Verdammt, das Jahr geht zu Ende…

…schnell noch alles terminieren für die Statistik.

So denken wohl die meisten Richter hierzulande. Anders kann ich mir nicht erklären, wieso in den nächsten vier Wochen doppelt so viele Termine anfallen als in den entsprechenden Zeiträumen davor.

Das Positive daran: Man kommt auch mal wieder aus dem Büro. Wenn auch öfters als einem vielleicht lieb ist.  😉

Lebensfremd oder Verweigerungshaltung pur?

Aus dem Schreiben eines großes deutschen Versicherers nach einem Brandereignis im Imbiss unserer Mandantschaft:

Hinsichtlich der Lampen und Spiegel für das Damen WC, das Herren WC und den Vorraum bitten wir Sie um Nachweis, dass dort im Vorfeld bereits Spiegel und Lampen angebracht waren und bitten höflich um die Übersendung der Anschaffungsbelege.

Scheinbar müssen die armen Angestellten dieser Versicherung im Dunkeln und ohne Spiegel ihre Notdurft verrichten…

Abmahneritis: Endgültiges positives Ende (für mich)

Die positive Nachricht vorweg:

Meine Leidensgeschichte wegen der Abmahnungen des Kollegen Winter ist zu Ende. Im Termin zur heutigen Verhandlung hat sein Terminsvertreter – nach einem sehr deutlichen ins Protokoll diktierten Hinweis des Senats, dass man gedenkt, den Antrag wegen missbräuchlichen Vorgehens i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG zurückzuweisen – die Berufung gegen das Urteil des LG München I vom 03.06.2014 zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Die schlechte Nachricht:

Die Impressumspflicht bei “XING” an sich sieht auch das OLG München und durch die Rechtskraft des Urteils des LG München I ist dies auch rechtskräftig so entschieden. Allen Kollegen mit “XING”-Profil ist daher zu raten, sich ein Impressum zuzulegen, selbst wenn sie das Profil nur privat nutzen.

Durch die Rücknahme der Berufung hat der Kollege Winter leider auch verhindert, dass das OLG ihm ein Urteil liefert, in dem sein missbräuchliches Vorgehen niedergeschrieben ist.


Es folgt mein Terminprotokoll der Verhandlung:

Weiterlesen

Abmahneritis: Hinweis auf mdl. Verhandlung vor dem OLG München

Leser dieses Blogs wissen, dass ich – wie eine Vielzahl von Kollegen – seit Anfang des Jahres einige “Schwierigkeiten” mit dem Kollegen Michael Winter habe, der es sich – so mein subjektiver Eindruck – zum Ziel gesetzt hat, mir das Leben schwer zu machen, weil ich als Privatperson auf meinem privaten XING-Profil kein anwaltliches Impressum hatte. Die entsprechenden Beiträge habe ich unter dem Stichwort “Abmahnungen” gesammelt.

Letzter Stand war, dass der Kollege Winter beim LG München I mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gescheitert ist (Urteil mit Gründen und Besprechung) und hiergegen in Berufung gegangen ist, obwohl das Gericht ihm – rechtsfehlerhafterweise – zugestanden hatte, dass man auf XING ein Impressum bräuchte.

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG München ist

Donnerstag, 06.11.2014, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal E.06 / EG.

Wer Zeit und Interesse hat, darf gerne vorbei kommen, um mir – oder Herrn Winter (wir leben in einem freien Land) – Unterstützung zu leisten. Allen anderen werde ich in diesem Blog auf dem Laufenden halten.

Den Gerichten auf die Finger zu schauen…

..diese Aufgabe hat sich der Blog “Watch The Court” des Berliner Professors Dr. Martin Schwab gemacht. Schwab sammelt dort Entscheidungen von Gerichten, die er als “krasse Fehlurteile” klassifiziert. Bisher beschränkt sich die Sammlung auf Zivilurteile, weitere Sachgebiete sollen folgen, wenn sich andere Lehrstühle beteiligen. Es wird spannend sein zu sehen, inwieweit ein solches Projekt einen Eindruck auf die Gerichte machen kann.

AllgM? Was ist denn das?

