BGH: Liefer deine Kinder ans Messer, sonst haftest du selbst

oder: Eigentumsrecht schlägt Schutz der Familie

Ganz so genau nimmt der I. Zivilsenat des BGH, dem eine gewissen Nähe zur Denkweise der Abmahnindustrie nicht abgesprochen werden kann, es nicht mit dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG. Wie einer heutigen Pressemitteilung zu entnehmen ist, hat der BGH nämlich mit Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16eine Entscheidung des OLG München bestätigt, wonach Anschlussinhaber ihre Kinder als Täter einer Urheberrechtsverletzung benennen müssen, um nicht selbst zu haften. Das Eigentumsrecht des Abmahners gem. Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta sei höher zu werten als das Recht auf Schutz der Familie gem. Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG, wenn den Eltern die Täterschaft des Kindes bekannt sei.

Dass Urheberrechtsverletzungen nach § 106 UrhG eine Straftat darstellen können und der BGH somit fordert, seine Familienangehörigen der Strafverfolgung auszusetzen, scheint dabei nicht berücksichtigt worden zu sein.

Vielleicht ist das mal ein Urteil, dass tatsächlich beim Bundesverfassungsgericht kassiert werden könnte (und auf jeden Fall sollte). Sonst fühlt sich der I. ZS als nächstes noch dazu berufen, die Störerhaftung wieder einzuführen oder Eltern zu verpflichten, ihre Kinder dauerhaft zu überwachen.

BGH: Eigenbedarf der GbR möglich / Eigenbedarfskündigungen nicht mehr unwirksam bei Verletzung der Anbietpflicht

Der BGH hat mit Urteil vom 14.12.2016 – Az. VIII ZR 232/15 – zu zwei praxisrelevanten mietrechtlichen Fragen Stellung genommen und seine Rechtsprechung teils bestätigt teils revidiert (Pressemitteilung, Volltext liegt noch nicht vor).

Bestätigt hat er, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen kann, wenn einer der Gesellschafter oder dessen Familie die Wohnung benötigen. Dies war bisher umstritten((Siehe Nachweise bei Schmidt-Futterer12Blank, § 573 Rn. 49)). Der BGH vertritt die Auffassung, dass eine GbR nur eine Vermietergemeinschaft darstellt und ja auch bei Vermietermehrheit nach bisherigen Recht eine Eigenbedarfskündigung unproblematisch sei, wenn nur bei einem Vermieter ein Eigenbedarfsgrund vorliegt. Dabei übersieht der BGH, dass – anders als bei einer GbR mit möglichen unbekannten oder wechselnden Mitgliedern – der Mieter sich bei einer Vermietermehrheit konkret auf die Vertragspartner einstellen kann.

Eine der Gegenansichten, die auch die Vorinstanz vertreten hatte, konnte auch mit guten Gründen damit argumentieren, dass damit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wird. Mit der Entscheidung des BGH dürfte es in Zukunft noch wichtiger sein, vorgetäuschten Eigenbedarf zu erkennen und entsprechend zu handeln.

Ein Paukenschlag ist dagegen die zweite Hälfte der Entscheidung. Der BGH kippt, ohne erkennbaren Anlass und wohl zur Überraschung vieler Beobachter((Nichtmal der BGH hatte dieses Problem in seiner Pressemitteilung vor Ergehen des Urteils thematisiert)), die Folgen einer Verletzung der Anbietpflicht des Vermieters. Nach bisheriger h. M.((Nachweise bei Schmidt-Futterer12Blank, § 573 Rn. 119)) war eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn der Vermieter im selben Objekt oder Komplex eine andere Wohnung frei hatte und diese dem Mieter nicht angeboten hat. Damit sollte erreicht werden, dass der Vermieter gezwungen wird, die Folgen der Kündigung für den Mieter so milde wie möglich zu machen.

Nun meint der BGH, dass die Verletzung der Anbietpflicht zwar Schadensersatz nach § 241 II BGB zur Folge habe, die Kündigung hieran nicht wegen Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) scheitern dürfe.

