Ist ja nur das Geld der Versichertengemeinschaft…

…denken sich wohl viele Sachbearbeiter der Versicherungen, die mit ihrer Sturheit Prozesse anzetteln, die die Versicherung am Ende weitaus mehr Geld kosten als die verlangte Regulierung.

Jüngstes Beispiel: Die DEVK. Der Mandant wollte nach einem Großschaden (ca. 20.000,00 € Reparaturkosten) Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen Schaden und Fertigstellung der Reparatur, insgesamt ca. 3.000,00 €. Die DEVK zahlte 500,00 €, weil die Reparatur laut Sachverständigen ja nur 10 Tage hätte brauchen dürfen, also sei er ja selbst schuld, wenn es dann einen Monat gedauert hat. Mehrere Hinweise, dass der Mandant doch nichts dafür könne, wenn aufgrund des hohen Schadens erstmal ein Haufen Ersatzteile bestellt werden müssen (bestätigt von der Werkstatt), bleiben ohne Erfolg.

Der Mandant – rechtsschutzversichert – klagt also gegen die DEVK auf Zahlung weiterer 2.500,00 € und die Differenz der Anwaltskosten durch den damit verbundenen Gebührensprung. Nach Hauptverhandlung mit Zeugeneinvernahme spricht das Gericht 2.000,00 € zu. Kostentragung: 80% für DEVK, 20% Mandant (bzw. seine Rechtsschutzversicherung).

Bei einem Kostenrisiko von 1.600,00 € bedeutet dies, dass sich die DEVK die ersparten 500,00 € mit der Zahlung von mindestens 1.280,00 € erkauft hat. Unterm Strich hat die Sturheit des Sachbearbeiters die DEVK (und damit ihrer Versichertengemeinschaft) also ca. 800,00 € bis 900,00 € extra gekostet.

Theorie vs. Praxis – Auflösung

Am Dienstag hatte ich von einem klausurwürdigen Fall am hiesigen Amtsgericht berichtet. Nur ein Kommentator hat sich getraut, eine Einschätzung abzugeben. Die dortige Beurteilung von Robin Wiemert entspricht dem, was ich erwartet hätte, wenn man diesen Fall als Klausur stellen würde.

Im Detail:

Im Strafrecht gilt grundsätzlich, dass zur Bestrafung immer erforderlich ist, dass Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld bejaht werden können. Die Schuld ist gem. § 20 StGB auch dann ausgeschlossen, wenn der Rausch einen Grad erreicht hat, bei dem der Täter nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und/oder gemäß dieser Einsicht zu handeln.

Im vorliegenden Fall entfällt daher die ansonsten zu bejahende Strafbarkeit nach §§ 142, 315c, 316 StGB wegen fehlender Schuld.

Möglich bleibt in solchen Fällen eine Strafbarkeit nach § 323a StGB (Vollrausch). Tathandlung des § 323a StGB ist nämlich nicht die Teilnahme am Straßenverkehr oder die Unfallflucht, sondern das Sichberauschen, welches zu der o. g. Nichtstrafbarkeit führt. Der Täter soll daher dafür bestraft werden, dass er sich berauscht hat, obwohl er damit rechnen konnte, dass er bestimmte Taten (nicht unbedingt Straftaten) begehen wird*.

Wie bei jeder Tat muss der Strafrichter jedoch Feststellungen dazu treffen, ob die Tathandlung tatsächlich begangen wurde, also hier, ob A sich tatsächlich vorsätzlich oder fahrlässig selbst(!) einen solchen Rausch angetrunken hat (vgl. OLG Köln, Blutalkohol 47, 296; BGH, Beschluss vom 08.12.1992 – Az. 4 StR 562/92). Ist er dazu nicht in der Lage, weil nicht zu ermitteln ist, wieso der Angeklagte berauscht war, so muss er zu seinen Gunsten davon ausgehen, dass dieser sich nicht selbst berauscht hat und ihn also  folgerichtig auch freisprechen.

Die Antwort auf meine Frage lautete also: A ist gar nicht zu bestrafen, möglicherweise kann ihm aber nach § 69 I StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Praxis?

Die ein oder der andere fragt sich wohl, was diese Ausführungen mit der Überschrift zu tun haben. Ganz einfach: Das war die Theorie.

