Wie das BVerfG heute entschieden hat (Pressemitteilung), sind §§ 13a, 13b und 19 Abs. 1 ErbStG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, bleiben jedoch bis 30.06.2016 anwendbar. Der Gesetzgeber hat bis dahin Zeit, eine Neuregelung zu treffen.
Die Gründe der Entscheidung fasst das Gericht in seiner Pressemitteilung kurz und knapp wie folgt zusammen:
Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.
Damit hat das Gericht grundsätzlich bejaht, dass die Erbschaftssteuer für Unternehmenserben anders gestaltet werden kann, wenn hierfür Gründe des Allgemeinwohls (wie Erhalt von Arbeitsplätzen) sprechen. Die bisherigen pauschalen Ausnahmen ohne Bedarfsprüfung im Einzelfall hat das Gericht – zu Recht – als verfassungswidrig eingestuft, weil sie Unternehmenserben im Zweifel bevorzugen, ohne dass diese Bevorzugung tatsächlich der Allgemeinheit nutzt. Es wird zu sehen sein, ob und wie der Gesetzgeber die Erbschaftssteuer verfassungskonform ausgestalten kann.