XING und Impressum – noch keine klare Linie der OLGs

Zur vom Kollegen Winter losgetretenen Abmahnwelle hat der Kollege Dr. Ulbricht erfreuliches zu berichten:

Der Kollege Winter hat die vom Kollegen eingereichte negative Feststellungsklage in zweiter Instanz vor dem OLG Stuttgart anerkannt, nachdem der  Senat ihm deutlich gemacht hat, dass er bei einem “XING”-Profil nicht von einem eigenständigen Telemedium i. S. d. § 5 TMG ausgeht. Damit stellt es sich gegen die vom OLG München in meinem Verfahren vertretene Rechtsauffassung, die der des LG München I im Urteil vom 03.06.2014 – Az. 33 O 4149/14 – entspricht.

Die schlechte Nachricht:

Das OLG wird seine Rechtsauffassung nicht in ein Urteil gießen, so dass zukünftigen Opfern von abmahnungswilligen Kollegen nicht mit einer obergerichtlichen eindeutigen Entscheidung zu helfen ist. Es verbleibt dabei aus meiner Sicht bei dem Rat, sich bei “XING” ein Impressum zuzulegen, auch wenn dieses nicht erforderlich ist, damit man nicht derjenige ist, den der Kollege Winter möglicherweise einmal erfolgreich in Anspruch nimmt.

LG Stuttgart findet Impressumslink bei XING rechtswidrig

Die Sau wurde schon von vielen Kollegen durchs Dorf getrieben (vgl. nur die Beiträge der Kollegen Lederer, Lappmann, Siegemund, Dr. Damm, Stadler, Dr. Bahr und Schwenke), so dass ich es nur nochmal kurz sage: Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2014 – Az. 11 O 51/14 – entschieden, dass der Impressumslink bei XING nicht ausreicht und hat damit dem Abmahnwahn Tür und Tor geöffnet. Wegen der rechtlichen Einschätzungen dieses Urteils – welches einen Großteil aller Impressumslinks im Netz für unbrauchbar erklärt – verweise ich auf die Beiträge der Kollegen.

Der Kollege Ullbricht, in dessen Verfahren das Urteil erging, hat den Volltext online gestellt.

Abmahneritis: LG Dortmund weist Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab

Mit Urteil vom 14.05.2014 – Az. 5 O 107/14 – hat der Kollege Winter auch beim LG Dortmund Schiffbruch erlitten. Das Gericht hatte ursprünglich die einstweilige Verfügung erlassen, sie aber nach Widerspruch aufgehoben. Für alle anderen Betroffenen: Bei dem aufgehobenen Beschluss handelt sich um den Beschluss des Gerichts vom 06.02.2014, den der Kollege Winter zumindest in meinem Verfahren als Glaubhaftmachung vorgelegt hatte.

Begründet hat das LG Dortmund seine Entscheidung vor allem damit:

Die Beeinträchtigung des Verfügungsklägers ist als so gering anzusehen, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten ist. Es ist weder ein nennenswertes Konkurrenzverhältnis erkennbar noch liegt eine spürbare „Werbewirkung“ vor.

Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. Hinsichtlich der räumlichen Marktbegrenzung kommt es darauf an, ob sich die Gebiete, in denen die Parteien Mandanten haben oder zu gewinnen versuchen, decken oder überschneiden. Bei mittelgroßen Kanzleien mit Sitz in Berlin und Hamburg soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derartige Überschneidung vorliegen (BGH GRUR 2005, 520, 521).

Vorliegend ist die räumliche Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Verfügungsklägers im Raum Stuttgart und dem Sitz der Kanzlei des Verfügungsbeklagten in Hamm wesentlich größer. Zudem ist der Verfügungskläger als Einzelanwalt tätig und hat auch aus diesem Gesichtspunkt einen kleineren Einzugsbereich als eine mittelgroße Kanzlei mit mehreren Anwälten. Weiterer konkreter Vortrag zu einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien lässt sich dem Vorbringen des Verfügungsklägers nicht entnehmen. Sein Vortrag, der Verfügungsbeklagte sei als angestellter Rechtsanwalt in München tätig, ist angesichts des Umstandes, dass der Verfügungsbeklagte angestellter Rechtsanwalt in Hamm ist und von dem Verfügungskläger auch unter dieser Adresse in Anspruch genommen worden ist, nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, beide Parteien hätten zudem „bis vor kurzem“ dieselbe Mandantin vertreten, ist unsubstantiiert. Ohne Benennung dieser konkreten Mandantin ist es dem Beklagten nicht möglich, sich zu dieser Behauptung einzulassen.

b)
Es liegt auch kein im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG erheblicher Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG vor.

