Im Streit mit dem Kollegen Winter war am 13.05.2014 Termin zur mdl. Verhandlung vor der 33. Zivilkammer des LG München I. Am 30.04.2013 wurde von unserer Seite der letzte Schriftsatz eingereicht, der nochmals ausführlichst die Sach- und Rechtslage zusammengefasst hat. Das LG München I hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 03.06.2014, 15:00 Uhr, Saal 301 (Lenbachplatz 7) bestimmt (falls jemand hingehen möchte).
Nun kam vom Kollegen Winter ein Schriftsatz vom 26.05.2014 (= mein Geburtstag), mit dem Antrag, das Gericht möge doch bitte den Verkündungstermin aufheben und bis nächsten Monat verschieben, denn, so die Begründung, aufgrund seiner vielen Gerichtstermine könne er nicht früher die Notizen des Terminvertreters und unseren Schriftsatz lesen und überdies sei eine Antwort hierauf ja erfoderlich.
Bereits in der Verhandlung hat das Gericht aber schon darauf hingewiesen, dass es eine erneute Schriftsatzfrist für unnötig hält und darüber hinaus auch für schädlich, weil wir uns ja in einem “Eilverfahren” befinden. Das Gericht hat folgerichtig auch das Gesuch des Kollegen Winter mit Verfügung vom selben Tage abgewiesen, mit dem Hinweis, dass bereits vor und im Verhandlungstermin hinreichend Gelegenheit zur Äußerung bestand.
Ganz streng genommen hat der Kollege Winter es dem Gericht ja damit sehr viel einfacher gemacht, den Antrag zurückzuweisen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2011 – Az. I-4 U 200/10) ist die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 II UWG widerlegt und somit der Verfügungsgrund als entfallen anzusehen, wenn auch nur ein Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsantrag gestellt wird.
Dazu das OLG Hamm in vorgenannter Entscheidung:
Die Dringlichkeit wird nach § 12 II UWG vermutet. Diese Vermutung wird nach allgemeiner Auffassung jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller den Prozess selbst zögerlich führt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Untersagung des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist. […] Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist (st. Rspr.; vgl. näher hierzu Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rn. 85 m.w.N.). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Vertragungen oder Terminsverlegungen beantragt werden, weil nämlich damit gerechnet werden muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste
Ich blicke daher weiter mit Zuversicht und Bange auf den morgigen Termin und hoffe, das Gericht trifft die richtige Entscheidung.
So oder so hat der Spuk hoffentlich morgen ein Ende und ich kann wieder ruhig schlafen.
“So oder so hat der Spuk hoffentlich morgen ein Ende und ich kann wieder ruhig schlafen.”
Eigentlich doch ein interessanter Fall für das OLG, oder ? Einer wird morgen um sein Selbstvertrauen gebracht werden.
Immerhin hätte eine Verfügung auch am Tage des Eingangs ergehen können….
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