Das OLG Hamburg hat sich – soweit mir bekannt – als erstes OLG im Beschluss vom 2.2.2015 – Az. 5 W 47/13 – im Rahmen einer sofortigen Beschwerde wegen einer Entscheidung nach § 91a ZPO mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast nach der BearShare-Entscheidung des BGH (Urteil vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12) auseinander gesetzt und der von den Abmahnern – gerne mit freundlicher Unterstützung insbesondere des AG München und LG München I – geltend gemachten überzogenen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers, dass er eine Rechtsverletzung nicht zu vertreten habe, eine Absage erteilt.
So führt es zur Darlegungs- und Beweislast u. a. aus:
Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bedeuten. Dies würde nämlich in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, faktisch unwiderlegbar wäre. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat.
und weiter zur Störerhaftung:
Eine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht eines Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten oder volljährigen Familienmitgliedern besteht nach der neueren und mittlerweile herrschenden Rechtsprechung nicht, durch die zur Zeit der angegriffenen Entscheidung zum Teil noch umstrittene Rechtsfragen geklärt wurden. Danach ist nunmehr auch geklärt, dass keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, derartige Personen ohne konkrete Anhaltspunkte über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen […]
Da nun auch die OLGs auf die Rechtsprechung des BGH einzuschwenken scheinen, bleibt zu hoffen, dass auch die letzten Amts- und Landsgerichtsrichter der Republik, die glauben, sie müssten die Rechtsprechung möglichst restriktiv zu Lasten der Abgemahnten auslegen, ihre Auffassungen überdenken und aufgeben.
[ via: Offene Netze und Recht ]
Na also.