Der Jurist kennt bekanntlich verschiedene Stufen der Einigkeit untereinander. Es gibt “str.”, wenn die Lösung eines Problems strittig ist. “h. L.” und “h. Rspr.” deuten darauf hin, dass sich Lehre und Rechtsprechung nicht einig sind, wie was zu lösen ist. “a. A.” (= andere Ansicht) deutet darauf hin, dass nicht unbeachtlicher Widerspruch zu einer bestimmten Meinung existiert.

Sind sich die Mehrzahl der Juristen einig, dann ist die Lösung “h. M.” (oder herrschende Meinung). Ist die Opposition besonders gering, kann eine Lösung sogar “ganz h. M.” sein. Der heilige Gral der Einigkeit ist aber die “allgM”, die allgemeine Meinung. Damit können sich nur Lösungen schmücken, bei denen es keinerlei ernsthafte andere Meinung gibt. Angesichts der notorischen Zerstrittenheit der Juristen (Stichwort “Zwei Juristen, drei Meinungen”) dürfte nachvollziehbar sein, dass solche Meinungen rar gesät sind.

Eine solche Ansicht betrifft § 130 BGB. Wer eine Willenserklärung unter Abwesenden abgibt (vulgo: z. B. einen Brief verschickt), der trägt die Beweislast dafür, dass der andere sie auch bekommen hat. Einen “Anscheinsbeweis” dafür, dass ein verschickter Brief auch angekommen ist, existiert – angesichts der Tatsache, dass die Post gern mal was verliert – nach einhelliger Auffassung daher nicht (Palandt, § 130 Rn. 21; Staudinger, § 130 Rn. 108; Münchner Kommentar zum BGB, § 130 Rn. 46 etc.).

Anders haben es wohl ein paar Kollegen in einer aktuell vorliegenden Sache gesehen:

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. LG München I Beschluß vom 21.9.98 zu AZ 13 T 16124/98; LG Hamburg VersR 1992,85; OLG Naumburg 1999,597) ist angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit eines Zugangs (z.B. Verlustquote für 1999 nach Auskunft der Deutschen Post: 0,0008% – d.h. von 125000 Briefsendungen geht statistisch nur eine Sendung verloren) von einem Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin auszugehen ist.

Dass das für den Absender von Briefen, der deren Zugang behauptet, keine tolle Situation ist, liegt auf der Hand. Dass manche Kollegen dann aber versuchen, dennoch einen Anscheinsbeweis zu basteln, zeugt schon fast von Verzweiflungstat.

PS: Eine Entscheidung “13 T 16124/98” des LG München I konnte ich bei besten Willen nicht finden. Und Zitierungen von Jahr und Seite ohne Angabe der Zeitschrift sind vorsichtig ausgedrückt “wenig hilfreich”.

Who cares about § 12 BORA?

Auch in unserer Kanzlei flattern mittlerweile die Briefe ein, die unsere Mandanten von der berüchtigten GWE GmbH, genauer gesagt, deren neuen Anwalt, Herrn Michael M. Sertsöz, erhalten haben.

Dass der Kollege aus Köln munter Leute anschreibt und sich dabei nicht darum kümmert, dass seiner Mandantschaft bereits seit langem deren anwaltliche Vertretung bekannt ist, ist auch schon anderen Kollegen aufgefallen (siehe die Berichte der Kollegen Melchior, Ratzka und Bischof). Der darin liegende Verstoß gegen § 12 BORA wird – so kann man ohne schlechtes Gewissen vermuten – bewusst in Kauf genommen. Was der Kollege sich davon erhofft, bleibt dagegen wohl sein Geheimnis. Denn jeder so Angeschriebene wird doch mit dem Brief eh zu seinem Anwalt rennen, der ihm dann das rät, was man ihm auch vorher geraten hat: Das Schreiben wie alle vorherigen zu ignorieren.

Laut Auskunft des Kollegen Melchior sind gegen den Kollegen bei der RAK Köln bereits über 50 Beschwerden wegen solchen Vorgehens eingegangen. Nachdem die selbe Mandantin vier Briefe des Kollegen innerhalb weniger Monate erhalten hat, haben wir uns entschieden, da auch mal eine einzureichen. Vielleicht hilft es ja was…

m. E.

Häufig liest man Schriftsätze, Verfügungen, Anklageschriften etc., die eine gesunde Auseinandersetzung mit gegenteiligen (Rechts-)Ansichten schmerzlich vermissen lassen. Auch Kollegen, die ihren Mandanten die Erfolgsaussichten eines Vorgehens – diplomatisch gesagt – beschönigt mitteilen, sind keine Ausnahme. Bescheidenheit und das Eingeständnis, dass man nicht alles weiß, vermisst man da schmerzlich.

