Ist ja nur das Geld der Versichertengemeinschaft…

…denken sich wohl viele Sachbearbeiter der Versicherungen, die mit ihrer Sturheit Prozesse anzetteln, die die Versicherung am Ende weitaus mehr Geld kosten als die verlangte Regulierung.

Jüngstes Beispiel: Die DEVK. Der Mandant wollte nach einem Großschaden (ca. 20.000,00 € Reparaturkosten) Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen Schaden und Fertigstellung der Reparatur, insgesamt ca. 3.000,00 €. Die DEVK zahlte 500,00 €, weil die Reparatur laut Sachverständigen ja nur 10 Tage hätte brauchen dürfen, also sei er ja selbst schuld, wenn es dann einen Monat gedauert hat. Mehrere Hinweise, dass der Mandant doch nichts dafür könne, wenn aufgrund des hohen Schadens erstmal ein Haufen Ersatzteile bestellt werden müssen (bestätigt von der Werkstatt), bleiben ohne Erfolg.

Der Mandant – rechtsschutzversichert – klagt also gegen die DEVK auf Zahlung weiterer 2.500,00 € und die Differenz der Anwaltskosten durch den damit verbundenen Gebührensprung. Nach Hauptverhandlung mit Zeugeneinvernahme spricht das Gericht 2.000,00 € zu. Kostentragung: 80% für DEVK, 20% Mandant (bzw. seine Rechtsschutzversicherung).

Bei einem Kostenrisiko von 1.600,00 € bedeutet dies, dass sich die DEVK die ersparten 500,00 € mit der Zahlung von mindestens 1.280,00 € erkauft hat. Unterm Strich hat die Sturheit des Sachbearbeiters die DEVK (und damit ihrer Versichertengemeinschaft) also ca. 800,00 € bis 900,00 € extra gekostet.

Im Textbausteinrausch

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Die Haftpflichtversicherung H unseres Mandanten will Regress bei ihm nehmen nach § 116 VVG, weil er seine Aufklärungspflicht nach § 28 VVG i. V. m. den AKB verletzt habe, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hätte. Der Mandant hat sich tatsächlich entfernt, nicht aber, ohne einen Zettel mit seinen Daten zu hinterlassen, den der Geschädigte auch problemlos fand und die Regulierung eingeleitet hat.

Auf drei Seiten legen wir der H also dar, dass ganz eindeutig ein Fall des § 28 III 1 VVG vorliegt, weil alles restlos ermittelt wurde und keine Fragen zum Unfallhergang offen geblieben sind. Vor nicht einmal einem Jahr haben wir gegen eine andere Versicherung genau einen solchen Fall gerichtlich klären lassen  (LG München II, Urteil vom 03.07.2014 – Az. 8 S 1122/14). Die ermittelnde Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren auch gegen eine lächerlich geringe Geldauflage von 50,00 € nach § 153a StPO eingestellt. Außerdem wurde angefragt, ob die Höherstufung rückgängig gemacht würde, wenn der Mandant die Forderung freiwillig begleicht.

Antwort der H: Wir halten am Regress fest, die Einstellung nach § 153a StPO habe keine Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Ansprüche.

Eine weitere Bitte, sich doch mit den Ausführungen zu § 28 III 1 VVG auseinander zu setzen und die gestellten Fragen zu beantworten, führte nur zu einer nahezu gleichlautenden Antwort. Wohlgemerkt: Immer von der selben Sachbearbeiterin.

Die H droht nun gerichtliche Schritte an. Mandant ist rechtsschutzversichert und sieht dem gelassen entgegen. Die Versichertengemeinschaft wird es aber weniger freuen, wenn die Sachbearbeiterin vom Gericht eine gebührenpflichtige Nachhilfelektion in Sachen Lesen und Schreiben erhalten muss.

“Früher, als die Gummistiefel noch aus Holz waren, da war alles besser”

So ähnlich muss der Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung gedacht haben, als er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung von 1989 das Schmerzensgeld mit 6.500,00 € berechnet hat. Die von uns benannten Entscheidungen, die allesamt (weitaus) aktueller waren, hat er geflissentlich ignoriert, wohl weil er gesehen hat, dass die Gerichte für ähnliche Schäden mittlerweile weitaus höhere Schmerzensgeldbeträge für angemessen erachten, im vorliegenden Fall ca. das Dreifache des Betrags, den die Versicherung berechnet hat.

(Für diesem Fall passend hat das OLG Naumburg im vor Kurzem erwähnten Urteil vom 10.07.2014 – Az. 2 U 101/13 – gerade erst ausdrücklich geurteilt, dass die Auskehrung eines Drittels des zustehenden Schmerzensgelds die Zufügung weiteren Leides darstellt)

In einem weiteren Akt der Genialität(?) hat der Sachbearbeiter dann auch noch die Fahrtkosten für Besuche im Krankenhaus gestrichen, weil ja bereits ein Elternteil dauerthaft dort war und unsere minderjährige Mandantin somit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe, wenn sie auch vom anderen Elternteil und ihren Geschwistern besucht werden wollte.