Beleidigte Kommunikationsverweigerung

angry-33059_640Es gibt Termine, die sind unnötig, es gibt Termine, die sind komplett unnötig und es gibt Termine, bei denen man sicht fragt, was wohl schief gelaufen ist, dass der Kollege nicht das absolute Minimum getan hat, um den Termin zu verhindern. Auch Anwälte, die gerne zu Gericht gehen, opfern ja nicht gerne einen ganzen Vormittag, um ein Missverständnis aufzuklären, dass durch ein Telefonat hätte aufgeklärt werden können.

Die Sache hätte trivialer nicht sein können. Der Insolvenzverwalter bediente sich in seinem Tabellenauszug einer unklaren Sprache, so dass sowohl wir wie auch das Gericht davon ausgingen, dass er hat bestreiten wollen, dass Arbeitsentgelt eine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO sei. Wir erheben also flugs Feststellungsklage zum hiesigen Arbeitsgericht, um diesen vermeintlichen Irrtum zu korrigieren.

Im Termin – der wie üblich beim Massenverfahren Arbeitsgericht mit 35 Minuten Verspätung begann – erklärte die Kollegin, die den Insolvenzverwalter vertrat, dass dieser ja eigentlich gemeint habe, dass es keine Insolvenzforderung sei, weil es eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO sei. Den Anwalt und das Gericht freut es, wenn eine Sache so einfach und ohne größeren Streit beendet werden kann.

Als ich nach dem Termin wage, die Kollegin zu fragen, wieso der Insolvenzverwalter nicht nach Erhalt der Klage die Sache telefonisch oder mit kurzen Schriftsatz klargestellt hat, schnautzt sie mich an, dass ich ja auch hätte anrufen können (stimmt, hielt ich aber nicht für nötig, weil der Wortlaut eindeutig schien). Und wenn ich nicht anrufe, dann ruft sie auch nicht an, da macht sie lieber den Termin. Beneidenswert, wenn man so unausgelastet ist, dass man lieber zu Gericht fährt als einen Hörer in die Hand zu nehmen…

2 Gedanken zu „Beleidigte Kommunikationsverweigerung

  1. Eine Masseverbindlichkeit hat in der Insolvenztabelle nichts zu suchen. Wenn sie gleichwohl zur Tabelle angemeldet wird, MUSS der Insolvenzverwalter bestreiten, und der Inhalt dieses Bestreitens – nämlich dass keine bei den Verteilungen zu berücksichtigende Insolvenzforderung besteht – ist für jeden Kundigen auch unzweifelhaft und nicht im mindesten “missverständlich”.

    • Korrekt, aber war nicht der Fall. Die Anmeldung erfolgte nur zur Sicherheit, nicht weil wir davon ausgingen, dass es sich um eine anmeldungsfähige Forderung handelt. Das Problem war ein anderes: Der Insolvenzverwalter hat nämlich in dem Zusammenhang auch geschrieben, dass es sich nicht um eine Verbindlichkeit nach § 55 InsO handeln würde. Oder zumindest es so formuliert, dass es so klang, als sei es keine solche Verbindlichkeit.

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