Die Praxis sieht leider anders aus. Verurteilt wurde A nämlich doch wegen § 323a StGB. Obwohl die Tathandlung weder ermittelt noch festgestellt wurde, ging das Gericht davon aus, dass aus dem Zustand des Berauschtseins geschlossen werden könne, dass A sich selbst berauscht hat.** An manchen bayerischen Gerichten ticken die Uhren halt anders als im restlichen (Rechts-)Staat.


* Berauscht er sich nur, um schuldlos Straftaten zu begehen, so wird er über die Rechtsfigur der “actio libera in causa” für die Straftaten selbst bestraft)

** Dazu der BGH a. a. O.:

Die Verurteilung wegen Vollrausches setzt die zweifelsfreie Feststellung voraus, daß der Täter sich in einen Rausch versetzt hat. Ein Schuldspruch wegen Vollrausches scheidet dagegen aus, wenn das “Ob” der Berauschung zweifelhaft ist.

Theorie vs. Praxis

Es war ein Fall wie aus dem strafrechtlichen Klausurfallbuch fürs Referendarsexamen, der heute am örtlichen Amtsgericht verhandelt wurde:

A fuhr mit seinem Pkw auf der B 123 und kam wegen eines alkoholbedingten Fahrfehlers auf die Gegenfahrbahn, wo er einen entgegenkommenden Pkw schrammt. Nach wilder Verfolgungsjagd taumelt A aus dem Auto und erklärt dem Geschädigten B und dem Polizisten P, dass er keine Ahnung hat, wo er denn überhaupt sei. Die einfachsten Anordnungen kann er nicht verstehen oder ihnen gar folgen. Ein späterer Test ergibt eine maximale BAK von 2,49 ‰. In für die Praxis seltener Deutlichkeit erklärt der Sachverständige*, dass hier garantiert ein Fall des § 20 StGB vorliegen muss. Feststellungen, wann und unter welchen Umständen A wie viel getrunken hat, wurden nicht getroffen. Wie ist A zu bestrafen?

Vorschläge gerne in den Kommentaren, Auflösung hier.


* Der Sachverständige hat 20+ Jahre Berufserfahrung und macht den ganzen Tag nichts anderes, als solche Fälle zu beurteilen. Für die Staatsanwältin war er fachlich inkompetent. Ein Schelm, der dabei Böses denkt…

Frustrierende Einzeiler

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Das Amtsgericht hatte sich wirklich nicht mit Ruhm bekleckert in seinem Urteil. Zukünftige Ereignisse wurden als Vergangenheit dargestellt, Daten frei erfunden (was auch aus den Urteilsgründen ersichtlich war), zwingendes Recht nicht beachtet und Rechtsprechung zur Wirkungslosigkeit des Fahrverbots nach Zeitablauf einfach mal ignoriert bzw. eine fixe 2-Jahres-Grenze erfunden, die es so nicht gibt (da hat mir sogar die GenStA zugestimmt).

Bei Einlegen der Rechtsbeschwerde war ich daher frohen Mutes und habe in deren Begründung inbesondere ausführlich darauf hingewiesen, dass nach h. M. 22 Monate nach der Tat die Erziehungsfunktion eines Fahrverbots i. d. R. zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich seit der Tat vorbildlich verhalten hat (vgl. BGH zfs 2004, 133: 1 Jahr und 9 Monate; OLG Hamm NZV 2004, 598: 16 Monate zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung, 22 Monate zum Zeitpunkt des Urteils in der Revisionsinstanz; OLG Zweibrücken, NZV 2014, 479: 1 Jahr und 8 Monate; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.08.2011 – Az. 1 Ss Bs 24/11: 1 Jahr und 5 Monate) und dass doch zumindest jetzt die magischen 2 Jahre, die das Gericht für erforderlich erachtet hat, abgelaufen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.08.2011 – Az. 1 Ss Bs 24/11; OLG Bremen, NStZ-RR 2014, 257; BayObLG, NZV 2004, 100).

Das OLG Bamberg interessiert das alles nicht, es kommt ein Einzeiler ohne jegliche Begründung:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Ich weiß ja, dass das Massenverfahren beim OLG sind, für die wenig Zeit ist, weil die Regierung sich mal eingebildet hat, alle Rechtsbeschwerden aus ganz Bayern könnten dort bearbeitet werden, aber trotzdem könnte man ja erwarten, dass zumindest erklärt wird, wieso man die Rechtsprechung des BGHs und der anderen OLGs ablehnt. Aber da spricht wohl der – mit jeder solchen Entscheidung ein Stück weit sterbende – Idealist in mir…

HWS-Verletzung beim Ausparken?

