Wie die Kollegin Lachenmann berichtet, hat das AG Ulm mit Urteil vom 20.8.2014 – Az. 5 C 596/14 – entschieden, dass für die sekundäre Darlegungslast genügt, dass der Anschlussinhaber – solange ihm keine Anhaltspunkte für illegales Handeln bekannt sind – darlegt, dass andere volljährige Mitbewohner Zugriff auf den Internetanschluss hatten.
Damit reiht sich das Urteil in eine Reihe aktueller Entscheidungen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 15.08.2014 – Az. 18 S 13/14; AG München, Urteil vom 21.05.2014 – Az. 158 C 19376/13; AG Bielefeld, Urteil vom 04.09.2014 – Az. 42 C 45/14) ein, wonach auch nach dem Urteil des BGH vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12 – BearShare – und der dort erfundenen Pflicht des Anschlussinhabers, “im Rahmen des Zumutbaren auch […] Nachforschungen” anzustellen, die Nachforschungspflicht sich – da keine Pflicht zur anlasslosen Überwachung der Familienangehörigen und Mitbewohner besteht – nur darauf beschränken kann, zu eruieren und mitzuteilen, wer im fraglichen Zeitraum Zugriff auf den Internetanschluss hatte.
Dies ist auch sachgerecht, da Abmahnungen und Klagen wegen (angeblichen) Filesharing in der Regel erst nach Monaten und Jahren erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine genaue Rekonstruktion der Nutzung des Internetanschlusses nicht mehr möglich ist.
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