Nachforschung à la DHL

Ich hatte ja berichtet, dass DHL behauptet hatte, mir ein Paket ausgeliefert zu haben, welches ich nie bekommen habe.

In Zeiten des Internets habe ich das letzte Woche sodann per E-Mail und Twitter reklamiert. Letzte Woche Donnerstag erreichte mich dann schon ein Anruf aus Bonn, wonach man mir mitteilte, dass für das Paket unleserlich unterschrieben worden sei. Die Unterschrift könne man mir nicht geben, da müsse der Versender einen Nachforschungsauftrag stellen.

Auf meinen Tweet kam heute ein Anruf eines anderen Mitarbeiters von DHL. Er konnte weitgehend nur wiederholen, was mir am Donnerstag schon mitgeteilt wurde, mit einer Ausnahme: Innerhalb von 3-4 Tagen (also jetzt nicht mehr) könnte man den Paketboten kontaktieren und nachfragen, was er denn gemacht hat. Wieso der Kollege am Donnerstag das nicht veranlasst hat, wisse er aber nicht.

Ich solle doch mal meine Nachbarn (allein 13 Parteien in meinem Haus!) fragen, ob wer das Paket angenommen hat, vielleicht mit nem Aushang im Flur. So kann man seine Zustellungspflichten auch abwälzen..

DHL behauptet, mir persönlich Pakete gegeben zu haben

Ich hab – wie man das so macht in diesen modernen Zeiten – mal was online bestellt. Lieferung per DHL, heute irgendwann, kein Problem. Als ich dann von der Arbeit heim kam, war da kein Paket. Auch nix im Briefkasten. Macht nix, denk ich mir, wird halt morgen kommen. Man kann ja – moderne Zeiten und so – per Sendungsverfolgung schnell herausfinden, wo das Paket denn ist. Gesagt, getan, nicht schlecht gestaunt. Denn DHL behauptet steif und fest, das Paket sei ausgeliefert. Und zwar an mich. Persönlich.

dhl-2014-08-06Um 14:50 Uhr also, wo ich – durch Zeugen belegbar – 30km Luftlinie im Büro gesessen und gearbeitet hab.

Als Jurist frage ich mich natürlich zuallererst wie die rechtliche Situation aussieht.

Zivilrechtlich dürfte es einfach sein: Mein Anspruch gegen den Verkäufer besteht bis ich das Paket tatsächlich bekomme. Wenn DHL es sonstwo hinbringt, dann muss der Verkäufer dafür sorgen, dass DHL es zu mir bringt.

Interessant ist, ob ein solches Verhalten nicht auf strafrechtlich relevant sein könnte. Würde der Paketbote auf einem Zettel für mich unterschreiben, dass ich das Paket bekommen habe, dann wäre das relativ eindeutig eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Nur hat der Paketbote ja kein Papier mehr, sondern ein kleines Gerät, auf dem man den Empfang der Sendung mit einer Unterschrift bestätigen soll. Spontan würde mir hierfür der § 269 StGB einfallen. Dann ist jedoch die Frage: Hat er für mich in meinem Namen oder in seinem Namen unterschrieben? In ersteren Fall wird ein Speichern falscher beweiserheblicher Daten zu bejahen sein, da es sich ja (bei Papier und Stift) um eine gefälschte Urkunde handeln würde. In letzteren Fall wäre es wohl nur ein Fall einer schriftlichen Lüge, wenn er quasi bestätigt, er habe das Paket mir übergeben. Dann wäre natürlich eine Prüfung des § 263 StGB gegenüber dem Verkäufer anzudenken, wenn damit vorgetäuscht werden soll, dass die Lieferung erfolgt ist und somit keine Schadensersatzansprüche bestünden.

Nur bei der Suche nach meinem Paket hilft mir das auch nix… :-/

LG Stuttgart findet Impressumslink bei XING rechtswidrig

Die Sau wurde schon von vielen Kollegen durchs Dorf getrieben (vgl. nur die Beiträge der Kollegen Lederer, Lappmann, Siegemund, Dr. Damm, Stadler, Dr. Bahr und Schwenke), so dass ich es nur nochmal kurz sage: Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2014 – Az. 11 O 51/14 – entschieden, dass der Impressumslink bei XING nicht ausreicht und hat damit dem Abmahnwahn Tür und Tor geöffnet. Wegen der rechtlichen Einschätzungen dieses Urteils – welches einen Großteil aller Impressumslinks im Netz für unbrauchbar erklärt – verweise ich auf die Beiträge der Kollegen.

Der Kollege Ullbricht, in dessen Verfahren das Urteil erging, hat den Volltext online gestellt.

Abmahneritis: Es geht weiter

Ja, liebe Leser, Sie lesen richtig:

Der Kollege Winter – scheinbar getrieben von einer mir nicht erklärbaren Abneigung gegen mich – hat Berufung gegen das Urteil des LG München I vom 03.06.2014 eingelegt, welches ihm Recht gegeben hat, soweit es die Impressumspflicht bei XING betrifft.