Unangetastet bleibt wohl (vorerst) das Kündigungsverbot bei freistehender gleichwertiger Alternativwohnung. Der Vermieter muss also zwar nicht zwingend eine freie Alternativwohnung anbieten, genügt die Alternative jedoch, um seinen Bedarf zu decken, darf er weiterhin nicht kündigen. Insoweit bleibt der Vermieter auch beweispflichtig.

Was der BGH – zumindest laut Pressemitteilung – nicht ausdrücklich entschieden hat, ist, ob der Vermieter nach § 242 BGB verpflichtet werden kann und muss, die freie Wohnung den Mietern anzubieten zu einem üblichen Mietpreis. Eine solche Lösung ist mit der geänderten Rechtsprechung des BGH in Einklang zu bringen ohne die Mieter über Gebühr schutzlos zu stellen. In diesem Sinne muss Schadensersatz nach §§ 280, 241 II BGB auch die Mehrkosten einer neuen Wohnung umfassen, wenn die freie Wohnung günstiger gewesen wäre.

Die Änderung der Rechtsprechung kommt überraschend und führt zu einer deutlichen Schwächung der Mieter. Nach Jahren mieterfreundlicher Urteile haben Vermieter nun einen Grund zur Freude; in der Praxis dürften sich die Streitigkeiten nun lediglich auf die Ebene der Beweisbarkeit bzw. der Schadensersatzansprüche verlagern.

Filesharing: BGH bejaht 10 Jahre Verjährungsfrist u. a.

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Als verfrühtes Weihnachtsgeschenk an die Abmahnindustrie kann man die nun veröffentlichten Urteilsbegründungen zu den Urteilen des BGH vom 12.05.2016 (früherer Post hierzu), bezeichnen, die man auf der Homepage des BGH finden kann und nun auch teilweise Namen erhalten haben, ein Trend, den man beim I. Zivilsenat beobachten kann.

Hier die Links:

Während “Silver Linings Playbook”, wie bereits berichtet, anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflichten eine Absage erteilt, sind die anderen Entscheidungen sehr abmahnerfreundlich und verbraucher- und gerichtsunfreundlich. Denn in “Everytime we touch”((Wohl der einzige Grund, wieso man sich in einigen Jahren noch an “Cascada” erinnern wird.)) bejaht der BGH, entgegen der mit guten Argumenten vertretenen Auffassung der überwiegenden Anzahl der Instanzgerichte, eine zehnjährige Verjährungsfrist gem. § 852 BGB für Schadensersatz- (bzw. “Herausgabe-“) Ansprüche der Rechteinhaber:

Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist […]

Die alljährliche Mahnbescheidsmaschinerie der Abmahnanwälte zum Jahresende dürfte damit dieses Jahr Ansprüche umfassen, die bis ins Jahr 2006 zurückreichen und den ohnehin schon überlasteten Amtsgerichten eine Fülle neuer Verfahren bescheren. Ich hoffe sie wissen, bei wem sie sich dafür bedanken können.

Filesharing: BGH schränkt Nachforschungspflichten wieder ein

Wie der Kollege Solmecke in seinem Blog berichtet, hat der BGH wohl mit von ihm erstrittenen Urteil vom 06.10.2016 – Az. I ZR 154/16 – entschieden, dass die Nachforschungspflicht bei Filesharing-Abmahnung nur die Ermittlung der Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses zur Tatzeit umfasst, jedoch der Abgemahnte weder die tatsächliche Nutzung noch gar den Täter ermitteln und benennen muss. Die Urteilsgründe liegen noch nicht im Volltext vor. Der Entscheidung vorangegangen war ein Urteil des LG Braunschweig vom 01.07.2015 – Az. 117 C 1049/14 – welches der BGH damit bestätigt hat.

Wenn der Volltext dies bestätigt, dann ist das eine wirklich willkommene Abkehr von einer Reihe abmahnerfreundlicher Urteile, die zuletzt den Eindruck erwecken ließen, dass ein Abgemahnter sich nur dann erfolgreich verteidigen könne, wenn er nachweist, wer die angebliche Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Wie die Instanzgerichte reagieren bleibt, gerade in München, abzuwarten.

