Ein Mandant leitete uns folgende E-Mail zu:
Von: “Buchhaltung – Easy Pay Sol UG” <mahnwesen@easypaysol.com>
An: “X” <X@Y.Z>
Betreff: Rechnung
Sehr geehrter Herrn X,
wir, die Easy Pay Sol UG vertreten die DLR INC., die die Rechte an diversen Filmen im Erotikbereich besitzt.
Bei Ihrem Besuch auf einer der nachfolgenden illegalen Internetseiten wurde Filmmaterial, dessen Rechte unser Mandant besitzt, genutzt und damit gegen das Urheberrecht verstoßen:
www.pornhub.com, www.xvideos.com, www.xhamster.com, www.mdporn.com, www.youporn.com, www.youjizz.com
Ihre IP-Adresse wurde eindeutig Ihnen zugewiesen. Damit ist klar, dass von Ihrem Anschluss, für den Sie nach § 7 TMG verantwortliche Person sind, diese Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Durch Nutzung der Homepage und Betrachtung des Filmmaterials wurden Sie Teil eines P2P-Sharing-Netzwerkes, was den Straftatbestand der illegalen Verbreitung von urheberrechlich geschützten Materials erfüllt (s. Urteil/Beschluss Landgericht München I, AZ 7 O 27431/13 vom 16.12.2013).
Die DLR INC. hat uns beauftragt, Ihnen die Nutzung des Videos in Rechnung zu stellen und Sie aufzufordern, ein weiteres Nutzen zu unterlassen, was wir hiermit tun.
Um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, bieten wir Ihnen einen Vergleich an:
Sie begleichen die unten aufgeführte Rechnung in Höhe von 29,61 EUR und erklären eine weitere Nutzung der Filme zu unterlassen. Im Gegenzug erklären die DLR INC. und wir als Ihr Beauftragter alle Forderungen und Ansprüche gegen Sie als erledigt.
Wir empfehlen Ihnen diesen Vergleich anzunehmen, um weitere Kosten (Mahnkosten, Anwaltskosten, Gericht,…) und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Hiermit stellen wir folgenden Betrag in Rechnung: 29,61 EUR
Überweisen Sie den Betrag an folgende Bankverbindung:
Kontoinhaber: Easy Pay Sol UG
IBAN: DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX
BIC: CCCCCCCXXX
Kt.-Nr.: XXXXXXXXXX
BLZ: XXX XXX XXX
Bank: XXX
Verwendungszweck: R.Nr.: XXX
Bei Rückfragen wenden Sie sich an unsere Hotline: 01805 – XXX XXX (14 Cent / Festnetz Deutschland).
Mit freundlichen Grüßen
Easy Pay Sol UG
…
Die Art der vorgeworfenen Urheberrechtverletzung (pornographisches Material) und der geringe Zahlbetrag sollen wohl dazu dienen, dass die angeschriebenen Personen lieber das Geld zahlen als zu riskieren, dass herauskommt, dass sie möglicherweise solches Material konsumiert haben. Da der Konsum von solchen Material sehr weit verbreitet ist, kann sich der Versender der E-Mail sicher sein, dass ein Großteil der Angeschriebenen ein „schlechtes Gewissen“ hat.
Dass es sich hierbei nicht um eine seriöse Abmahnung handelt, wird relativ schnell klar:
Schon der angebliche Verstoß ist nicht eingrenzbar. Das angeblich angesehene urheberrechtlich geschützte Material und die angeblich ermittelte IP-Adresse wurden nicht benannt und keine zeitliche Eingrenzung vorgenommen. Die genannten Portale “streamen” Videos nur und bedienen sich nicht der P2P-Technologie. Dass Streaming legal ist, ist jedoch schon geklärt.
Im Übrigen existiert eine Entscheidung des LG München I mit dem Az. 7 O 27431/13 nicht (und wäre auch verwunderlich, da in solchen Fällen eigentlich nie erstinstanzliche Urteile eines Landgerichts ergehen) und der angegebene § 7 TMG regelt gar nichts für solche Fälle Relevantes.
Hinweis für solche Fälle:
Seriöse Firmen verschicken keine Abmahnungen per E-Mail, sondern immer per Brief und benennen den angeblichen Verstoß auch konkret. Eine Unterlassung kann nämlich nur dann gefordert werden, wenn die zu unterlassende Handlung klar abgrenzbar ist, also vor allem mitgeteilt wird, welches urheberrechtlich geschützte Werk betroffen sein soll.
Allen Betroffenen ist zu raten, in einem solchen Fall nicht zu zahlen oder zu reagieren und im Zweifel einen Anwalt aufzusuchen.
PS: Sollte diese E-Mail tatsächlich von der Easy Pay Sol UG versandt worden sein, so verstößt diese auf jeden Fall gegen § 5a GmbHG.