Aber auch zu viel Bescheidenheit ist Gift für die Argumentation, vor allem, wenn man ein Gericht und/oder einen Gegner überzeugen möchte. In einem aktuellen Fall vertritt die Gegenseite ein Kollege, der seine Bescheidenheit wohl immer offen zur Schau stellen möchte.

Wenn man jedoch Sätze wie

Der Vortrag der Gegenseite […] ändert m. E. nichts an der Sach- und Rechtslage

oder

[…] da die Klageerweiterung im Berufungsverfahren […] m. E. unzulässig ist.

liest, dann denke ich mir als Leser zumindest, dass der Verfasser nicht so ganz von seiner Argumentation überzeugt scheint, wenn er sie mit “m. E.” garnieren muss. Damit gesteht er ja eigentlich ein, dass andere Ansichten auch existieren und vorzugswürdiger sein könnten.

Ganz besonders schlimm ist ein solcher Vortrag, wenn er sich gegen Ausführungen mit Kommentar- und Rechtsprechungsbezug richtet. Denn die eigene Meinung eines Parteivertreters wird das Gericht kaum davon überzeugen, von etablierten Kommentaren oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abzuweichen.

Aber das ist natürlich nur m. E. 😉

Traue niemals einem Anwalt ohne…

…eigenen Briefkopf, Fax-Nummer oder Nicht-Freemail-E-Mail-Adresse.

So könnte man verkürzt meine Gedanken zusammenfassen, als der Mandant ein Rechtsanwalts-Schreiben der Gegenseite vorlegte, welches wie die Standard-Briefvorlage von Word 95 aussah. Der Kollege hatte auch kein Fax – was trotz allen technischen Fortschritts in einer Kanzlei zur Standardausstattung gehören sollte – und nur eine Hotmail-E-Mail-Adresse.

Ich will sicher nicht elitär klingen und Kollegen, die nur wenige Mittel, womöglich nur eine Wohnzimmer-Kanzlei, haben, grundsätzlich als nicht vertrauenswürdig darstellen. Aber dennoch muss angemerkt werden dürfen, dass ein Faxgerät sicher nicht die Welt kostet, Domains für E-Mail-Adressen, die etwas hermachen, für Peanuts zu bekommen sind und selbst mit Word, OpenOffice, LibreOffice oder jeden anderen halbwegs aktuellen Textverarbeitungsprogramm ein Briefkopf gebastelt werden kann, der mehr ist als nur die Angabe von Name, Adresse und Telefon/E-Mail in einem kleinen Kasten oben rechts.
Denn ich bin mir sicher, dass viele andere, die so ein Schreiben bekommen, ähnliche Gedanken haben werden wie ich. Und gerade in einem solchen Beruf macht der erste Eindruck doch einiges aus.

Gespaltene Persönlichkeit eines DHL-Pakets

Der eine oder andere mag glauben, ich verbringe den ganzen Tag damit, Zeug zu bestellen und per DHL sonstwo hinschicken zu lassen. Dem ist natürlich nicht so. Aber eine Geschichte hab ich noch.

Gestern hab ich via Sendungsverfolgung erfahren, dass mein Paket an die Filiale X weitergeleitet wurde, weil ich nicht daheim war. Wann die Abholung möglich ist, könne ich der Benachrichtigungskarte entnehmen. Gut, dachte ich mir, die Filiale ist zwar schlecht erreichbar ohne Auto, aber zumindest hat der Paketbote nicht wieder behauptet, das Paket mir zugestellt zu haben. Heute bekomme ich eine Benachrichtigungskarte für dieses Paket. Es sei in die Filiale Y geliefert worden und könne dort ab dem nächsten Werktag um 14:00 Uhr abgeholt werden. Komisch, denn laut Sendungsverfolgung befindet es sich weiterhin in Filiale X. Offensichtlich hat mein Paket also eine gespaltene Persönlichkeit entwickelt oder es befindet sich an zwei Orten gleichzeitig, wodurch DHL sicherlich ein Nobelpreis in Physik sicher wäre.

Ich bin mal gespannt wo es nun wirklich ist. Wahrscheinlich beim Nachbarn oder in Filiale Z. 😉