Zwar hat der Verfügungsbeklagte in dem streitgegenständlichen Profil vom 1.2.2014 angegeben, dass er Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht ist, nicht jedoch spürbar für Dritte Mandanten geworben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Internetauftritts. Die Überschriften „ich biete“ und „ich suche“, die darunter befindlichen Erklärungen sowie der weitere Inhalt des Internetauftritts des Verfügungsbeklagten ergeben deutlich ein Stellengesuch, nicht jedoch eine werbende, in Konkurrenz zum Verfügungskläger stehende Suche nach Mandanten. So wird keine konkrete Rechtsberatung von Mandanten angeboten, sondern nach „Vortrags- und Lehrtätigkeit; Neue[n] Betätigungsfelder[n] im Bereich Personalmanagement, Betriebsorganisation, Rechtsberatung gestützt auf und/oder unabhängig  von [der] beruflichen Qualifikation mit Leitungsfunktion“ gesucht.

Die Entscheidung entspricht dem, was ich mir vom LG München I erwartet hätte und hätte von diesem Gericht für meinen Fall 1:1 übernommen werden können, wenn die Entscheidung zum Verkündungstermin schon veröffentlicht gewesen wäre.

PS: Auffallend ist, dass der Kollege Winter wohl hauptsächlich mit Copy+Paste arbeitet. Auch unter diesem Gesichtspunkt könnten Gerichte das Vorliegen § 8 Abs. 4 UWG in Zukunft eher bejahen.

Abmahneritis: Es geht weiter

Ja, liebe Leser, Sie lesen richtig:

Der Kollege Winter – scheinbar getrieben von einer mir nicht erklärbaren Abneigung gegen mich – hat Berufung gegen das Urteil des LG München I vom 03.06.2014 eingelegt, welches ihm Recht gegeben hat, soweit es die Impressumspflicht bei XING betrifft.

Eine Begründung ist der Rechtsmittelschrift – die gleich nach Erhalt des Urteils eingelegt worden scheint – noch nicht beigefügt. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate (§ 520 ZPO), läuft also bis 18.08.2014. Sobald es etwas Neues gibt, werde ich an dieser Stelle hiervon berichten.

Abmahneritis: Das Endurteil mit Besprechung

Relativ schnell ist nun das begründete Urteil des LG München I – Az. 33 O 4149/14 – eingegangen, welches den Abmahnungen des Kollegen Winter zumindest in meinem Fall hoffentlich ein Ende bereitet:

Zum besseren Verständnis des Urteils stelle ich auch noch zur Verfügung:

Besprechung des Urteils

Weiterlesen

Abmahneritis: Sieg auf ganzer Linie (vorläufig)

Ich hatte gegen 16 Uhr versucht, telefonisch bei der Geschäftsstelle das Ergebnis zu erfragen. Da hieß es recht pampig, dass man die Akte nicht da habe, das werde eh alles grad gefaxt. Ein entsprechendes Fax ist jedoch bisher Fehlanzeige.

Weil mich die Sache nicht schlafen lassen hätte, habe ich gehofft, dass um halb sechs der vorsitzende Richter selbst noch arbeiten wird und daher mich dorthin verbinden lassen. Von ihm dann die frohe Botschaft:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.03.2014 wurde zurückgewiesen!

Die Kosten trägt der Kollege Winter, wobei die vorläufige Vollstreckung nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO tenoriert wurde.

Die Gründe konnte ich noch nicht in Erfahrung bringen, werde das Urteil aber nachreichen sobald ich es habe. Vorerst kann ich aber ruhig schlafen heute 🙂

Update:
Die Entscheidung – ohne Gründe – in schwarz-auf-weiß ist nun mittlerweile auch eingegangen.