BGH kassiert weitere Kündigungsklausel eines Dating-Portals, diesmal elitepartner.de

Wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen berichtet, hat der BGH mit Urteil vom 14.07.2016 – Az. III ZR 387/15 – entschieden, dass die von elitepartner.de verwendete Kündigungsklausel, die, ähnlich wie die bereits vom LG München I kassierte Klausel von eDarling.de, eine Kündigung per E-Mail nicht zulassen sollte, den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Damit dürfte die Rechtslage für Altverträge, die solche Klauseln enthalten, entgütltig geklärt sein. Ab 01.10.2016 gilt ohnehin die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB, auf die ich bereits hingewiesen habe, die nach dem Willen des Gesetzgebers solche Klauseln endgültig und eindeutig für unwirksam erklärt.

BGH: Vermieter darf mit Kündigung warten

Kalender

Der u. a. für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 13.07.2016 – Az. VIII ZR 296/15 – entschieden, dass § 314 III BGB im Wohnraummietrecht keine Anwendung findet (bisher gibt es nur die Pressemitteilung des Gerichts). Diese Norm regelt, dass die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nur “innerhalb einer angemessenen Frist” möglich sei. Was angemessen ist, das entscheidet im Zweifel ein Gericht.

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 16. Dezember 2015 – Az. 5 S 40/15) war als Vorinstanz noch davon ausgegangen, dass auch die fristlose Kündigung nach § 543 II Nr. 3 BGB nur binnen einer solchen Frist möglich sei und hat ein Urteil des AG Düsseldorf aufgehoben, welches eine Mieterin zur Räumung verurteilt hatte, die zwei Monatsmieten nicht bezahlt hatte, der aber erst 8 Monate später gekündigt worden war.

Der BGH sieht dies – zu Recht – anders und verweist darauf, dass §§ 543, 569 BGB die Kündigungsmodalitäten abschließend regelt. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich entschieden, dass der Mieter die Kündigung durch vorherige Befriedigung (einmal alle zwei Jahre) abwenden können soll, aber ansonsten keine Zeitbegrenzung besteht. Lediglich die Verwirkung kann eine Grenze darstellen, die jedoch nach 8 Monaten noch nicht erreicht ist.

Auch wenn es paradox klingen mag, ist dieses Urteil positiv für Vermieter und Mieter zugleich. Vermieter haben Rechtssicherheit, dass die Kündigung nicht an unbestimmbaren Fristen scheitert und Mieter müssen nicht damit rechnen, dass der Vermieter ihnen nun – um solchen Fristproblemen vorzubeugen – sofort kündigt, ohne dass die Gelegenheit der Nachzahlung eingeräumt wird.

Neues vom BGH zum Filesharing, heute u. a. mit keine Belehrungspflicht für volljährige Anschlussnutzer

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Der I. Zivilsenat des BGH wird weiterhin mit Filesharing-Fällen überschwemmt und trifft neben vereinzelter sinnvoller Entscheidungen weiterhin Entscheidungen, die einen zu denken geben müssen. Heute, 12.05.2016, wurden wieder eine Reihe Urteile veröffentlicht, die bisher nur in Form dieser Pressemitteilung vorliegen.

In den Verfahren mit den Az. I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15 und I ZR 44/15 hat der BGH die Urteile auf Revision der Abmahnindustrie aufgehoben und zurückverwiesen, weil die Vorinstanz nur schematisch den Gegenstandswert bemessen hat. Der BGH verlangt eine genaue tatsächliche Feststellungen, “etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers”, was die Arbeit der Instanzgerichte in solchen Fällen stark erschweren dürfte. Dies könnte auch ein Ansatzpunkt für die Verteidigung gegen solcherlei Vorwürfe sein. Andererseits besteht die Gefahr, dass die Gerichte nun weitaus höhere Beträge ausurteilen, gerade wenn aktuelle populäre Werke betroffen sind.

Im Verfahren mit dem Az. I ZR 48/15 hat das OLG Köln mit Urteil vom 6. Februar 2015 – Az. 6 U 209/13 – einen Familienvater, der auf die mögliche Täterschaft seiner Ehefrau und seiner damals 15 und 17 Jahre alten Kinder verwiesen hatte, verurteilt. Der BGH hält die Verurteilung, weil der Beklagte nicht hinreichend konkret vorgetragen habe, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Problematisch war für den Anschlussinhaber, dass die Ehefrau als Zeugin ausgesagt hatte, dass sie die Kinder immer im Blick gehabt hatte, so dass diese gar kein Filesharing hätten betreiben können. Insoweit ist es also ein spezieller Einzelfall, der grundsätzlich nicht verallgemeinert werden kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die Abmahnindustrie dies versuchen wird.

