Die erstaunte Staatsanwältin

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Quelle: Pixabay.com (gemeinfrei)

In der lokalen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung wird heute über eine Verhandlung beim AG München – Az. 1031 Ds 467 Js 203867/15 jug – berichtet, in der ein Angeklagter freigesprochen wurde, weil auf einem von der Polizei gedrehten Video eindeutig zu erkennen war, dass er in Notwehr gehandelt hat. Zitat aus dem Bericht:

Der Richter ließ sich in der Verhandlung die maßgeblichen Videosequenzen vorspielen. Daraufhin großes Erstaunen, selbst bei der Staatsanwältin im Sitzungssaal: Es war deutlich zu sehen, dass die Aggression zunächst eindeutig nicht von dem jungen Mann ausgegangen ist, sondern von dem vermeintlichen Opfer. (Hervorhebung von mir)

Was leider in dem Bericht nicht steht: Wieso war die Staatsanwältin denn so erstaunt? Weil das von der Anklage in den Prozess eingeführte Video die Unschuld des Angeklagten bewiesen hat? Oder weil offensichtlich sowohl Polizei als auch der ermittelnde Staatsanwalt (nicht unbedingt derjenige, der dann die Anklage vor Gericht verteidigen muss) massiv geschlampt und das Video gar nicht angesehen haben? Oder gar Anklage trotz eindeutigen Entlastungsbeweis erhoben wurde?

Bin ich entsetzt, dass es zu einer Anklage kommt, obwohl kein hinreichender Tatverdacht bestand? Das auf jeden Fall. Bin ich erstaunt darüber? Leider nicht mehr. Ein Glück für den Angeklagten, dass zumindest der Richter in diesem Fall seine Arbeit gemacht hat. Auch darauf können unschuldig Angeklagte leider nicht immer hoffen…

Anmerkung zu AG München: Stellplatz darf in voller Breite genutzt werden

Durch die juristischen Blogs und einige Zeitungen geht zur Zeit ein Urteil des Amtsgerichts München vom 11.6.13 (Az. 415 C 3398/1) – Pressemitteilung des Gerichts – welches in der Regel so zusammengefasst wird, dass ein Parkplatzmieter (also zum Beispiel in einer Tiefgarage) seinen Stellplatz in der ganzen Breite nutzen darf und sein Nachbar nicht verlangen kann, dass er/sie das Fahrzeug mittig abstellt – selbst dann, wenn dem Nachbarn dann das Parken und/oder Ein- und Aussteigen erschwert wird. Der Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass der Parker es unterlässt, so zu parken.

Diese Zusammenfassung verkürzt die Aussage des Gerichts jedoch ein wenig. Grundsätzlich ist es korrekt, dass jeder seinen Parkplatz so benutzen darf, wie er möchte. Das Rücksichtsnahmegebot verpflichtet ihn jedoch, bei der Nutzung die Nutzung der anderen Mieter nicht zu behindern. Grundsätzlich so parken, dass der andere sein Auto nicht mehr abstellen kann oder nicht mehr ein- und aussteigen kann, ist also nicht erlaubt. Im vorgenannten Fall hat das AG München eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht nur deshalb verneint, weil die Beklagte 1) selbst durch ihren Nachbarn gezwungen worden war, weiter rechts zu parken und es 2) der Klägerin möglich war, selbst etwas weiter rechts zu parken, um dies auszugleichen.

Gerade in Tiefgaragen, in denen oftmals – wie bei mir daheim – Boxen für jeweils zwei Pkw abgetrennt sind, würde ein solcher Fall also wohl anders entschieden werden, weil dort ein Ausweichen zur Seite in der Regel nicht möglich ist. Auch die Argumentation des AG München in der vorgenannten Entscheidung, wonach ein breiteres Fahrzeug eventuell den gesamten Platz zulässigerweise brauchen könnte, verfinge sich nicht, da der Mieter dann einen Anspruch gegen den Vermieter hätte, weil er seinen Parkplatz in einem solchen Fall nicht nutzen kann.