Abmahneritis: Von wegen “Eilverfahren”

Im Streit mit dem Kollegen Winter war am 13.05.2014 Termin zur mdl. Verhandlung vor der 33. Zivilkammer des LG München I. Am 30.04.2013 wurde von unserer Seite der letzte Schriftsatz eingereicht, der nochmals ausführlichst die Sach- und Rechtslage zusammengefasst hat. Das LG München I hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 03.06.2014, 15:00 Uhr, Saal 301 (Lenbachplatz 7) bestimmt (falls jemand hingehen möchte).

Nun kam vom Kollegen Winter ein Schriftsatz vom 26.05.2014 (= mein Geburtstag), mit dem Antrag, das Gericht möge doch bitte den Verkündungstermin aufheben und bis nächsten Monat verschieben, denn, so die Begründung, aufgrund seiner vielen Gerichtstermine könne er nicht früher die Notizen des Terminvertreters und unseren Schriftsatz lesen und überdies sei eine Antwort hierauf ja erfoderlich.

Bereits in der Verhandlung hat das Gericht aber schon darauf hingewiesen, dass es eine erneute Schriftsatzfrist für unnötig hält und darüber hinaus auch für schädlich, weil wir uns ja in einem “Eilverfahren” befinden. Das Gericht hat folgerichtig auch das Gesuch des Kollegen Winter mit Verfügung vom selben Tage abgewiesen, mit dem Hinweis, dass bereits vor und im Verhandlungstermin hinreichend Gelegenheit zur Äußerung bestand.

Ganz streng genommen hat der Kollege Winter es dem Gericht ja damit sehr viel einfacher gemacht, den Antrag zurückzuweisen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2011 – Az. I-4 U 200/10) ist die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 II UWG widerlegt und somit der Verfügungsgrund als entfallen anzusehen, wenn auch nur ein Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsantrag gestellt wird.
Dazu das OLG Hamm in vorgenannter Entscheidung:

Die Dringlichkeit wird nach § 12 II UWG vermutet. Diese Vermutung wird nach allgemeiner Auffassung jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller den Prozess selbst zögerlich führt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Untersagung des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist. […] Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist (st. Rspr.; vgl. näher hierzu Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rn. 85 m.w.N.). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Vertragungen oder Terminsverlegungen beantragt werden, weil nämlich damit gerechnet werden muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste

Ich blicke daher weiter mit Zuversicht und Bange auf den morgigen Termin und hoffe, das Gericht trifft die richtige Entscheidung.

So oder so hat der Spuk hoffentlich morgen ein Ende und ich kann wieder ruhig schlafen.

Abmahneritis: Noch keine Entscheidung II

Heute war der Termin beim LG München I wegen dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Kollegen Winter wegen Xing-Impressum.

Das Gericht (in voller Kammer-Stärke) hat sich eingehend mit der Sache befasst, so dass der Vorsitzende lange und ausführlich in die Sache einführte. Den Missbrauchseinwand will die Kammer nicht gelten lassen, auch wenn sie die Aussagen im FAZ-Artikel des Kollegen Winter für nicht besonders vorteilhaft hält. Auch den Verfügungsgrund sieht das Gericht weiterhin trotz der Klageerhebung vor dem örtlich unzuständigen Gericht nicht (wohl weil die Kammer nicht davon ausging, dass die örtliche Unzuständigkeit vorlag).

Bezüglich der weiteren Einwände hat das Gericht ausgeführt, dass sowohl Punkte für als auch gegen den Verfügungsantrag sprächen und die Kammer sich noch weiter beraten muss. Deshalb wurde nicht, wie sonst üblich, nach Ende der Verhandlung eine Entscheidung verkündet, sondern ein Verkündungstermin auf 03.06.2014 bestimmt. Sobald mehr bekannt ist, gebe ich Bescheid.

Ein kleiner Teilerfolg war jedoch, dass das Gericht den Streitwert – anders als vom Kollegen Winter behauptet – auf “nur” 6.000 € bestimmt hat.

