Ecclestone: Deal statt Recht?

Bernie Ecclestones Verfahren wegen Bestechung wurde also gegen Zahlung von 100 Mio. Dollar nach § 153a StPO eingestellt. Unbequeme Wahrheitsfindung und Rechtsprechung entfallen. Nicht nur der von ihm bestochenen Ex-BayernLB-Vorstand Gribkowsky wird sich fragen, ob das noch Recht ist.

Welchen “Gefallen” das LG München I damit dem Ansehen der Justiz tut, erklärt Heribert Prantl am besten.

Gerechte Strafen?

Der Kollege Will berichtet unter dem Titel “Was ist eine gerechte Strafe?” von einem Fall, bei dem er erreichen konnte – im Rahmen eines “Deals” nach § 257c StPO – dass sein Mandant 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung für den Vorwurf des zweifachen versuchten Totschlags erhalten hat.

Nicht nur, dass ein solches Urteil gleich den Mob beschwören wird, der (mglw. zu Recht) “Zu niedrig!” schreien wird, es zeigt auch, wie erheblich das Gefälle möglicher Strafen ist, je nachdem wo man das Glück oder Pech hat, vor Gericht zu stehen.

Bei mir wurden in diesem Zusammenhang Erinnerungen an einen Schwurgerichtsprozess beim LG München I wach, den ich als Referendar bei meiner Ausbilderin miterleben durfte:

Dem damaligen Mandant wurde auch ein versuchter Totschlag vorgeworfen. Vorausgegangen war exzessiver Alkoholkonsum aller Beteiligten und eine Auseinandersetzung, in deren Verlauf der spätere Geschädigte den Angeklagten auch nicht unsanft geschlagen hat. Im Rahmen dieser Schlägerei hat der Angeklagte dann den Geschädigten niedergestochen. Nach der Tat hat er diese – wenn ich mich recht erinnere – eingeräumt, sich beim Geschädigten entschuldigt (was dieser annahm) und einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB durchgeführt.

Das Ergebnis damals: 10 Jahre und 6 Monate, also nur 9 Monate weniger als überhaupt rechtlich erlaubt waren (da die Höchststrafe nach § 46a i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB 11 Jahre und 3 Monate betrug).

Auch der größte Optimist kann bei solchen gravierenden Unterschieden in der Strafzumessung irgendwann den Glauben an die Gerechtigkeit von Strafen verlieren…

PS: Ich durfte dann im o. g. Verfahren eine Revisionsbegründung entwerfen. Was daraus geworden ist, weiß ich leider nicht, aber nachdem es zum 1. Strafsenat – damals noch unter Herrn Nack – ging, habe ich da wenig Hoffnung, dass es erfolgreich war.

Abmahneritis: Das Endurteil mit Besprechung

Relativ schnell ist nun das begründete Urteil des LG München I – Az. 33 O 4149/14 – eingegangen, welches den Abmahnungen des Kollegen Winter zumindest in meinem Fall hoffentlich ein Ende bereitet:

Zum besseren Verständnis des Urteils stelle ich auch noch zur Verfügung:

Besprechung des Urteils

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Fall Teresa Z: LG München I bestätigt Urteil gegen Polizisten

Im Fall Teresa Z., der weit über die Grenzen Münchens hinaus für Aufsehen gesorgt hatte (früherer Eintrag hier), hat das Landgericht München I die Berufung des Täters als unbegründet verworfen. Damit bleibt es dabei, dass der Polizist zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt ist dafür, dass er dem gefesselten Opfer ins Gesicht schlug. Der damalige Münchner Polizeipräsident (und heutige Landespolizeipräsident!) hatte das Verhalten noch verteidigt, der heutige Polizeipräsident sich bei dem Opfer entschuldigt.

Dem Polizisten bleibt noch die Revision, wobei diese wohl wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da die Revisionsinstanz ja die Tatsachen nicht neu ermittelt.