Eine Begründung ist der Rechtsmittelschrift – die gleich nach Erhalt des Urteils eingelegt worden scheint – noch nicht beigefügt. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate (§ 520 ZPO), läuft also bis 18.08.2014. Sobald es etwas Neues gibt, werde ich an dieser Stelle hiervon berichten.

Abmahneritis: Das Endurteil mit Besprechung

Relativ schnell ist nun das begründete Urteil des LG München I – Az. 33 O 4149/14 – eingegangen, welches den Abmahnungen des Kollegen Winter zumindest in meinem Fall hoffentlich ein Ende bereitet:

Zum besseren Verständnis des Urteils stelle ich auch noch zur Verfügung:

Besprechung des Urteils

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Abmahneritis: Sieg auf ganzer Linie (vorläufig)

Ich hatte gegen 16 Uhr versucht, telefonisch bei der Geschäftsstelle das Ergebnis zu erfragen. Da hieß es recht pampig, dass man die Akte nicht da habe, das werde eh alles grad gefaxt. Ein entsprechendes Fax ist jedoch bisher Fehlanzeige.

Weil mich die Sache nicht schlafen lassen hätte, habe ich gehofft, dass um halb sechs der vorsitzende Richter selbst noch arbeiten wird und daher mich dorthin verbinden lassen. Von ihm dann die frohe Botschaft:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.03.2014 wurde zurückgewiesen!

Die Kosten trägt der Kollege Winter, wobei die vorläufige Vollstreckung nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO tenoriert wurde.

Die Gründe konnte ich noch nicht in Erfahrung bringen, werde das Urteil aber nachreichen sobald ich es habe. Vorerst kann ich aber ruhig schlafen heute 🙂

Update:
Die Entscheidung – ohne Gründe – in schwarz-auf-weiß ist nun mittlerweile auch eingegangen.

Abmahneritis: Von wegen “Eilverfahren”

Im Streit mit dem Kollegen Winter war am 13.05.2014 Termin zur mdl. Verhandlung vor der 33. Zivilkammer des LG München I. Am 30.04.2013 wurde von unserer Seite der letzte Schriftsatz eingereicht, der nochmals ausführlichst die Sach- und Rechtslage zusammengefasst hat. Das LG München I hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 03.06.2014, 15:00 Uhr, Saal 301 (Lenbachplatz 7) bestimmt (falls jemand hingehen möchte).

Nun kam vom Kollegen Winter ein Schriftsatz vom 26.05.2014 (= mein Geburtstag), mit dem Antrag, das Gericht möge doch bitte den Verkündungstermin aufheben und bis nächsten Monat verschieben, denn, so die Begründung, aufgrund seiner vielen Gerichtstermine könne er nicht früher die Notizen des Terminvertreters und unseren Schriftsatz lesen und überdies sei eine Antwort hierauf ja erfoderlich.

Bereits in der Verhandlung hat das Gericht aber schon darauf hingewiesen, dass es eine erneute Schriftsatzfrist für unnötig hält und darüber hinaus auch für schädlich, weil wir uns ja in einem “Eilverfahren” befinden. Das Gericht hat folgerichtig auch das Gesuch des Kollegen Winter mit Verfügung vom selben Tage abgewiesen, mit dem Hinweis, dass bereits vor und im Verhandlungstermin hinreichend Gelegenheit zur Äußerung bestand.

Ganz streng genommen hat der Kollege Winter es dem Gericht ja damit sehr viel einfacher gemacht, den Antrag zurückzuweisen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2011 – Az. I-4 U 200/10) ist die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 II UWG widerlegt und somit der Verfügungsgrund als entfallen anzusehen, wenn auch nur ein Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsantrag gestellt wird.
Dazu das OLG Hamm in vorgenannter Entscheidung:

Die Dringlichkeit wird nach § 12 II UWG vermutet. Diese Vermutung wird nach allgemeiner Auffassung jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller den Prozess selbst zögerlich führt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Untersagung des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist. […] Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist (st. Rspr.; vgl. näher hierzu Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rn. 85 m.w.N.). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Vertragungen oder Terminsverlegungen beantragt werden, weil nämlich damit gerechnet werden muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste

Ich blicke daher weiter mit Zuversicht und Bange auf den morgigen Termin und hoffe, das Gericht trifft die richtige Entscheidung.

So oder so hat der Spuk hoffentlich morgen ein Ende und ich kann wieder ruhig schlafen.

Abmahneritis: Noch keine Entscheidung II

Heute war der Termin beim LG München I wegen dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Kollegen Winter wegen Xing-Impressum.

Das Gericht (in voller Kammer-Stärke) hat sich eingehend mit der Sache befasst, so dass der Vorsitzende lange und ausführlich in die Sache einführte. Den Missbrauchseinwand will die Kammer nicht gelten lassen, auch wenn sie die Aussagen im FAZ-Artikel des Kollegen Winter für nicht besonders vorteilhaft hält. Auch den Verfügungsgrund sieht das Gericht weiterhin trotz der Klageerhebung vor dem örtlich unzuständigen Gericht nicht (wohl weil die Kammer nicht davon ausging, dass die örtliche Unzuständigkeit vorlag).