Abmahneritis: Die Schriftsätze der Gegenseite [Update]

Zusammen mit dem Verweisungsbeschluss hat das LG München II auch zwei Schriftsätze des Kollegen Winter mitgesandt, in welchen er zum ersten Mal – wenn auch m.M.n. unzutreffend – ausführt, wieso sein Anspruch begründet sein soll. Eine kurze Durchsicht offenbart einige Ungereimtheiten (wenn er davon ausgeht, dass ich in München tätig wäre, wieso verklagt er mich dann am LG München II?) und verkürzte Zitate (so steht z.B. im zitierten Urteil des LG Heidelberg vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11, mit welchem er belegen möchte, dass auch Angestellte genauso gegen das UWG verstoßen können, kurze Zeit später der Satz “Die Firma, unter deren Namen der Beklagte auf der Plattform XING aufgetreten ist, beschäftigt sich ausweislich ihrer Firmierung (… P. GmbH) ebenfalls mit der Vermittlung von IT-Fachkräften”, also der Hinweis, dass es sich um ein eindeutig gewerblichen Auftreten gehandelt hatte).

Leider sind die Schriftsätze – anders als die Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – nicht als erkennbar aus Textbausteinen gefertigt worden, so dass die Gefahr besteht, dass sie dem Urheberrecht unterliegen, so dass ich sie nicht ohne Zustimmung des Kollegen Winter veröffentlichen kann. Da er im Schriftsatz vom 17.02.2014 ausdrücklich diesen Blog erwähnt (und mit dem Hinweis “Auf dessen Niveau einzugehen” läge ihm fern garniert), kann ich davon ausgehen, dass er hier mitliest und mir daher gerne die Veröffentlichung erlauben kann. Wenn er sich so sicher in seiner Argumentation ist, dann ist das sicher kein Problem.

Ich für meinen Teil muss erst einmal abwarten, wie das LG München I weiter verfährt und hoffen, dass sich der zuständige Richter nicht vom Schriftsatz der Gegenseite blenden lässt, sondern die selbe Auffassung vertritt wie sein Kollege am LG München II und den Antrag zurückweist.

PS: Ein wenig belastend ist das Ganze aber auf jeden Fall. Für einen Berufsanfänger nach ca. 4 Monaten Zulassung ist es (vorsichtig ausgedrückt) finanziell nicht gerade einfach, falls ein Gericht mich tatsächlich dazu verdonnern würde, dem Kollegen Winter seine Gebühren aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro zu bezahlen. Es wäre schon interessant zu wissen, wieso der Kollege Winter mich ins Visier genommen hat. Daran, dass ich “Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet bezeichnen” würde (wie er gegenüber der FAZ behauptet), kann es nicht liegen.

Update [06.03.2014, 10:50 Uhr]:
Was ich veröffentlichen kann, ist ein vom Kollegen Winter mit seinem Schriftsatz mitgesandter Beschluss des LG Dortmund vom 06.02.2014 – Az. 5 O 107/14. Leider ist dieser nur insoweit informativ, als dass daraus hervorgeht, dass das Gericht entschieden hat, dass irgendwer (Sachverhalt fehlt) aus irgendwelchen Gründen (Begründung fehlt) ein Impressum bei XING haben müsse und dass der Verfahrenswert 10.000,00 Euro betragen soll (Begründung fehlt).

Abmahneritis: Verweisungsbeschluss des LG München II

Wie angekündigt, hier der Beschluss des Landgericht München II zur Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit:

Beschluss_Verweisung_anon_S1 Beschluss_Verweisung_anon_S2

Ich muss zugeben, der Beschluss überrascht mich. Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit war eigentlich als “Nebelbombe” gedacht, um den Kollegen Winter bzw. dessen Vertreter zu verwirren. Spätestens nach der Lektüre eines UWG-Kommentars dachte ich würde das Gericht – trotz fehlenden Vortrag des Antragsstellers – nach § 14 Abs. 2 UWG seine Zuständigkeit bejahen (Stichwort: “fliegender Gerichtsstand”)

Es bleibt zu sehen, wie das Landgericht München I nun weiter verfährt. Anders als das Landgericht München II hat es ja nun ausführliche Antragserwiderungen in den Akten. Der Kollege Winter hat mittlerweile ebenfalls eine ausführliche Stellungnahme hierzu zu den Akten gereicht – die das Gericht aber erst nach der mdl. Verhandlung erreicht hat und mich erst mit dem heutigen Beschluss erreicht hat. Nach Möglichkeit werde ich diese auch noch zur Verfügung stellen.