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Gar schrecklich verletzt haben will sich der Kläger, als er unserem Mandanten ausweichen hat müssen und deshalb ins Bankett neben der Straße gefahren ist. Von HWS-Verletzungen und wochenlanger Arbeitsunfähigkeit war die Rede. Das könne ein Sachverständiger alles belegen.

Gesagt, getan, das Gericht hat Beweis erhoben und nach einem Ergänzungsgutachten den Sachverständigen selbst herbei geholt. Die Quintessenz seiner Ausführungen: So, wie vom Kläger geschildert, konnte das gar nicht geschehen sein und so wie es geschehen ist, haben auf den Kläger nur die selben Kräfte eingewirkt, wie wenn er auf der Autobahn bei 80 km/h über Dehnfugen einer Brücke fährt oder beim Ausparken vom Randstein herunterfährt.

Der gegnerische Kollege hielt an seinem Vortrag fest, dass die Verletzungen dadurch entstanden sein müssen. Das Gericht möge einen medizinischen Sachverständigen beauftragen.

Meinen Hinweis, dass seine Mandantschaft in Zukunft aufs Auto verzichten sollte, wenn nach deren Ansicht selbst beim Ausparken schlimme Verletzungen drohen, fand er aber weniger witzig. Kann ich gar nicht verstehen…

Im Textbausteinrausch

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Die Haftpflichtversicherung H unseres Mandanten will Regress bei ihm nehmen nach § 116 VVG, weil er seine Aufklärungspflicht nach § 28 VVG i. V. m. den AKB verletzt habe, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hätte. Der Mandant hat sich tatsächlich entfernt, nicht aber, ohne einen Zettel mit seinen Daten zu hinterlassen, den der Geschädigte auch problemlos fand und die Regulierung eingeleitet hat.

Auf drei Seiten legen wir der H also dar, dass ganz eindeutig ein Fall des § 28 III 1 VVG vorliegt, weil alles restlos ermittelt wurde und keine Fragen zum Unfallhergang offen geblieben sind. Vor nicht einmal einem Jahr haben wir gegen eine andere Versicherung genau einen solchen Fall gerichtlich klären lassen  (LG München II, Urteil vom 03.07.2014 – Az. 8 S 1122/14). Die ermittelnde Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren auch gegen eine lächerlich geringe Geldauflage von 50,00 € nach § 153a StPO eingestellt. Außerdem wurde angefragt, ob die Höherstufung rückgängig gemacht würde, wenn der Mandant die Forderung freiwillig begleicht.

Antwort der H: Wir halten am Regress fest, die Einstellung nach § 153a StPO habe keine Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Ansprüche.

Eine weitere Bitte, sich doch mit den Ausführungen zu § 28 III 1 VVG auseinander zu setzen und die gestellten Fragen zu beantworten, führte nur zu einer nahezu gleichlautenden Antwort. Wohlgemerkt: Immer von der selben Sachbearbeiterin.

Die H droht nun gerichtliche Schritte an. Mandant ist rechtsschutzversichert und sieht dem gelassen entgegen. Die Versichertengemeinschaft wird es aber weniger freuen, wenn die Sachbearbeiterin vom Gericht eine gebührenpflichtige Nachhilfelektion in Sachen Lesen und Schreiben erhalten muss.

Auch wer es als Roller benutzt, führt ein Fahrrad

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Das hat der BayVGH mit Urteil vom 17.11.2014 – Az. 11 ZB 14.1755 – entschieden und damit den Antrag auf Zulassung eines Radlers abgewiesen, der erfolglos vor dem VG Ansbach auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens geklagt hatte, weil er in der ursprünglichen Verkehrskontrolle zwar auf dem Fahrrad betrunken saß, aber nicht getreten, sondern wie bei einem Roller mit den Füßen am Boden entlang gestrampelt hatte.

Der BayVGH entschied, dass auch dieses Verhalten ein Führen eines Fahrrads darstelle, da, egal wie der Antrieb zustande kommt, das Fahrrad auf jeden Fall noch gelenkt werden müsse. Und nur darauf kommt es an.

