Aus den Augen, ohne Sinn

“Das ist doch Betrug!” ist ein Ausspruch, den Mandanten oftmals rufen und wo man als Anwalt oftmals relativieren muss. Die Voraussetzungen des § 263 StGB sind nunmal doch etwas strikter, als es der normale Bürger versteht. Um so frustrierender also, wenn die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO in Fällen einstellt, in denen der Betrug evident stattgefunden hat.

Der Mandant hatte ein Auto gekauft. Weil man ja viel über Gebrauchtwagenhändler hört und meist nichts Gutes, entschied er sich, dies bei einem großen Autohaus, Vertragshändler, zu kaufen. Man will ja fachkundig beraten werden und erwartet einen gewissen Service. Dort verliebte er sich auch gleich in ein kleines Cabrio, dass er gleich haben wollte. Was der Mandant nicht wusste, war, dass dieses Cabrio einen gravierenden Unfallschaden hatte; was er deshalb nicht wusste, weil es – wie so oft – als unfallfrei angepriesen wurde. Der Verkäufer hätte es aber wissen müssen, denn das Fahrzeug wurde in diesem Autohaus nach dem Unfall repariert. Trotzdem sicherte er dem Mandanten – unter Zeugen – die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu.

Es kommt, wie es kommen muss, in einer anderen Werkstatt wird die Fahrzeughistorie ausgelesen und der Mandant erfährt vom Unfall. Wutentbrannt rennt er zur Polizei und zeigt den Verkäufer an. Während die Rückabwicklung des Vertrags einigermaßen unproblematisch lief, flattert dem Mandanten einige Monate später ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ins Haus. Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Besitzer des Autohauses nach § 170 II StPO, weil man diesem ja nicht nachweisen könne, dass er das Fahrzeug verkauft hat.

Was macht also der Anwalt, der so was liest? Er fragt mal nach, ob denn gegen den Verkäufer ermittelt werde. “Nein, das sehe ich hier nicht” die nette Antwort von der Geschäftsstelle. Und damit ist auch der letzte Rest Glauben an die Kompetenz der Staatsanwaltschaft vernichtet…

Zum Glück ist schon Freitag…

Endlich erwischt!

fist-149497_640Das wird sich die hiesige Staatsanwältin gedacht haben, als unser Mandant (59 Jahre jung, keine Vorstrafen) zum ersten Mal auf ihrem Schreibtisch landete. 59 Jahre lang hatte er es geschafft, seinen Trieb – nämlich wahllos Leute auf der Straße ohne erkennbaren Grund hinterrücks so zu schlagen, dass diese schreckliche Schmerzen erleiden, ohne dass dies irgendetwas ärztlich feststellbar ist – vollkommen hemmungslos auszuleben. Aber jetzt ist Schluss, denn Staatsanwältin H. ist zur Stelle!

Das zumindest ist der einzige Grund, der mir einfällt, warum man einen Strafbefehl über 50 Tagessätze beantragt (der natürlich auch brav erlassen wird), wenn der (von einer einzigen Zeugin/Geschädigten erhobene, nicht objektiv beweisbare) Vorwurf lautet, der Mandant habe einer Frau im Vorbeigehen – grundlos – mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen, bevor er ungeniert weitergegangen ist.

Der Mandant hatte übrigens – natürlich bevor er zum Anwalt kam, als guter Deutscher der Ladung der Polizei folgend – ausgesagt, dass er nicht geschlagen habe.

PS: In der Hauptverhandlung wurde dem Mandanten natürlich (von der Richterin, die den Strafbefehl ja schon erlassen hat) die Verurteilung dennoch in Aussicht gestellt. Er hat sich dann entschieden, eine Einstellung nach § 153a StPO zuzustimmen. So dass Frau H. sich weiterhin im Recht fühlen kann…

“Vollkommen überzeugt”

Fehler zugeben ist etwas, was vielen Leuten schwer fällt. Juristen sind hierfür – berufsbedingt – vielleicht noch ein wenig anfälliger als andere Berufsgruppen, insbesondere im Staatsdienst.

Wenn also ein Staatsanwalt eine Anklage geschrieben hat – insbesondere wenn vorher schon alle Zeugen der Polizei gesagt haben, dass sie den Beschuldigten trotz dreifacher Wahllichtbildvorlage nicht wiedererkennen – dann kann er oftmals nicht einsehen, dass seine schöne Anklage das Papier nicht wert ist, auf dem sie gedruckt wurde.

