How-To: Quick’n’dirty automatisches OCR mit Gratistools selbst basteln (für RA-Micro und andere Anwendungen) [Update (25.08.2022): Variante ohne WSL]

Folgend ist eine Anleitung, wie man mit Gratistools eine OCR-Umgebung selbst basteln kann, bei der für in einem Ordner abgelegte PDF-Dateien automatisch eine Texterkennung ausgeführt wird und diese sodann mit Text in einem anderen Ordner abgelegt werden.

Diese Anleitung basiert auf dem, was ich bei uns in der Kanzlei zusammengebastelt habe. Ich bin nur ein Hobby-ITler und übernehme daher keine Haftung für etwaige Probleme durch diese Anleitung.

Update (25.08.2022):

Danke an Blog-Leser Stefan Rinke, der mich auf das kostenlose Tool PDF24 Creator hingewiesen hat, welches ebenfalls über eine Kommandozeile verfügt, aber unter Windows, was das Ganze tatsächlich stark vereinfacht.

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Corona-Tipps: Heute: Mimik trotz Maske

Die Corona-Pandemie macht uns allen zu schaffen. Gerade Rechtsanwälte müssen in Zeiten, in denen Gerichte Verhandlungen nur noch mit Mund-Nase-Schutz durchführen wollen, fürchten, auf ein wichtiges Werkzeug in ihrem Arsenal verzichten zu müssen: Wortlos auf Vortrag des Gerichts oder anderer Beteiligter allein mit Hilfe ihrer Mimik zu reagieren. Ein abfälliges Lächeln oder ein erstauntes Aufzucken sind nicht darstellbar, wenn der Mund abgedeckt sein muss.

Ich gebe daher nachfolgend wichtige Tipps, wie man auch mit Maske seine Reaktion wirksam vermitteln kann:

Polizeiliche Kommunikationsschwierigkeiten II – Staatsanwaltschaft Edition

Mein kürzlich angeklungener Optimismus war wohl fehl platziert. Heute kamen die Strafakten (nochmals) zum Aktenzeichen Y, weil auch bei der Staatsanwaltschaft scheinbar keiner gelesen hat, was eigentlich beantragt war und der zuständige Beamte es wohl nicht für notwendig erachtete, diese über den Inhalt meines Anrufs zu informieren.

Auf die Auskunft zum Aktenzeichen X warten wir derweil weiterhin…

Polizeiliche Kommunikationsschwierigkeiten

Fax an Polizei:

Bitte Tagebuch-Eintrag für Aktenzeichen X übersenden

Schreiben von Polizei:

Akteneinsichtgesuch für Aktenzeichen Y wurde an StA weitergereicht. Bitte gegen Sie uns Bescheid, wenn Sie Aktensicht zu Aktenzeichen X wollen

Ich greife zum Hörer und versuche dem Beamten klar zu machen, dass ich nur Akteneinsicht zu Aktenzeichen X wollte:

Freundlicher Beamter am Telefon: Da müssen Sie dem Kollegen nochmals schreiben

Ich: Was genau soll ich ihm denn schreiben, wenn ich schon ausdrücklich geschrieben habe “Bitte Tagebuch-Eintrag für Aktenzeichen X übersenden” und dies keinen Erfolg hatte?

FBaT: Oh…. *kurzes Überlegen* Ich leg dem Kollegen einen Zettel ins Fach.

Ich bin mal ausnahmsweise optimistisch 😉

Eine echte Koryphäe!

Aus einem Beweisbeschluss:

Zum Sachverständigen wird bestimmt:
n. n.

Hab schon sehr viel Gutes gehört von dem/der Mann/Frau, ein/e echte/r Experte/-in auf [Gebiet einsetzen]! 😉

Fachanwalt für Verlegungsrecht

In einer eigentlich nicht besonders anspruchsvollen Sache (Streitwert: <800,00 €) haben wir im April 2017 Klage eingereicht. Nach einer kleinen Irrfahrt ist die Sache seit Juli 2017 beim hiesigen Amtsgericht anhängig. Dort blieb die Akte erst einmal vier Monate unbearbeitet, weil das Referat unbesetzt blieb.

Nachdem sich im November 2017 ein neuer Richter für das Referat gefunden hatte, terminierte dieser auf Mitte Dezember 2017. Und dann auf Anfang Januar 2018. Und dann auf Ende Januar 2018. Und dann auf Ende Februar 2018. Und jetzt auf Ende März 2018. Jeweils “Auf Antrag des Beklagtenvertreters”. Jeder Verlegungsantrag enthält die Bitte an das Gericht, vor einer Verlegung Rücksprache zu halten. Was scheinbar jeweils ignoriert wird.

Leidtragender ist der Klägervertreter, der seinem Mandanten erklären muss, dass man nichts dagegen machen kann, wenn das Gericht wieder und wieder und wieder verschiebt…

Die Sache ist übrigens recht einfach, der Beklagte hat die Klageerwiderungsfrist deutlich versäumt, so dass das Gericht eigentlich auf Grundlage der Klage entscheiden könnte. Wenn es doch nur mal einen Termin machen könnte.

