Filesharing: BGH schränkt Nachforschungspflichten wieder ein

Wie der Kollege Solmecke in seinem Blog berichtet, hat der BGH wohl mit von ihm erstrittenen Urteil vom 06.10.2016 – Az. I ZR 154/16 – entschieden, dass die Nachforschungspflicht bei Filesharing-Abmahnung nur die Ermittlung der Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses zur Tatzeit umfasst, jedoch der Abgemahnte weder die tatsächliche Nutzung noch gar den Täter ermitteln und benennen muss. Die Urteilsgründe liegen noch nicht im Volltext vor. Der Entscheidung vorangegangen war ein Urteil des LG Braunschweig vom 01.07.2015 – Az. 117 C 1049/14 – welches der BGH damit bestätigt hat.

Wenn der Volltext dies bestätigt, dann ist das eine wirklich willkommene Abkehr von einer Reihe abmahnerfreundlicher Urteile, die zuletzt den Eindruck erwecken ließen, dass ein Abgemahnter sich nur dann erfolgreich verteidigen könne, wenn er nachweist, wer die angebliche Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Wie die Instanzgerichte reagieren bleibt, gerade in München, abzuwarten.