So im Rahmen der Hauptverhandlung in der oben verlinkten Sache. Alle Zeugen – allesamt aus dem Lager der angeblich Geschädigten (weil keiner der 10+ sonstigen Zuschauer für die Polizei als Zeugen in Frage kam) – haben wortwörtlich ausgesagt, dass sie den Mandanten nicht als Täter erkennen (wie ja auch der Polizei schon gesagt) – insbesondere auch die in der Anklage zitierte Hauptbelastungszeugin A. Auch die beiden Mitangeklagten haben zwar eingeräumt, beteiligt gewesen zu sein, die Anwesenheit des Mandanten aber ausdrücklich verneint.

Im folgenden Rechtsgespräch (um einen Fortsetzungstermin zu verhindern) sagt die Staatsanwältin angesichts dieser Beweisaufnahme, dass sie “vollkommen überzeugt” von der Mittäterschaft des Mandanten ist, dessen Anwesenheit bereits alle Beteiligten verneint haben. Woher sie diese Überzeugung nimmt, konnte sie aber nicht erklären…1

PS:
Als der ermittelnde Polizeibeamte gefragt wurde, wie er denn auf unseren Mandanten als Mittäter gekommen ist, war seine Logik sinngemäß:

Der dritte Täter hatte eine rote Baseballmütze auf. Der Mandant wurde 2010 mal von der Polizei mit einer Baseballmütze (Farbe unbekannt) angetroffen. Wir wissen also, dass er eine Baseballmütze hat und die anderen Angeklagten kennt. Daraus habe ich messerscharf geschlossen, dass er das gewesen sein muss.2


1 Dass mein Vertrauen in die “objektivste Behörde der Welt” bei solchen Staatsanwälten/-innen weiter schwindet, dürfte jedem einleuchten.
2 Eine weitere Sternstunde bayerischer Ermittlungstätigkeit.

Kreatives Aktenstudium

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Manchmal kann man sich als Verteidiger des Gefühls nicht erwehren, dass Staatsanwälte einfach mal alles anklagen und sich denken “Soll doch das Gericht sich drum kümmern”.

So erreicht uns eine Anklage gegen den Mandanten, den nach Ermittlungsakten kein Zeuge bei der (gemeinschaftlichen) Tat gesehen hatte und auch keiner als Täter wieder erkannt hatte.

Der Staatsanwalt, davon unbeirrt, schreibt dann in die Anklage:

Der Tatnachweis wird daher im Rahmen der Hauptverhandlung durch die nachbenannten Beweismittel geführt werden. Im Hinblick auf die Ermittungen der Identität der Tater wird auf den polizeilichen Bericht (Bl. XX) Bezug genommen. Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Begehung der Körperverletzungen durch alle drei Angeschuldigten wird der Nachweis insbesondere durch die Angaben der Zeugin A (vgl. Bl. XX) geführt werden […]

Das klingt schon mal toll, nicht? Wenn dann nicht im polizeilichen Bericht zum Mandanten stünde, dass keiner der Geschädigten den angeblichen dritten Täter, also den Mandanten, beschreiben und bei den Wahllichtbildvorlagen – immerhin drei Stück –  (sicher) wiedererkennen konnte.
Die Hauptbelastungszeugin A hat im Rahmen der Wahllichtbildvorlagen sogar ausdrücklich angegeben, dass sie ihn 1) nicht wieder erkennt bzw. 2) einen anderen als Täter erkannt habe.

Da hat der Staatsanwalt wohl besonders kreatives Aktenstudium betreiben müssen, um das Ermittlungsergebnis so hinzubiegen, dass die entlastenden Angaben der Zeugen, die den Mandanten nicht erkannt haben, als belastende Angaben in der Anklageschrift auftauchen konnten…

Von “glaubhaften” Geständnissen und “unglaubwürdigen” Zeugen

Am Mittwoch fand eine Verhandlung in einer Strafsache beim Amtsgericht Ebersberg statt. Angeklagt war unser Mandant dafür, dass er in einer vorigen Verhandlung – gegen den anderweitig verfolgten und zur Zeit trotz 2er Haftbefehle nicht auffindbaren A – falsch ausgesagt haben soll.

