Zusammen mit dem Verweisungsbeschluss hat das LG München II auch zwei Schriftsätze des Kollegen Winter mitgesandt, in welchen er zum ersten Mal – wenn auch m.M.n. unzutreffend – ausführt, wieso sein Anspruch begründet sein soll. Eine kurze Durchsicht offenbart einige Ungereimtheiten (wenn er davon ausgeht, dass ich in München tätig wäre, wieso verklagt er mich dann am LG München II?) und verkürzte Zitate (so steht z.B. im zitierten Urteil des LG Heidelberg vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11, mit welchem er belegen möchte, dass auch Angestellte genauso gegen das UWG verstoßen können, kurze Zeit später der Satz “Die Firma, unter deren Namen der Beklagte auf der Plattform XING aufgetreten ist, beschäftigt sich ausweislich ihrer Firmierung (… P. GmbH) ebenfalls mit der Vermittlung von IT-Fachkräften”, also der Hinweis, dass es sich um ein eindeutig gewerblichen Auftreten gehandelt hatte).
Leider sind die Schriftsätze – anders als die Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – nicht als erkennbar aus Textbausteinen gefertigt worden, so dass die Gefahr besteht, dass sie dem Urheberrecht unterliegen, so dass ich sie nicht ohne Zustimmung des Kollegen Winter veröffentlichen kann. Da er im Schriftsatz vom 17.02.2014 ausdrücklich diesen Blog erwähnt (und mit dem Hinweis “Auf dessen Niveau einzugehen” läge ihm fern garniert), kann ich davon ausgehen, dass er hier mitliest und mir daher gerne die Veröffentlichung erlauben kann. Wenn er sich so sicher in seiner Argumentation ist, dann ist das sicher kein Problem.
Ich für meinen Teil muss erst einmal abwarten, wie das LG München I weiter verfährt und hoffen, dass sich der zuständige Richter nicht vom Schriftsatz der Gegenseite blenden lässt, sondern die selbe Auffassung vertritt wie sein Kollege am LG München II und den Antrag zurückweist.
PS: Ein wenig belastend ist das Ganze aber auf jeden Fall. Für einen Berufsanfänger nach ca. 4 Monaten Zulassung ist es (vorsichtig ausgedrückt) finanziell nicht gerade einfach, falls ein Gericht mich tatsächlich dazu verdonnern würde, dem Kollegen Winter seine Gebühren aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro zu bezahlen. Es wäre schon interessant zu wissen, wieso der Kollege Winter mich ins Visier genommen hat. Daran, dass ich “Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet bezeichnen” würde (wie er gegenüber der FAZ behauptet), kann es nicht liegen.
Update [06.03.2014, 10:50 Uhr]:
Was ich veröffentlichen kann, ist ein vom Kollegen Winter mit seinem Schriftsatz mitgesandter Beschluss des LG Dortmund vom 06.02.2014 – Az. 5 O 107/14. Leider ist dieser nur insoweit informativ, als dass daraus hervorgeht, dass das Gericht entschieden hat, dass irgendwer (Sachverhalt fehlt) aus irgendwelchen Gründen (Begründung fehlt) ein Impressum bei XING haben müsse und dass der Verfahrenswert 10.000,00 Euro betragen soll (Begründung fehlt).