Endlich erwischt!

fist-149497_640Das wird sich die hiesige Staatsanwältin gedacht haben, als unser Mandant (59 Jahre jung, keine Vorstrafen) zum ersten Mal auf ihrem Schreibtisch landete. 59 Jahre lang hatte er es geschafft, seinen Trieb – nämlich wahllos Leute auf der Straße ohne erkennbaren Grund hinterrücks so zu schlagen, dass diese schreckliche Schmerzen erleiden, ohne dass dies irgendetwas ärztlich feststellbar ist – vollkommen hemmungslos auszuleben. Aber jetzt ist Schluss, denn Staatsanwältin H. ist zur Stelle!

Das zumindest ist der einzige Grund, der mir einfällt, warum man einen Strafbefehl über 50 Tagessätze beantragt (der natürlich auch brav erlassen wird), wenn der (von einer einzigen Zeugin/Geschädigten erhobene, nicht objektiv beweisbare) Vorwurf lautet, der Mandant habe einer Frau im Vorbeigehen – grundlos – mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen, bevor er ungeniert weitergegangen ist.

Der Mandant hatte übrigens – natürlich bevor er zum Anwalt kam, als guter Deutscher der Ladung der Polizei folgend – ausgesagt, dass er nicht geschlagen habe.

PS: In der Hauptverhandlung wurde dem Mandanten natürlich (von der Richterin, die den Strafbefehl ja schon erlassen hat) die Verurteilung dennoch in Aussicht gestellt. Er hat sich dann entschieden, eine Einstellung nach § 153a StPO zuzustimmen. So dass Frau H. sich weiterhin im Recht fühlen kann…

Chefarzt-Fall geht in die nächste Runde: Diesmal zum EuGH

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Der Fall eines von der katholischen Kirche gekündigten Chefarztes, der es gewagt hatte, sich nochmals zu verheiraten, beschäftigt nun ein weiteres Gericht. Nachdem der Chefarzt gegen die Kündigung geklagt hatte, hatte er von allen Instanzen, zuletzt vom BAG mit Urteil vom 8.9.2011 – Az. 2 AZR 543/10, Recht bekommen, bevor das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung kassiert und die Sache an das BAG zurückverwiesen hat.

Der 2. Senat des BAG hat in der zweiten Runde nun mit Beschluss vom 28.07.2016 – Az. 2 AZR 746/14 (A) – entschieden (Pressemitteilung), die Sache vorerst nicht selbst zu entscheiden, sondern dem EuGH gem. Art. 267 AEUV folgende Fragen vorzulegen:

1. Ist Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) dahin auszulegen, dass die Kirche für eine Organisation wie die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits verbindlich bestimmen kann, bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten zwischen Arbeitnehmern zu unterscheiden, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören?

2. Sofern die erste Frage verneint wird:
a) Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 9 Abs. 2 AGG, wonach eine solche Ungleichbehandlung aufgrund der Konfessionszugehörigkeit der Arbeitnehmer entsprechend dem jeweiligen Selbstverständnis der Kirche gerechtfertigt ist, im vorliegenden Rechtsstreit unangewendet bleiben?
b) Welche Anforderungen gelten gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der RL 2000/78/EG für ein an die Arbeitnehmer einer Kirche oder einer der dort genannten anderen Organisationen gerichtetes Verlangen nach einem loyalen und aufrichtigen Verhalten im Sinne des Ethos der Organisation?

Bis zur Beantwortung ist das Verfahren beim BAG nun ausgesetzt. Und ein weiteres Gericht darf sich nun – europarechtlich – mit der Frage auseinandersetzen, ob die Kirchen wirklich Arbeitnehmer diskriminieren dürfen sollen, nur weil sie sich nicht ihren Vorstellungen konform im Privatleben verhalten. Bei allen anderen Arbeitgebern wäre eine solche Frage absurd, aber es gelten ja die Sonderrechte der Kirchen…

BGH kassiert weitere Kündigungsklausel eines Dating-Portals, diesmal elitepartner.de

Wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen berichtet, hat der BGH mit Urteil vom 14.07.2016 – Az. III ZR 387/15 – entschieden, dass die von elitepartner.de verwendete Kündigungsklausel, die, ähnlich wie die bereits vom LG München I kassierte Klausel von eDarling.de, eine Kündigung per E-Mail nicht zulassen sollte, den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Damit dürfte die Rechtslage für Altverträge, die solche Klauseln enthalten, entgütltig geklärt sein. Ab 01.10.2016 gilt ohnehin die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB, auf die ich bereits hingewiesen habe, die nach dem Willen des Gesetzgebers solche Klauseln endgültig und eindeutig für unwirksam erklärt.