Bezüglich der weiteren Einwände hat das Gericht ausgeführt, dass sowohl Punkte für als auch gegen den Verfügungsantrag sprächen und die Kammer sich noch weiter beraten muss. Deshalb wurde nicht, wie sonst üblich, nach Ende der Verhandlung eine Entscheidung verkündet, sondern ein Verkündungstermin auf 03.06.2014 bestimmt. Sobald mehr bekannt ist, gebe ich Bescheid.

Ein kleiner Teilerfolg war jedoch, dass das Gericht den Streitwert – anders als vom Kollegen Winter behauptet – auf “nur” 6.000 € bestimmt hat.

Lesehinweis: Kollege Meister berichtet darüber, was passiert, wenn die Ermittlungsbehörden ihren Job nicht richtig erledigen

Der Kollege Meister berichtet unter dem Titel “Ich glaube noch lange nicht alles” auf strafblog.de über einen Fall, bei dem die Staatsanwaltschaft und die Polizei sich wohl ziemlich blamiert haben.

Es zeugt aber auch davon, wie schnell manchmal Anklagen geschrieben und zugelassen werden, bei denen schon die grundlegenden Ermittlungen einfach nicht durchgeführt wurden. So amüsant das Geschehene auch erzählt sein mag, es kann nicht im Interesse des Rechtsstaats sein, tausende Euro zu verschwenden, damit sich in der Hauptverhandlung ergibt, was die Staatsanwaltschaft von vorneherein hätte ermitteln müssen. Noch schlimmer ist es natürlich, wenn der Angeklagte in der Zeit in Untersuchungshaft saß. Einen solchen Fall hab ich als Referendar erlebt (vgl. Berichte hier und hier).

Abmahneritis: Die Schriftsätze der Gegenseite [Update]

Zusammen mit dem Verweisungsbeschluss hat das LG München II auch zwei Schriftsätze des Kollegen Winter mitgesandt, in welchen er zum ersten Mal – wenn auch m.M.n. unzutreffend – ausführt, wieso sein Anspruch begründet sein soll. Eine kurze Durchsicht offenbart einige Ungereimtheiten (wenn er davon ausgeht, dass ich in München tätig wäre, wieso verklagt er mich dann am LG München II?) und verkürzte Zitate (so steht z.B. im zitierten Urteil des LG Heidelberg vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11, mit welchem er belegen möchte, dass auch Angestellte genauso gegen das UWG verstoßen können, kurze Zeit später der Satz “Die Firma, unter deren Namen der Beklagte auf der Plattform XING aufgetreten ist, beschäftigt sich ausweislich ihrer Firmierung (… P. GmbH) ebenfalls mit der Vermittlung von IT-Fachkräften”, also der Hinweis, dass es sich um ein eindeutig gewerblichen Auftreten gehandelt hatte).

Leider sind die Schriftsätze – anders als die Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – nicht als erkennbar aus Textbausteinen gefertigt worden, so dass die Gefahr besteht, dass sie dem Urheberrecht unterliegen, so dass ich sie nicht ohne Zustimmung des Kollegen Winter veröffentlichen kann. Da er im Schriftsatz vom 17.02.2014 ausdrücklich diesen Blog erwähnt (und mit dem Hinweis “Auf dessen Niveau einzugehen” läge ihm fern garniert), kann ich davon ausgehen, dass er hier mitliest und mir daher gerne die Veröffentlichung erlauben kann. Wenn er sich so sicher in seiner Argumentation ist, dann ist das sicher kein Problem.

Ich für meinen Teil muss erst einmal abwarten, wie das LG München I weiter verfährt und hoffen, dass sich der zuständige Richter nicht vom Schriftsatz der Gegenseite blenden lässt, sondern die selbe Auffassung vertritt wie sein Kollege am LG München II und den Antrag zurückweist.

PS: Ein wenig belastend ist das Ganze aber auf jeden Fall. Für einen Berufsanfänger nach ca. 4 Monaten Zulassung ist es (vorsichtig ausgedrückt) finanziell nicht gerade einfach, falls ein Gericht mich tatsächlich dazu verdonnern würde, dem Kollegen Winter seine Gebühren aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro zu bezahlen. Es wäre schon interessant zu wissen, wieso der Kollege Winter mich ins Visier genommen hat. Daran, dass ich “Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet bezeichnen” würde (wie er gegenüber der FAZ behauptet), kann es nicht liegen.

Update [06.03.2014, 10:50 Uhr]:
Was ich veröffentlichen kann, ist ein vom Kollegen Winter mit seinem Schriftsatz mitgesandter Beschluss des LG Dortmund vom 06.02.2014 – Az. 5 O 107/14. Leider ist dieser nur insoweit informativ, als dass daraus hervorgeht, dass das Gericht entschieden hat, dass irgendwer (Sachverhalt fehlt) aus irgendwelchen Gründen (Begründung fehlt) ein Impressum bei XING haben müsse und dass der Verfahrenswert 10.000,00 Euro betragen soll (Begründung fehlt).