Im heutigen Fortsetzungstermin des NSU-Prozess wiederholen die Verteidiger von Beate Zschäpe etwas, das (fast) alle Medien und Politiker des Landes schon getan haben: Sie fordern einen größeren Saal. Die Chancen, dass ein entsprechender Antrag der Verteidigung erfolgreich sein wird, sind wohl mit ca. +/- 0% zu bewerten. Das Gericht könnte dem Antrag nur stattgeben, wenn ein größerer Saal verfügbar wäre, was gerade nicht der Fall ist. Auch dann wären es natürlich dazu nicht verpflichtet, da sich weder aus dem Grundgesetz noch aus § 169 GVG eine bestimmte Größe des Saals ablesen lässt. Der Antrag ist daher wohl nur gestellt worden, um a) das Verfahren zu verzögern und b) für eine Revision sicher zu gehen, dass es nicht an formellen Fehlern scheitert.
Einer der Nebenkläger will derweil das Holzkreuz aus dem Saal entfernen lassen. Die Bayern sind ja grundsätzlich etwas hartnäckig was ihre Kreuze in Sälen und Klassenzimmern angeht (vgl. nur BVerfGE 93, 1), für Gerichtssäle hat das Bundesverfassungsgericht jedoch bereits in den 1970er-Jahren in BVerfGE 35, 366 entschieden, dass “[die] Weigerung […] eine mündliche Verhandlung in einem Gerichtssaal ohne Kruzifix zu ermöglichen” einen Beteiligten in seinem Grundrecht aus Art. 4 I GG verletzen kann, so dass dieser Antrag – wenn der Senat wirklich so revisionssicher arbeiten will wie möglich – wohl Antrag auf Erfolg haben wird.