BGH: Vermieter darf mit Kündigung warten

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Der u. a. für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 13.07.2016 – Az. VIII ZR 296/15 – entschieden, dass § 314 III BGB im Wohnraummietrecht keine Anwendung findet (bisher gibt es nur die Pressemitteilung des Gerichts). Diese Norm regelt, dass die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nur “innerhalb einer angemessenen Frist” möglich sei. Was angemessen ist, das entscheidet im Zweifel ein Gericht.

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 16. Dezember 2015 – Az. 5 S 40/15) war als Vorinstanz noch davon ausgegangen, dass auch die fristlose Kündigung nach § 543 II Nr. 3 BGB nur binnen einer solchen Frist möglich sei und hat ein Urteil des AG Düsseldorf aufgehoben, welches eine Mieterin zur Räumung verurteilt hatte, die zwei Monatsmieten nicht bezahlt hatte, der aber erst 8 Monate später gekündigt worden war.

Der BGH sieht dies – zu Recht – anders und verweist darauf, dass §§ 543, 569 BGB die Kündigungsmodalitäten abschließend regelt. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich entschieden, dass der Mieter die Kündigung durch vorherige Befriedigung (einmal alle zwei Jahre) abwenden können soll, aber ansonsten keine Zeitbegrenzung besteht. Lediglich die Verwirkung kann eine Grenze darstellen, die jedoch nach 8 Monaten noch nicht erreicht ist.

Auch wenn es paradox klingen mag, ist dieses Urteil positiv für Vermieter und Mieter zugleich. Vermieter haben Rechtssicherheit, dass die Kündigung nicht an unbestimmbaren Fristen scheitert und Mieter müssen nicht damit rechnen, dass der Vermieter ihnen nun – um solchen Fristproblemen vorzubeugen – sofort kündigt, ohne dass die Gelegenheit der Nachzahlung eingeräumt wird.

Wenn außer den Parteien keiner dabei war…

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Im Zivilprozess gilt grundsätzlich eine ganz einfache und eingängige Regel: Wer etwas vorträgt, das zu einem für ihn gewünschten rechtlichen Ergebnis führen soll, der muss dies auch beweisen. Dass das sinnvoll ist, dass weiß jeder gute Beamte, lautet doch Regel Nr. 3 des Beamten-Dreisatzes: “Da könnte ja jeder kommen!”.

Also muss die Partei eines der in der ZPO genannten Beweismittel benennen, nach dessen Erhebung das Gericht sich wie gewünscht überzeugt haben soll. Die häufigsten Beweismittel sind der Zeugenbeweis (zugleich der unzuverlässigste), der Augenschein und das Sachverständigengutachten.

Problematisch wird es für die beweisbelastete Partei – und in der Folge auch für ihren Anwalt – wenn, wie recht häufig, keine Beweismittel existieren außer die eigene Wahrnehmung der Partei und auch keine objektiven Tatsachen vorhanden sind, an die ein Sachverständiger anknüpfen könnte. Denn der Vortrag der Partei ist grundsätzlich nicht ausreichend, wenn der Gegner ihn bestreitet. Denn der Gegner kann in der Regel keinen Gegenbeweis führen, dass etwas gerade nicht geschehen ist.

Ganz unmöglich ist es jedoch nicht, die Partei wie einen Zeugen zu vernehmen. Hierzu hat der Gesetzgeber nämlich die Parteieinvernahme (§§ 447 ff. ZPO) geschaffen. So ist die Einvernahme einer Partei dann möglich, wenn dies beantragt wird und der Gegner ihr zustimmt. Das Ziel eines taktisch denkenden Anwalts wird daher immer sein, die Einvernahme der eigenen Partei zu erreichen und die Einvernahme der gegnerischen Partei zu verweigern.

Stimmt der Gegner nicht zu, so regelt § 448 ZPO, dass das Gericht die Einvernahme auch von Amts wegen “ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast” durchführen kann, wenn “das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Erforderlich ist daher, dass der Träger der Beweislast bereits einen Anfangsbeweis erbracht hat und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (h. M.). Kann der Beweisbelastete also nicht einmal Anknüpfungspunkte beweisen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache ergibt, so scheidet die Parteieinvernahme von Amts wegen aus (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2002 – Az. 10 Sa 69/02).

Erforderlich ist zusätzlich, dass die Tatsache, der zu beweisen ist, möglichst genau substantiiert wird. Denn wenn es zu einer Parteieinvernahme kommt, trägt der Gegner nun die Beweislast dafür, dass der Vortrag unwahr ist. Einen Negativbeweis zu führen ist jedoch in der Regel nur dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Behauptung gar nicht zutreffen kann. Hierzu ist aber erforderlich, zu wissen, wann wie wo was genau geschehen sein soll.


An diesen Hürden dürfte in dem Fall, der mich gestern zum Arbeitsgericht geführt hat, die Gegenseite scheitern.

