nicht verallgemeinert werden kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die Abmahnindustrie dies versuchen wird.

Ein Lichtblick für Abgemahnte gibt es im Verfahren mit dem Az. I ZR 86/15: Der BGH stellt klar, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. Er habt damit ein Urteil des LG Hamburg vom 20. März 2015 – Az. 310 S 23/14 – auf, welches zu Recht für die Überspannung der Aufklärungspflichten kritisiert wurde.

OLG München: Eltern müssen bei Filesharing Kinder denunzieren

So kann man die Entscheidung des OLG München vom 14.01.2015 – Az. 29 U 2593/15 – wohl zusammenfassen. Wie mehrere Medien berichten (u. a. Focus, Welt etc.) hat der zuständige Senat die selbst für Münchner Verhältnisse “gewagte” Entscheidung des LG München I vom 01.07.2015 – Az. 37 O 5394/14 – gehalten, wonach Eltern, in deren Haushalt eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, nicht nur verpflichtet sind, den wahren Täter zu ermitteln, sondern darüber hinaus auch noch das Ergebnis ihrer Ermittlungen dem Rechteinhaber mitzuteilen, damit dieser dann gegen das Familienmitglied vorgehen kann. Verweigert das Familienmitglied zu Recht nach § 383 I Nr. 3 ZPO die Aussage, so sei der Anschlussinhaber beweisfällig geblieben und hafte nach den Grundsätzen der Anscheinshaftung (das sah die Rechtsprechung bisher aus guten Gründen anders, vgl. z. B.  AG Passau, Urteil vom 30.12.2015 – Az. 15 C 582/15: “Eine derartige Anforderung überspannt das Ausmaß der sekundären Darlegungslast des Beklagten und sind aus rechtsstaatliehen Gesichtspunkten nicht zu erfüllen”).

Für das OLG München ist in der Abwägung zwischen Art. 6 GG und Art. 14 GG letzterem Grundrecht der Vorrang zu geben, weil ansonsten die Rechteinhaber schutzlos gestellt seien. Dies mag der Fall sein, übersieht aber, dass damit der Schutz der Familie in solchen Fällen effektiv ausgehöhlt wird, da es im Ergebnis dazu führen wird, dass Eltern in aller Regel Ansprüche befriedigen werden, weil sie nicht ihre Kinder als Verantwortliche benennen wollen. Inwieweit dies mit § 383 ZPO bzw. § 52 StPO vereinbar sein soll, ist nicht ersichtlich; ob die schriftlichen Urteilsgründe dies erklären können, wage ich allerdings zu bezweifeln.

Für die Abmahnindustrie wird dieses Urteil Wasser auf die Mühlen sein. Ob man hoffen kann, dass der BGH dies in der zugelassenen Revision wieder korrigiert, ist nach Tauschbörse I-III fraglich. Möglicherweise muss – gerade unter dem Gesichtspunkt des Familienschutzes – das Bundesverfassungsgericht eingreifen.

[ via Liz Collet ]

Nachtrag (14.01.2016, 14.00 Uhr): Hier findet sich die Pressemitteilung des OLG München zu diesem Fall.

OLG Hamburg: Filesharing: Darlegung der Mitbenutzungsmöglichkeit durch Dritte genügt

Das OLG Hamburg hat sich – soweit mir bekannt – als erstes OLG im Beschluss vom 2.2.2015 – Az. 5 W 47/13 – im Rahmen einer sofortigen Beschwerde wegen einer Entscheidung nach § 91a ZPO mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast  nach der BearShare-Entscheidung des BGH (Urteil vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12) auseinander gesetzt und der von den Abmahnern – gerne mit freundlicher Unterstützung insbesondere des AG München und LG München I – geltend gemachten überzogenen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers, dass er eine Rechtsverletzung nicht zu vertreten habe, eine Absage erteilt.

So führt es zur Darlegungs- und Beweislast u. a. aus:

Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bedeuten. Dies würde nämlich in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, faktisch unwiderlegbar wäre. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat.

und weiter zur Störerhaftung:

Eine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht eines Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten oder volljährigen Familienmitgliedern besteht nach der neueren und mittlerweile herrschenden Rechtsprechung nicht, durch die zur Zeit der angegriffenen Entscheidung zum Teil noch umstrittene Rechtsfragen geklärt wurden. Danach ist nunmehr auch geklärt, dass keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, derartige Personen ohne konkrete Anhaltspunkte über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen […]

Da nun auch die OLGs auf die Rechtsprechung des BGH einzuschwenken scheinen, bleibt zu hoffen, dass auch die letzten Amts- und Landsgerichtsrichter der Republik, die glauben, sie müssten die Rechtsprechung möglichst restriktiv zu Lasten der Abgemahnten auslegen, ihre Auffassungen überdenken und aufgeben.