Ein Lichtblick für Abgemahnte gibt es im Verfahren mit dem Az. I ZR 86/15: Der BGH stellt klar, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. Er habt damit ein Urteil des LG Hamburg vom 20. März 2015 – Az. 310 S 23/14 – auf, welches zu Recht für die Überspannung der Aufklärungspflichten kritisiert wurde.

BGH: Keine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrags bei berufsbedingten Wohnsitzwechsel

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Es war schon lange die Linie der meisten Gerichte, nun hat auch der BGH mit Urteil vom 04.05.2016 – Az. XII ZR 62/15 – entschieden, dass ein Fitnessstudiokunde den Vertrag nicht gem. §§ 314, 543, 626 BGB außerordentlich kündigen kann, wenn er sich entscheidet, einen Arbeitsplatz an einem anderen Ort anzunehmen und deshalb die Leistungen nicht mehr nutzen kann (bisher gibt es nur diese Pressemitteilung). Im entschiedenen Fall wollte ein Berufssoldat seinen Vertrag kündigen, weil er in andere Städte abkommandiert wurde.

Ausdrücklich anders ist laut BGH die Rechtslage dann aber zu beurteilen, wenn aufgrund Krankheit oder Schwangerschaft die Nutzung nicht mehr möglich ist. Noch unentschieden ist, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn der Kunde die Verletzung, die ihn an der Nutzung hindert, selbst verschuldet hat. Richtigerweise wird man solche Fälle gleich wie den Fall des Wohnsitzwechsels behandeln müssen, da im Vordergrund die Frage steht, ob der Kunde die Nutzungshinderung selbst verursacht hat. Auch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe wäre streng genommen als selbstverschuldetes Nutzungshindernis einzustufen.

Die Entscheidung ist sachgerecht, da dem Fitnessstudiobetreiber nicht das Risiko zuzuordnen ist, dass sich der Kunde beruflich umorientieren will, da der Kunde meist die Entscheidung darüber frei in der Hand hat. Der BGH stellt aber auch klar, dass besondere Umstände, die zu einem Wohnsitzwechsel geführt haben, ausnahmsweise eine andere Beurteilung zur Folge haben können. Ist der Wohnsitzwechsel also aus bestimmten Gründen erzwungen – z. B. weil eine stationäre Behandlung an einem bestimmten Ort erforderlich ist oder weil überraschend die Pflege von Angehörigen erforderlich wird – so kann eine außerordentliche Kündigung weiterhin erfolgreich sein.

Was wiederum beweist: Auf den Einzelfall kommt es an – und auf die Beratung durch einen kompetenten Anwalt.

BGH’sche Definitionen – Heute: Das Wort “Witwe”

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Wit­we, die
Frau, deren Ehemann gestorben ist

Soweit der Duden. Der BGH sieht das in manchen Fällen anders und definiert das Wort kurzerhand um.

Diesen Eindruck bekommt man zumindest bei BGH, Urteil vom 22.07.2015 – Az. IV ZR 437/14. Wie u. a. lto.de berichtet, hat der BGH in diesem Fall entschieden, dass Begünstigte einer Lebensversicherung nach Versterben des Versicherungsnehmers diejenige Ehefrau ist, mit der die Ehe bei Vertragsschluss oder zum Zeitpunkt der Einsetzung der “Witwe” als Bezugsberechtigte bestand und nicht diejenige, mit der der Versicherungsnehmer bei seinem Tod verheiratet war. Nur wenn der Versicherungsnehmer der Versicherung schriftlich die Änderung der Bezugsberechtigten mitteilt, so sei die neue Ehefrau berechtigt. Eine – in diesem Fall stattgefundene – telefonische Mitteilung genüge nicht.