LG Dortmund: Wer (extrem) zu schnell fährt, der bleibt auf einem Großteil der Kosten sitzen

Mit Urteil vom 07.01.2014 – Az. 21 O 359/12 – hatte das LG Dortmund einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug ohne Blinker unvermittelt die Spur nach links wechseln wollte und damit den auf der linken Spur herannahenden Kläger zwang, eine Vollbremsung zu vollziehen und ebenfalls nach links auszuweichen, wo er mit einem Baustellenpfosten kollidierte.

Grundsätzlich trägt in einem solchen Fall der gegen § 7 V StVO verstoßende Spurwechsler die volle Haftung (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, § 7 StVO Rn. 25). Hierfür gilt auch ein Anscheinsbeweis.

Das wollte der Kläger in diesem Fall auch durchsetzen und fiel dabei etwas unsanft auf die Nase. Denn er selbst war statt der erlaubten 100 km/h mit mindestens 165 km/h unterwegs, als er die Vollbremsung eingeleitet hat. Das war für das LG Dortmund Anlass, ihm 70% der Haftung zuzusprechen, da der Unfall bei eingehaltener Geschwindigkeitsbegrenzung vermieden hätte werden können.

Oder, um es mit dem Gericht zu sagen:

In der Abwägung hat der Verkehrsverstoß des Klägers das deutliche Übergewicht. Schon das reine Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung von hier 65% gegenüber der erlaubten Geschwindigkeit spricht für sich.

Fazit:
Wer selbst grob rücksichtslos Geschwindigkeitsbegrenzungen missachtet, der muss die Konsequenzen auch dann großteils tragen, wenn ein Anderer einen groben Fehler macht.

“Keine Ahnung, wieso die das so aufgeschrieben haben…”

Kurze Beweisaufnahme beim AG Ebersberg um die Ecke. Ein Autofahrer will Schadensersatz und Schmerzensgeld von unserer Mandantin.

Der Sachverhalt:

Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs geht im August 2013 ohne Vorwarnung das Benzin aus, sie muss ihr weißes Fahrzeug auf der Landstraße gegen 15:00 Uhr unter einer Brücke abstellen. Weil ihr Warndreieck fehlt, befestigt sie eine Warnweste 100 Meter vom Auto entfernt, schaltet die Warnblinker ein und lässt sich dann von einem vorbeikommenden Fahrer zur nächsten Tankstelle mitnehmen. Bis sie alles erledigt hat und jemanden hat, der sie zurückfährt, ist es kurz nach fünf. Als sie zurückkommt, staunt sie nicht schlecht, dass ihr jemand ins Auto gefahren ist, nachdem über eine Stunde lang alle Autofahrer ohne Probleme die Gefahr erkannt hatten und ausgewichen sind.

Der rammende Autofahrer behauptet nun, das Fahrzeug sei ungesichert, ohne Warnblinklicht gestanden, und sei – obwohl weiß im Schatten einer Brücke – auch nicht erkennbar gewesen.

Nachdem die Fahrerin bereits die Sachlage geschildert hat und ein weiterer Zeuge angegeben hat, dass er auch ein Fahrzeug mit Warnblinker gesehen hat, kam vom Zeugen Nummer drei die Aussage, schriftlich, er habe keinen Warnblinker gesehen. Weil er bei der Polizei aber genau das Gegenteil gesagt hat, musste er persönlich anreisen.

Der Zeuge kam und wiederholte, dass er keinen Warnblinker gesehen habe. Auch das Fahrzeug habe er als solches nicht erkannt, sondern nur irgendwas reflektierendes.

Auf die Widersprüche zu seiner polizeilichen Aussage angesprochen – immerhin direkt nach dem Unfall gemacht – antwortet er nur, dass er das nicht so gesagt habe. Er habe “keine Ahnung, wieso die das so aufgeschrieben haben…”

Das kann noch spannend werden.

OLG Naumburg: Verzögert der Haftpflichtversicherer die Regulierung ungebührlich, so ist das Schmerzensgeld erheblich zu erhöhen

Mit Urteil vom 10.07.2014 – Az. 2 U 101/13 – hat das OLG Naumburg (bisher nur bei beck-online unter BeckRS 2014, 16163 veröffentlicht) bestätigt, dass auch das Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers bei der Bemessung des Schmerzensgeld eine (entscheidende) Rolle spielt.

Im entschiedenen Fall ergab sich eine (Teil-)Schmerzensgeldsumme von 150.000 €, die erheblich über dem eigentlich auszuurteilenden Betrag lag. In Fortführung der Rechtsprechung anderer OLGs hat das OLG Naumburg die Verzögerungstaktik der Haftpflichtversicherung bei der Regulierung als ganz erheblich das Schmerzensgeld erhöhendes Kriterium gewertet.