Es ging, wie so oft, um die Frage, ob eine Kündigung übergeben wurde oder nicht. Die Gegenseite sagt: Ja, aber die Parteien waren unter sich. Unser Mandant sagt: Nein, eine Übergabe gab es nicht. Beweisangebot für die Übergabe? Die Einvernahme des Geschäftsführers der Gegenseite.

Im Termin zur Güteverhandlung (2. Runde) wurde der Geschäftsführer befragt, wann denn die Übergabe stattgefunden haben soll. Das wisse er nicht mehr, das merke er sich doch nicht. Weder den Tag konnte er genau sagen (“müsste der Tag gewesen sein”), noch die Uhrzeit. Nur dass der Mandant zu ihm ins Büro gekommen sei. Was aber auch häufig geschehen ist, weshalb dies sicher keinem Kollegen aufgefallen sein dürfte. Den Kollegen habe er von der Kündigung auch erst Wochen später berichtet – nachdem schon Kündigungsschutzklage erhoben war.

Das Gericht hat folgerichtig zu erkennen gegeben, dass es keine Grundlage für die Parteieinvernahme erkennen kann. Das hat leider nicht gereicht, um den Geschäftsführer zu einem Vergleich zu bewegen. Dann wird es halt voraussichtlich deutlich teurer für ihn. Freut den Mandanten auch.

Sachverständige/r für Lebenserfahrungsfragen

question-mark-1019820_640Schreibt ein Kollege ans Gericht, um es davon zu überzeugen, dass unser Vortrag nicht korrekt sein kann:

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass […]

Beweis: Sachverständigengutachten

Ich fürchte, das Gericht wird diesem Beweisangebot nicht nachgehen müssen. Schade eigentlich, denn mich hat schon immer brennend interessiert, welche Ausbildung ein/e Sachverständig/e haben muss, um Fragen der Lebenserfahrung beantworten zu können.

Ab 01.10.2016 ist es (fast) aus mit der verpflichtenden Schriftform in AGB

contract-1464917_640Viele allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten Klauseln, wonach Erklärungen nur dann wirksam sein sollen, wenn sie schriftlich (also handschriftlich geschrieben und/oder unterzeichnet) abgegeben werden. Insbesondere in Arbeitsverträgen sind im Rahmen von sog. Ausschlussfristen Regleungen enthalten, wonach Ansprüche verfallen, die nicht binnen X Monaten schriftlich geltend gemacht wurden.

Die Zulässigkeit solcher Klauseln ergibt sich bisher aus § 309 Nr. 13 BGB, der zurzeit so lautet:

13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;

Jetzt schon sind solche Klauseln z. B. dann unzulässig, wenn eine Schriftform gefordert wird für bestimmte Erklärungen (Kündigungen etc.), während der Vertrag selbst formlos geschlossen werden kann und geschlossen wurde (so z. B. OLG München MMR 2015, 186). Ist der Vetrag jedoch schriftlich geschlossen, so sind solche Klauseln bisher unzweifelhaft zulässig.

Dies ändert sich zum 01.10.2016. Wie der CMS-Blog hinweist, gilt ab dann der neue § 309 Nr. 13 BGB, der dann wie folgt lautet:

13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a)
an eine strengere Form als die Schriftformschriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

c)
an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;

Ausreichen muss und darf also nur noch die sog. Textform (§ 126b BGB), also jede verkörperte oder verkörperbare Erklärung eines Texts (Fax, E-Mail etc.), es sei denn, der Vertrag muss – wie z. B. bei einem Grundstückskauf – notariell beurkundet werden. Neu ist mit Buchstabe c) auch, dass keine besonderen Zugangserfordernisse mehr gefordert werden dürfen.

Anwendung findet die Vorschrift gem. Art. 229 § 37 EGBGB auf alle Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden. Aktuelle Verträge sind also nicht betroffen, jedoch muss jeder, der einen Vertrag mit einer solchen Klausel ab dem 01.10.2016 schließen will, hierauf achten.

Erforderlich war die Änderung nicht, denn § 127 II BGB sieht ohnehin schon vor, dass die vereinbarte Schriftform durch die Textform ersetzt werden kann. Wird nun jedoch weiterhin Schriftform gefordert, so kann sich der AGB-Verwender nicht auf diese Vorschrift berufen, sondern alle Erklärungen sind dann – wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion – formlos möglich. Dies wird in der Praxis hauptsächlich zu Beweisproblemen führen.