Wie lto.de weiter berichtet, hat das OLG Frankfurt am Main als Vorinstanz dies wohl pragmatischer gesehen und als Witwe diejenige Ehefrau angesehen, mit der die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestand. Dies dürfte auch im Sinne der Versicherungsnehmers gewesen sein, der nun (zum Glück?) nicht mehr miterleben muss, wie seine Ex-Frau das Geld bekommt und seine zweite Ehefrau entgegen seines Willens leer ausgeht.

BGH (mal wieder) zu den Gefahren des Vortäuschens des Eigenbedarfs

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Vermieter haben es – vom Gesetzgeber so gewollt – nach unserem Rechtssystem schwer, einen Wohnungsmieter loszuwerden, der sich nichts (Gravierendes) zu schulden kommen hat lassen. Einem Mieter, der seinem Vermieter “nicht nach dem Leben trachtet” und seine Miete immer pünktlich und vollständig zahlt, kann nach § 573 BGB (von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen) nur gekündigt werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, wobei das Gesetz in § 573 II BGB drei Beispiele (“insbesondere”) nennt. Verletzt der Mieter seine Pflichten nicht (erheblich) (§ 573 II Nr. 1 BGB) und ist das Haus (überspitzt formuliert) nicht eine Ruine, so dass nur deren Abriss und Neubau den Vermieter vor dem sicheren Ruin retten kann (§ 573 II Nr. 3 BGB), bleibt in den meisten Fällen nur den Eigenbedarf (§ 573 II Nr. 2 BGB).

Das stellt natürlich den Vermieter vor Probleme, der keinen Eigenbedarf hat, aber den Mieter draußen haben will. Vielfach versuchen windige findige Vermieter in solchen Fällen, den Eigenbedarf vorzutäuschen, in dem behauptet wird, Kinder oder Dritte würden einziehen wollen, wobei sich aber nachher herausstellt, dass diese das niemals vorhatten. Mandanten, die im Beratungsgespräch sowas andenken, bekommen von uns Klartext, wie gefährlich das sein kann: Denn wer so täuscht, der zahlt drauf. Und zwar im schlimmsten Fall sehr viel.

Wie lto.de berichtet, hat der BGH mit Urteil vom 10.06.2015 – Az. VIII ZR 99/14 – einem Mieter Recht gegeben, der vom ehemaligen Vermieter, der behauptet hatte, seine Wohnung würde für den Hausmeister gebraucht, die Differenz der erhöhten Miete der neuen Wohnung, den längeren Weg zur Arbeit und die Prozesskosten im Räumungsprozess – insgesamt ca. 25.800,00 €(!) – verlangt hat.

Das Interessante an diesem Fall war, dass der Räumungsprozess mit einem Vergleich endete. Dieser – so der BGH – unterbreche aber nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen Täuschung und Schaden. Nur wenn im Vergleich unmissverständlich der Wille dokumentiert ist, auf jegliche Ansprüche zu verzichten oder wenn der Mieter sich ausweislich des Vergleichs klar sein muss, dass er auch auf solche Ansprüche verzichtet, etwa weil der Vermieter im Gegenzug gewichtige Zugeständnisse mache, sei ein wirksamer Verzicht zu bejahen. Dies lag aber nicht vor.

Hinweis:
Die Entscheidung zeigt, dass nur immer wieder davor gewarnt werden kann, Eigenbedarf vorzutäuschen. Das Risiko, dass später die Täuschung auffliegt, ist sehr hoch und die möglichen Kosten, die dann auf einen zukommen, übersteigen oftmals den möglichen Gewinn durch die Räumung des Mieters. Fehlt es an einem Eigenbedarfsgrund und liegen auch sonstige Kündigungsgründe nicht vor, so wird es unterm Strich wirtschaftlich günstiger sein, den Mieter mit finanziellen Anreizen zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags zu bewegen.

Dass der Mieter bei Abschluss eines Räumungsvergleichs die Möglichkeit bedenkt, dass er Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter haben könnte, wenn der Eigenbedarf nicht vorliegt, dürfte in der Praxis nicht die Regel sein. Ist vor Gericht jedoch die Möglichkeit des Nichtvorliegens des Eigenbedarfs bereits erörtert und Grundlage des Vergleichs geworden, so sollte dies im Rahmen der Abgeltungsklausel auch besonders Erwähnung finden.