So das Gericht in seiner Urteilsbegründung:

e) aa) Das Schmerzensgeld ist aufgrund der vorgenannten Umstände mit 150.000,00 Euro zu bemessen. Eine Vergleichbarkeit mit dem vom Landgericht angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 25.04.1997, VersR 1998, 732) ist gegeben. Aber auch eine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt, welcher der von der Beklagten selbst vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 23.06.2011, 12 U 263/08, Schaden-Praxis 2011, 361) zugrunde gelegen hat, ist anzunehmen. Allerdings ist, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, in dieser Entscheidung allein deshalb auf ein Schmerzensgeld von nur 75.000,00 Euro erkannt worden, weil sich die dortige Geschädigte ein hälftiges Mitverschulden hat anrechnen lassen müssen.

bb) Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin, anders als in den von den Oberlandesgerichten Nürnberg und Brandenburg entschiedenen Rechtsstreiten, in denen eine 34-jährige Frau bzw. ein 38-jähriger Mann geschädigt worden waren, und auch anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, bei der es um den Unfall eines 16-Jährigen ging (Urteil vom 25.09.2002, 13 U 62/02, DAR 2003, 118), im Unfallzeitpunkt bereits 66 Jahre alt war. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof es als sachgerechtes Kriterium benannt, dass ein verhältnismäßig alter Geschädigter (dort 73 Jahre alt) keinen so langen Leidensweg vor sich habe wie ein jüngerer Mensch und dass deshalb bei ihm im Verhältnis zu einem jungen Verletzten ein geringerer Schmerzensgeldbetrag angemessen ist (Urteil vom 15.01.1991, BGH VI ZR 163/90, NJW 1991, 1544).

cc) Dies führt im Ergebnis aber deshalb zu keiner anderen Bemessung des Schmerzensgeldes, weil aufgrund des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten ein erheblicher Schmerzensgeldaufschlag gerechtfertigt ist, der den vorgenannten, wegen des Alters der Klägerin vorzunehmenden „Abzug“ vollständig ausgleicht (vgl. zu diesem Schmerzensgeld erhöhenden Kriterium: OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2006, 5 U 1921/06; OLG Naumburg, Urteil vom 28.11.2001, 1 U 161/99 sowie Urteil vom 15.10.2007, 1 U 46/07, jeweils zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013, 19 U 137/09, NJW-Spezial 2014, 75).

[…]

Die Beklagte kann sich nicht auf – an sich zulässiges – Verteidigungsvorbringen berufen. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang die Verletzungen und deren Folgen in Abrede gestellt, kann dem, wie ausgeführt, keine Bedeutung beigemessen werden. Es stand vielmehr fest, dass die Klägerin bei dem Unfall erheblich verletzt worden ist. Diese Verletzungen machten schon für sich genommen die Zahlung eines nicht unerheblichen Schmerzensgelds erkennbar erforderlich. Dass die Beklagte dennoch lediglich ca. ein Drittel des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldes ausgekehrt hat, stellte für diese eine Manifestierung der bereits erlittenen Schmerzen, aber auch die Zufügung weiteren Leides dar. Denn aufgrund des Nichterhalts des ihr erkennbar zustehenden Schmerzensgeldes ist es ihr über viele Jahre hinweg nicht möglich gewesen, sich die Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die von ihr erlittenen Schmerzen zumindest teilweise hätten ausgleichen können. Darüber hinaus hat es der Klägerin bereits nach der Lebenserfahrung weiteres Leid verschafft, dass sie sich aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Verteidigungsstrategie, die von einem Bestreiten auch offensichtlich von der Klägerin wahrheitsgemäß vorgetragener Tatsachen, wie etwa der eingetretenen Verletzungen, geprägt gewesen ist, dem Anschein einer Simulantin ausgesetzt gesehen hat, der es allein um die Erlangung eines hohen – unberechtigten – Schmerzensgeldes gehe.

Angesichts der klaren Linie der OLGs in den letzten Jahren wird zu hoffen sein, dass die Haftpflichtversicherer in Zukunft – um höhere Schmerzensgeldzahlungen zu vermeiden – nicht mehr versuchen werden, eindeutig gegebene Ansprüche mit Händen und Füßen abzuwehren.