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 18/4631, S. 17 f.; BR-Drucksache 55/15, S. 15) war es übrigens, Fälle zu erfassen, in denen gerade im Online-Handel (vgl. OLG München a. a. O.) für den Vertragsschluss eine geringere Form erforderlich war wie für die Kündigung o. ä. Das Problem hätte jedoch einfacher gelöst werden, wenn man einfach Klauseln verboten hätte, die für gleich wichtige Willenserklärungen (z. B. Vertragsschluss und Kündigung) verschiedene Formerfordernisse stipulieren. Die jetzt getroffene Regelung schießt über das Ziel hinaus und wird gerade in Fällen schriftlicher Verträge dazu beitragen, dass vielmehr Beweisprobleme entstehen.

Die Sache mit dem Röntgenblick

x-ray-237401_640Was Superman kann, kann ein Gebrauchtwagenhändler doch sicherlich schon lange. Das wird sich wohl der Kollege, der einen Autokäufer gegen unseren Mandanten, einen Gebrauchtwagenhändler, vertritt, gedacht haben, wenn er im selben Schriftsatz sowohl schreibt, dass

sich der Rost im Inneren des Motorblocks [befindet]

wie auch, dass unser Mandant

die streitgegenständlichen Rostschäden bzw. die Verdachtsmomente hierzu durch alleinigen Blick in den Motorraum nach Öffnung der Motorklappe erkennen [hätte] können.

Unser Mandant versichert uns, dass weder er noch seine Mitarbeiter über einen Röntgenblick verfügen und daher nicht in der Lage sind, Schäden im Inneren eines geschlossenen Motorblocks von außen zu erkennen. Auch wenn Mandanten hin und wieder dazu neigen, es mit der Wahrheit nicht all zu genau zu nehmen, in diesem Fall kann man ihm – denke ich – glauben 😉

PS: Ich bin ja mal gespannt, ob das Gericht hier eine Röntgenblick-Pflicht bejaht.

beA (mal wieder) auf unbestimmte Zeit verschoben

Nachdem einige Kollegen im Eilrechtsschutzverfahren bei dem AGH Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) erwirkt haben, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei ihnen nicht auf Empfangsbereitschaft umzustellen (lto.de berichtet), erklärt die BRAK nun,

dass es das von ihr zum beA entwickelte technische System nicht erlaubt, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Sie wird deshalb wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des – in einem Fall bereits eingeleiteten – Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen.

(Quelle: Presseerklärung der BRAK vom 09.06.2016)

Da nicht abzusehen ist, wann das Hauptsacheverfahren zu Ende ist, ist die Einrichtung damit auf unbestimmte Zeit verschoben. Nach der Verschiebung vom letzten Jahr nun schon das zweite Mal, dass der geplante Termin (diesmal 29.09.2016) nicht einzuhalten sein wird.

Wie ein Kollege so schön festgestellt hat: beA und BER trennen nur ein Buchstabe. 😉

PS: Vorteil der Verschiebung ist, dass die BRAK vielleicht sicherstellen könnte, dass bis zum Start dann wirklich auch die versprochenen Schnittstellen für die Anwaltssoftwaren zur Verfügung stehen. Das scheint nämlich bisher nicht der Fall zu sein.

PPS: Wie einige Kollegen auf der Anwalt-Liste zu Recht hingewiesen haben, erscheint die Begründung der BRAK nicht wirklich nachvollziehbar, denn angesichts der Tatsache, dass nahezu täglich neue Rechtsanwälte zugelassen werden und andere aus verschiedenen Gründen den Beruf nicht mehr ausüben können, ist es zwingend erforderlich, dass die Möglichkeit bestehen muss, Rechtsanwälte hinzuzufügen oder zu entfernen. Wenn die Freischaltung nur für alle gleichzeitig technisch möglich wäre, würde dies ja bedeuten, dass keine neuen Postfächer hinzugefügt und keine bestehenden entfernt werden können. Andererseits, ausschließen will ich diese Möglichkeit nicht. Sie würde dem übrigen “Meisterleistungen” der BRAK in dieser Angelegenheit entsprechen…

Hätten Sie denn nicht kollegialiter einen Parteiverrat begehen können?

Es ergeht ein Versäumnisurteil (VU) am hiesigen Gericht, weil der Kollege nicht erschienen war. Am nächsten Tag legt er Einspruch ein, begründet diesen lang mit EDV-Problemen, die seine Termine gelöscht hätten und warum das VU ohnehin nicht hätte ergehen dürfen. Soweit, so alltäglich.

Der Schriftsatz schließt aber mit einer bemerkenswerten Beschwerde über meinen Kollegen:

Es ist unschön genug, dass der Klägervertreter trotz Kenntnis der Telefonnummer des Unterfertigten, die auf dem Briefkopf aufgeführt ist, nicht wenigstens aus dem Termin antelefoniert hat, da dann eine kollegiale Verlegung hätte erfolgen können.

Stimmt, hätte er machen können. Und dann hätte er sich gleich noch selbst wegen Parteiverrat (§ 356 StGB) anzeigen können. So kollegialiter halt… 😉