“Das ist doch Betrug!” ist ein Ausspruch, den Mandanten oftmals rufen und wo man als Anwalt oftmals relativieren muss. Die Voraussetzungen des § 263 StGB sind nunmal doch etwas strikter, als es der normale Bürger versteht. Um so frustrierender also, wenn die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO in Fällen einstellt, in denen der Betrug evident stattgefunden hat.
Der Mandant hatte ein Auto gekauft. Weil man ja viel über Gebrauchtwagenhändler hört und meist nichts Gutes, entschied er sich, dies bei einem großen Autohaus, Vertragshändler, zu kaufen. Man will ja fachkundig beraten werden und erwartet einen gewissen Service. Dort verliebte er sich auch gleich in ein kleines Cabrio, dass er gleich haben wollte. Was der Mandant nicht wusste, war, dass dieses Cabrio einen gravierenden Unfallschaden hatte; was er deshalb nicht wusste, weil es – wie so oft – als unfallfrei angepriesen wurde. Der Verkäufer hätte es aber wissen müssen, denn das Fahrzeug wurde in diesem Autohaus nach dem Unfall repariert. Trotzdem sicherte er dem Mandanten – unter Zeugen – die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu.
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