Abmahneritis: Verweisungsbeschluss des LG München II

Wie angekündigt, hier der Beschluss des Landgericht München II zur Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit:

Beschluss_Verweisung_anon_S1 Beschluss_Verweisung_anon_S2

Ich muss zugeben, der Beschluss überrascht mich. Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit war eigentlich als “Nebelbombe” gedacht, um den Kollegen Winter bzw. dessen Vertreter zu verwirren. Spätestens nach der Lektüre eines UWG-Kommentars dachte ich würde das Gericht – trotz fehlenden Vortrag des Antragsstellers – nach § 14 Abs. 2 UWG seine Zuständigkeit bejahen (Stichwort: “fliegender Gerichtsstand”)

Es bleibt zu sehen, wie das Landgericht München I nun weiter verfährt. Anders als das Landgericht München II hat es ja nun ausführliche Antragserwiderungen in den Akten. Der Kollege Winter hat mittlerweile ebenfalls eine ausführliche Stellungnahme hierzu zu den Akten gereicht – die das Gericht aber erst nach der mdl. Verhandlung erreicht hat und mich erst mit dem heutigen Beschluss erreicht hat. Nach Möglichkeit werde ich diese auch noch zur Verfügung stellen.