Fall Teresa Z: LG München I bestätigt Urteil gegen Polizisten

Im Fall Teresa Z., der weit über die Grenzen Münchens hinaus für Aufsehen gesorgt hatte (früherer Eintrag hier), hat das Landgericht München I die Berufung des Täters als unbegründet verworfen. Damit bleibt es dabei, dass der Polizist zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt ist dafür, dass er dem gefesselten Opfer ins Gesicht schlug. Der damalige Münchner Polizeipräsident (und heutige Landespolizeipräsident!) hatte das Verhalten noch verteidigt, der heutige Polizeipräsident sich bei dem Opfer entschuldigt.

Dem Polizisten bleibt noch die Revision, wobei diese wohl wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da die Revisionsinstanz ja die Tatsachen nicht neu ermittelt.

Fall Teresa Z.: Polizeipräsident bedauert Vorfall

Ein kleiner Nachtrag zum Fall Teresa Z.: Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet hat Münchens neuer Polizeipräsident, Hubertus Andrä, beim Opfer für die durch seinen Beamten zugefügten Verletzungen entschuldigt. Das ist ein erfreulicher Unterschied zu seinem Vorgänger, Wilhelm Schmidbauer, der das Vorgehen “konsequent” nannte und versuchte dem Opfer die Schuld zuzuweisen. Fraglich ist nur, ob sich auch wirklich was ändert im Beamtenapparat. Dafür wird v. a. entscheidend sein, wie das zur Zeit laufende Disziplinarverfahren ausgeht.

Faustschlag ins Gesicht von gefesselter Frau = 10 Monate auf Bewährung für Münchner Polizisten

Im Fall Teresa Z., bei dem ein Polizist einer gefesselten Frau einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hatte, hat das Amtsgericht München heute das Urteil gefällt: 10 Monate auf Bewährung und 3000 Euro Geldstrafe. Wer nicht (mehr) weiß, um was es geht, den kann ich auf diesen alten Blogbeitrag verweisen.

Meine Meinung: Klar, Polizisten sind auch nur Menschen, sie können auch mal sauer werden, wenn sie angespuckt werden. Aber sie sind nunmal auch Repräsentanten des Staates, sie dürfen nach Recht und Gesetz  Gewalt ausüben, die anderen verboten ist. Also sind sie an einem höheren Standard zu messen als normale Straftäter. § 340 StGB bringt dies zum Ausdruck, in dem die Mindeststrafe für Körperverletzung im Amt bei 3 Monaten liegt, während bei § 223 StGB Geldstrafe möglich ist. 10 Monate sind am unteren Ende des Strafrahmens und sind wohl vor allem deshalb verhängt worden, weil ab 1 Jahr automatisch die Entfernung aus dem Polizeidienst folgt. Ob dies gerecht war, mag der Bürger zu Recht bezweifeln, vor allem da der betroffene Polizist bereits einmal aufgefallen war, als er einer Schwangeren den Kopf gegen ein Autodach gestoßen haben soll. Das Ermittlungsverfahren damals wurde jedoch eingestellt. Dennoch wird man sich fragen, ob es Sinn macht, eine Strafe zu wählen, die dessen Verbleib im Polizeidienst sichert. Es kann nämlich auch das Signal senden, dass solche Taten keine gravierenden Folgen haben und daher die Probleme von Korpsgeist und falsch verstandener Loyalität bei der Polizei noch verstärken.
Man wird zum Beispiel sehen müssen, ob der damalige Münchner Polizeipräsident – jetzt Landespolizeipräsident! – Wilhelm Schmidbauer sich für seine Äußerung entschuldigt, als er meinte, die Tat sei “konsequent” gewesen. Ich würde persönlich keine großen Hoffnungen darin hegen…