[ via: Offene Netze und Recht ]

Filesharing: LG Potsdam gegen Überspannung der sekundären Darlegungslast

Mit Urteil vom 08.01.2015 – Az. 2 O 252/14 – hat das LG Potsdam eine Filesharing-Klage im typischen Familienszenario (Anschlussinhaberin bewohnt Wohnung mit Ehemann und minderjährigen Kindern) abgewiesen, weil die Klägerin u. a. deren Täterschaft nicht nachweisen konnte (Volltext bei JurPC).

Die Posse fing schon damit an, dass die Klägerin gar nicht darlegen konnte, dass sie überhaupt existiert und der Klägervertreter damit auch nicht, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. Das hatte die Beklagte nämlich bestritten.

Das Gericht, dass die Klage dafür schon als unzulässig hätte abweisen können, beschäftigte sich aber noch mit der Begründetheit und fand auch hier deutliche Worte, wieso keine Haftung nach § 97 II UrhG vorliegt:

Zur Vermutung der Täterschaft:

Gemäß der Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. […]

Eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich darauf, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (BGH NJW 2014, 2360).

Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses durch die Beklagte ist bereits dadurch widerlegt, dass gemäß der ihrer Angaben der Ehemann […] sowie der […] Sohn […] im Haushalt der Beklagten wohnen und freien Zugriff auf den Internetzugang hatten.

Zur Darlegung der konkreten Nutzung:

[…] schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit lässt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grundlage des vom BGH angenommenen Erfahrungssatzes, dass der Anschlussinhaber als typischer Alleinnutzer anzusehen sei, entfallen.

Zu Nachforschungspflichten:

Der Umfang der sekundären Darlegungslast hat sich daher auf diejenigen Informationen zu beschränken, die in der Sphäre des Anschlussinhabers zugänglich sind und zumutbar vorgetragen werden können; keinesfalls dürfen überspannte Anforderungen an dieser Stelle im Ergebnis zu einer Beweislastverschiebung führen […]

Weitergehender Vortrag, insbesondere dazu, welche Personen zu den Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzungen den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist hingegen im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten. Im Hinblick auf die Alltäglichkeit der Computernutzung und die üblicherweise fehlende Buchführung hierzu handelt es sich hierbei nicht um Umstände, die üblicherweise in der Sphäre des Anschlussinhabers zur Verfügung stehen, weswegen Darlegungen hierzu nicht gefordert werden können. […]

Weitergehende Aufklärungspflichten, insbesondere bezüglich einer nachträglichen Feststellung der Person des Täters, treffen den Anschlussinhaber jedenfalls im familiären Umfeld nicht.

Damit reiht sich das LG Potsdam mit guter Argumentation in die Reihe der Gerichte ein, die die Auswüchse bei der sekundären Darlegungslast zu Recht als mit der BearShare-Entscheidung des BGH für beendet erachten. Allein das AG München und LG München I scheinen sich noch zu wehren, sich dieser Rechtsprechung anzuschließen.

via law blog

Filesharing: Immer mehr nutzerfreundliche Urteile zur Nachforschungspflicht

Wie die Kollegin Lachenmann berichtet, hat das AG Ulm mit Urteil vom 20.8.2014 – Az. 5 C 596/14 – entschieden, dass für die sekundäre Darlegungslast genügt, dass der Anschlussinhaber – solange ihm keine Anhaltspunkte für illegales Handeln bekannt sind – darlegt, dass andere volljährige Mitbewohner Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Damit reiht sich das Urteil in eine Reihe aktueller Entscheidungen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 15.08.2014 – Az. 18 S 13/14; AG München, Urteil vom 21.05.2014 – Az. 158 C 19376/13; AG Bielefeld, Urteil vom 04.09.2014 – Az. 42 C 45/14) ein, wonach auch nach dem Urteil des BGH vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12 – BearShare – und der dort erfundenen Pflicht des Anschlussinhabers, “im Rahmen des Zumutbaren auch […] Nachforschungen” anzustellen, die Nachforschungspflicht sich – da keine Pflicht zur anlasslosen Überwachung der Familienangehörigen und Mitbewohner besteht – nur darauf beschränken kann, zu eruieren und mitzuteilen, wer im fraglichen Zeitraum Zugriff auf den Internetanschluss hatte.

Dies ist auch sachgerecht, da Abmahnungen und Klagen wegen (angeblichen) Filesharing in der Regel erst nach Monaten und Jahren erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine genaue Rekonstruktion der Nutzung des Internetanschlusses nicht mehr möglich ist.