Bei der Polizei hat der Mandant ausgesagt, er und sein Kumpel Z, haben sich an einem Tag im Jahre 2012 mit A getroffen, um von ihm Marihuana zu kaufen. In Wirklichkeit fand der Kauf von einem S statt, den der Z, aber nicht der Mandant kannte.

Er glaubte dabei, dass er sich für sein Verfahren Milde erhoffen kann, wenn er den A – einen ihm bekannten Dealer – benennt. Außerdem dachte er, wen er die Wahrheit sage – dass er den Verkäufer nicht kannte – man ihm nicht glauben würde. Angesichts der Reaktion der Staatsanwältin im Verfahren am Mittwoch eine nicht unwahrscheinliche Vermutung.

Kurze Zeit später hat er der Polizei gegenüber seine Aussage berichtigt und im Prozess gegen A folgerichtig die Wahrheit gesagt, nämlich dass der A da gar nicht dabei war. Die Richterin hielt den Mandanten für unglaubwürdig und verurteilte A aufgrund der polizeilichen Aussage des Mandanten.

Der Kumpel Z war kurze Zeit später ebenfalls vor der selben Richterin wegen seiner nicht unerheblichen BtM-Geschichten. Dort erzählte er u. a., dass er am fraglichen Tag vom S Drogen gekauft habe und nicht vom A. Unser Mandant sei da auch dabei gewesen. Als Zeuge wurde er in diesem Verfahren nicht vernommen. Die Richterin – die wie gesagt auch A verurteilt hat(!) – hat Z daraufhin ebenfalls verurteilt und die Verurteilung darauf gestützt, dass der Angeklagte ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat, welches sich mit den Ermittlungsergebnissen decke.

Alle drei Verfahren waren bei der selben Abteilung der Staatsanwaltschaft angesiedelt. Die Staatsanwältin – die den Z noch aufgrund dieser Aussage verurteilt sehen wollte – hat also Anklage gegen unseren Mandanten erhoben, weil es Falschaussage und versuchte Strafvereiteilung gewesen sein soll, dass er im Verfahren gegen A genau das selbe gesagt hat wie Z in seinem Verfahren.

Das ist auch dem Strafrichter – nun ein anderer – im Verfahren gegen unseren Mandanten aufgefallen. Der hat ihm nämlich nochmal erzählt, wie es wirklich war und auch der als Zeuge erschienene Z hat lang und breit erklärt, dass sie die BtM von S und nicht von A gekauft hätten. Die Staatsanwältin wirkte sichtlich erzürnt von diesen – ihrer Meinung nach falschen – Aussagen, musste aber einsehen, dass sie keinerlei Beweismittel benannt hat, die die Anklage stützen hätten können.

Sie wollte die Situation noch mit einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO), aber das geht halt nur mit Zustimmung des Angeklagten. So kam es, wie es kommen musste, der Mandant wurde freigesprochen, die Staatskasse trägt unsere Kosten und die Staatsanwältin kann ihrer sachbearbeitenden Kollegin mitteilen, dass es vielleicht etwas widersprüchlich ist, jemanden anzuklagen für eine Aussage, von der man vorher ausging, sie entspräche der Wahrheit.

PS: Die Staatsanwältin hat natürlich eine neue Anklage wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) angekündigt. Nachdem diese Tat aber schon 2012 war und der Mandant Heranwachsender, wird es nach dann über zwei Jahren interessant, wie das Gericht es unter erzieherischen Gesichtspunkten vertreten will, diese Tat noch hart zu ahnden. Vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Mandant unverzüglich nach seiner ersten Vernehmung seine Aussage berichtigen wollte. Man darf gespannt bleiben.

Fall Hoeneß: StA München II verzichtet auf Revision

Die Staatsanwaltschaft München II hat angekündigt, im Fall Hoeneß auf eine Revision zu verzichten. Die Verurteilung zu 3,5 Jahren wird daher rechtskräftigt. Diese Entscheidung erleichtert sicherlich vielen Verteidigern die Arbeit, da Haftstrafen nach dem BGH-Mantra “1 Million = 1 Jahr” angesichts der Rechnung “28,5 Millionen = 3,5 Jahre” in Zukunft nicht bzw. nur noch sehr schwer zu begründen sein werden.

Hierzu auch lesenswert ist der Beitrag “Rechtsstaat adieu?! Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Revision in Sachen Hoeneß!” des Kollegen Pohlen auf strafblog.de