In Verkehrsunfallsachen ist ganz unbestritten (außer vielleicht von den Haftpflichtversicherungen), dass der Geschädigte sich zur Regulierung seiner Ansprüche der Mithilfe eines Anwalts bedienen darf. Auch in anderen Schadensersatzfällen kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts sachdienlich und daher vom Schädiger zu ersetzen sein. In anderen Fällen darf ein Anwalt auf Kosten des Schuldners beauftragt werden, wenn dieser im Verzug ist.
Selbst wenn der Schädiger/Schuldner die Kosten zu ersetzen hat, gibt es eine Reihe von Kollegen, die grundsätzlich bestreiten, dass die Rechnung des Anwalts überhaupt gezahlt worden sei und verweisen dabei gerne darauf, dass eine unbezahlte Rechnung nur einen Freistellungsanspruch (§ 257 BGB) zur Folge hat, aber keine Zahlungspflicht.1Wirtschaftlich ist das das Gleiche!
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