In eigener Sache: Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nachdem ich es am Dienstag schon per Zufall im Rechtsanwaltsregister gefunden hatte, nun heute auch offiziell in der Post: Nicht schlecht für jemanden, der eigentlich in Studium und Referat immer ein Augenmerk aufs Strafrecht gelegt hatte, wenn ich das mal so sagen darf. Da sieht man mal, dass die Praxis einen dann doch immer wieder überraschen kann. 🙂

Typisch deutsche Lösungen

Es kommt, es kommt! Die Anwaltschaft Deutschlands ist vollkommen überfordert mit der “Scharf”schaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zum 01.01.2018. Nach Jahren von Ankündigungen und Androhungen stellen viele Kollegen nunmehr fest, dass sie aber auch gar nichts gemacht haben, um das beA nutzen zu können. Abgesehen davon, dass dessen Nutzbarkeit – wie für ein deutsches öffentliches Softwareprojekt typisch – nur sehr eingeschränkt besteht, fehlt es landauf und landein an entsprechenden Zugangskarten und Kartenlesern. Von Schnittstellen für die üblichen Anwaltssoftware-Produkte ganz zu schweigen.

Diese Lücke will nun der Dienstleister Soldan mit seinen “beA-Services” füllen. Als “Lösungen” für das Problem bietet Soldan zwei Möglichkeiten an, bei denen man getrost sagen darf, dass sie “typisch deutsch” sind: Soldan bietet an, die elektronische verschlüsselte Post für den Anwalt aus dem beA zu holen und dann entweder per Post(!) oder per unverschlüsselter E-Mail an den Anwalt weiter zu senden.

Dafür also haben wir Millionen für die Entwicklung eines sicheren Kommunikationssystems für Anwälte ausgegeben…


Fun fact am Rande: In Österreich gibt es die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit Gerichten seit 1990(!) und die Nutzung für Anwälte seit 1999(!!) verpflichtend. Ich bin mir sicher, dass manch österreichischer Kollege aus dem Lachen nicht mehr herauskommt, wenn er hört, dass wir es Anfang 2018 noch immer nicht geschafft haben, ein funktionierendes System zu schaffen.

Das Problem mit Bewertungen bei Anwälten

Das Internet erlaubt – grundsätzlich sehr praktisch – jedem jeden zu bewerten, damit andere sich sparen können, selbst Erfahrungen zu machen. Das kann ganz gut funktionieren (bei vielen ehrlichen Kommentatoren) und ziemlich schief gehen (bei wenigen objektiv ungerechtfertigten schlechten Kommentaren). Auch uns Rechtsanwälte hat der Trend ja mittlerweile erwischt und einige Kollegen forcieren solche Bewertungen auch noch.

Was die Probleme damit sind, kann man schnell erkennen:

Ich habe zum Beispiel vor kurzem mal einen Kollegen bei Google Maps gesucht, weil mich interessierte, wo er denn sitzt. Dabei fielen mir seine 50+ Bewertungen auf (bei einem Durchschnitt von 4,8 Sternen). Also habe ich mal gelesen, wer denn da was geschrieben hat. Und durfte mit Erstaunen feststellen, dass ein Gegner eines unserer Mandanten den Kollegen über den Klee für dessen tolle Bearbeitung lobt.

Vollkommen verwirrt habe ich mir die Akte geholt und siehe da, ich war gar nicht verrückt geworden. Denn alles, was der Kollege gemacht hatte, war ein rechtlich unbegründetes Anspruchsschreiben zu schicken. Das hatten wir ziemlich kurz und knapp zurück gewiesen. Und das war es dann auch gewesen. Weitere Schritte hatte der Kollege in den letzten sechs Monaten nicht mehr unternommen und wird dies wohl auch kaum mehr tun, nachdem der Anspruch ziemlich eindeutig nicht bestehen kann.

Aber viele, die ihn nun googlen, werden eine tolle Bewertung lesen und sich denken “Was für ein toller Anwalt!”. Bleibt nur zu hoffen, dass sie dann mehr Glück haben als der Nutzer, der die Bewertung geschrieben hat.

Sich mal einen kurzen Urlaub gönnen

Anfang Dezember einigt man sich mit einem Kollegen auf einen außergerichtlichen Vergleich. Mitte Dezember fragt man zaghaft an, ob man denn das Geld aus dem Vergleich schon erhalten habe, damit wir und der Mandant die Akte zumachen können. Mitte Januar erinnert man mal an das Schreiben von Mitte Dezember. Daraufhin kommt ein Fax zurück: “Der Kollege A. ist zurzeit im Urlaub, Ihr Schreiben kann daher erst Anfang Februar beantwortet werden”.

Mal abgesehen davon, dass der Kollege A. sicherlich nicht selbst kontrollieren wird, ob ein Geldeingang zu verzeichnen war, ist er dennoch zu beneiden. Von über sechs Wochen Urlaub können die allermeisten Anwälte nämlich nur träumen…