Steine statt Brot beim EuGH bei offenen WLANs

offline-525700_640Der EuGH hat heute sein mit Spannung erwartetes Urteil zur Haftung öffentlicher WLAN-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen verkündet. In dem Verfahren C?484/14 ging es um die Frage, ob Tobias McFadden, ein deutscher Unternehmer, Sony dafür haftet, dass über seinen öffentlichen WLAN-Hotspot urherberrechtlich geschützte Werke verteilt wurden. Diese sogenannte Störerhaftung verneint der EuGH zwar, was auch Ziel von McFadden war.

Schlimmer für alle Betreiber öffentlicher WLANs (und gut für die ohnehin schon ziemlich außer Kontrolle geratene Abmahnindustrie) ist der letzte Teil der Entscheidung, wonach

Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen [ist], dass er grundsätzlich nicht dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit Anschluss an das Internet ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist.

Im Klartext bedeutet dies, dass WLAN-Betreibern in Zukunft möglicherweise aufgegeben werden kann, nicht nur den Zugang zu verschlüsseln, sondern auch noch den Namen aller Nutzer in Erfahrung zu bringen. Insoweit wird man sehen müssen, was das LG München I damit anfängt. Angesichts der sehr abmahnerfreundlichen Rechtsprechung dieses Gerichts sollten die Hoffnungen nicht all zu hoch sein.

Siehe auch:

PS: Damit stellt sich der EuGH gegen die Auffasung seines Generalanwalts, der in seinen Schlussanträgen noch deutlich der Auffassung war, dass auch ein Passwortschutz nicht zumutbar sei.

Chefarzt-Fall geht in die nächste Runde: Diesmal zum EuGH

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Der Fall eines von der katholischen Kirche gekündigten Chefarztes, der es gewagt hatte, sich nochmals zu verheiraten, beschäftigt nun ein weiteres Gericht. Nachdem der Chefarzt gegen die Kündigung geklagt hatte, hatte er von allen Instanzen, zuletzt vom BAG mit Urteil vom 8.9.2011 – Az. 2 AZR 543/10, Recht bekommen, bevor das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung kassiert und die Sache an das BAG zurückverwiesen hat.

Der 2. Senat des BAG hat in der zweiten Runde nun mit Beschluss vom 28.07.2016 – Az. 2 AZR 746/14 (A) – entschieden (Pressemitteilung), die Sache vorerst nicht selbst zu entscheiden, sondern dem EuGH gem. Art. 267 AEUV folgende Fragen vorzulegen:

1. Ist Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) dahin auszulegen, dass die Kirche für eine Organisation wie die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits verbindlich bestimmen kann, bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten zwischen Arbeitnehmern zu unterscheiden, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören?

2. Sofern die erste Frage verneint wird:
a) Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 9 Abs. 2 AGG, wonach eine solche Ungleichbehandlung aufgrund der Konfessionszugehörigkeit der Arbeitnehmer entsprechend dem jeweiligen Selbstverständnis der Kirche gerechtfertigt ist, im vorliegenden Rechtsstreit unangewendet bleiben?
b) Welche Anforderungen gelten gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der RL 2000/78/EG für ein an die Arbeitnehmer einer Kirche oder einer der dort genannten anderen Organisationen gerichtetes Verlangen nach einem loyalen und aufrichtigen Verhalten im Sinne des Ethos der Organisation?

Bis zur Beantwortung ist das Verfahren beim BAG nun ausgesetzt. Und ein weiteres Gericht darf sich nun – europarechtlich – mit der Frage auseinandersetzen, ob die Kirchen wirklich Arbeitnehmer diskriminieren dürfen sollen, nur weil sie sich nicht ihren Vorstellungen konform im Privatleben verhalten. Bei allen anderen Arbeitgebern wäre eine solche Frage absurd, aber es gelten ja die Sonderrechte der Kirchen…

EuGH: Blutspendeverbot für homosexuelle Männer bedarf Einzelfallprüfung im jeweiligen Mitgliedsstaat

Mit Urteil vom 29.04.2015 – Az. C-528/13 – hat der EuGH entschieden, dass ein Blutspendeverbot für Männer, die sexuellen Kontakt zu anderen Männern hatten, nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn etwaige Erreger nicht sicher nach der Spende festgestellt werden können, das Risiko der Übertragbarkeit durch Mitglieder dieser Gruppe statistisch gesehen in dem jeweiligen Mitgliedsstaat signifkant höher ist und nicht etwa durch Fragebögen und Untersuchung sichergestellt werden kann, dass kein riskanter Lebenswandel vorliegt.

Dies bedeutet, dass insbesondere bei homosexuellen Paaren, die in einer langjährigen festen Beziehung leben, die nationalen Behörden künftig besonders sorgfältig begründen müssen, wieso hier ein höheres Risiko besteht als z. B. bei Männern, die ungeschützten Sex mit weiblichen Sexualpartnern haben.

Um es mit der Sprache des Gerichts zu sagen:

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Nr. 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 2004/33 dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung enthaltene Kriterium für einen Ausschluss von der Blutspende, nämlich das Sexualverhalten, den Fall erfasst, dass ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die in diesem herrschende Situation eine dauerhafte Kontraindikation bei Blutspenden für Männer vorsieht, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, wenn aufgrund der derzeitigen medizinischen, wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnisse und Daten feststeht, dass ein solches Sexualverhalten für diese Personen ein hohes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt und dass es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine wirksamen Techniken zum Nachweis dieser Infektionskrankheiten oder mangels solcher Techniken weniger belastende Methoden als eine solche Kontraindikation gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfänger sicherzustellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt sind.

Ob und inwieweit dieses Urteil die nationale Praxis beeinflussen wird, wird sich zeigen. Es wäre zu begrüßen, wenn eine Gruppe von Menschen nicht allein wegen ihrer Sexualität pauschal daran gehindert wird, anderen Leuten zu helfen.

EuGH: Bahn muss für Verspätungen bei höherer Gewalt zahlen

Mit einem heute verkündigten Urteil (Az. C-509/11) hat der EuGH entschieden, dass die Bahn auch für Verspätungen Entschädigungen zahlen muss, die auf sog. “höherer Gewalt” beruhen. “Höhere Gewalt” umfasst dabei alle Gründe, die außerhalb des Einflusses der Bahn stehen, wie Unwetter oder Streiks. Demnach haben Fahrgäste einen Anspruch, bis zu 50% des Fahrpreises erstattet zu bekommen, egal worauf die Verspätung beruht.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da der Schaden für die Fahrgäste ja unabhängig davon ob die Bahn Schuld hat oder nicht immer die selben Folgen hat. Im Flug-, Schiff- und Busverkehr gelten jedoch weiterhin andere Regelungen, so dass sich zeigen wird, ob die EuGH-Richter hier nicht eine Entscheidung getroffen haben, die die Bahn-Unternehmen Europas gegenüber den sonstigen Verkehrsbetreibern unzulässig benachteiligt.