Filesharing: LG Potsdam gegen Überspannung der sekundären Darlegungslast

Mit Urteil vom 08.01.2015 – Az. 2 O 252/14 – hat das LG Potsdam eine Filesharing-Klage im typischen Familienszenario (Anschlussinhaberin bewohnt Wohnung mit Ehemann und minderjährigen Kindern) abgewiesen, weil die Klägerin u. a. deren Täterschaft nicht nachweisen konnte (Volltext bei JurPC).

Die Posse fing schon damit an, dass die Klägerin gar nicht darlegen konnte, dass sie überhaupt existiert und der Klägervertreter damit auch nicht, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. Das hatte die Beklagte nämlich bestritten.

Das Gericht, dass die Klage dafür schon als unzulässig hätte abweisen können, beschäftigte sich aber noch mit der Begründetheit und fand auch hier deutliche Worte, wieso keine Haftung nach § 97 II UrhG vorliegt:

Zur Vermutung der Täterschaft:

Gemäß der Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. […]

Eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich darauf, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (BGH NJW 2014, 2360).

Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses durch die Beklagte ist bereits dadurch widerlegt, dass gemäß der ihrer Angaben der Ehemann […] sowie der […] Sohn […] im Haushalt der Beklagten wohnen und freien Zugriff auf den Internetzugang hatten.

Zur Darlegung der konkreten Nutzung:

[…] schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit lässt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grundlage des vom BGH angenommenen Erfahrungssatzes, dass der Anschlussinhaber als typischer Alleinnutzer anzusehen sei, entfallen.

Zu Nachforschungspflichten:

Der Umfang der sekundären Darlegungslast hat sich daher auf diejenigen Informationen zu beschränken, die in der Sphäre des Anschlussinhabers zugänglich sind und zumutbar vorgetragen werden können; keinesfalls dürfen überspannte Anforderungen an dieser Stelle im Ergebnis zu einer Beweislastverschiebung führen […]

Weitergehender Vortrag, insbesondere dazu, welche Personen zu den Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzungen den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist hingegen im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten. Im Hinblick auf die Alltäglichkeit der Computernutzung und die üblicherweise fehlende Buchführung hierzu handelt es sich hierbei nicht um Umstände, die üblicherweise in der Sphäre des Anschlussinhabers zur Verfügung stehen, weswegen Darlegungen hierzu nicht gefordert werden können. […]

Weitergehende Aufklärungspflichten, insbesondere bezüglich einer nachträglichen Feststellung der Person des Täters, treffen den Anschlussinhaber jedenfalls im familiären Umfeld nicht.

Damit reiht sich das LG Potsdam mit guter Argumentation in die Reihe der Gerichte ein, die die Auswüchse bei der sekundären Darlegungslast zu Recht als mit der BearShare-Entscheidung des BGH für beendet erachten. Allein das AG München und LG München I scheinen sich noch zu wehren, sich dieser Rechtsprechung anzuschließen.

via law blog

Filesharing: Immer mehr nutzerfreundliche Urteile zur Nachforschungspflicht

Wie die Kollegin Lachenmann berichtet, hat das AG Ulm mit Urteil vom 20.8.2014 – Az. 5 C 596/14 – entschieden, dass für die sekundäre Darlegungslast genügt, dass der Anschlussinhaber – solange ihm keine Anhaltspunkte für illegales Handeln bekannt sind – darlegt, dass andere volljährige Mitbewohner Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Damit reiht sich das Urteil in eine Reihe aktueller Entscheidungen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 15.08.2014 – Az. 18 S 13/14; AG München, Urteil vom 21.05.2014 – Az. 158 C 19376/13; AG Bielefeld, Urteil vom 04.09.2014 – Az. 42 C 45/14) ein, wonach auch nach dem Urteil des BGH vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12 – BearShare – und der dort erfundenen Pflicht des Anschlussinhabers, “im Rahmen des Zumutbaren auch […] Nachforschungen” anzustellen, die Nachforschungspflicht sich – da keine Pflicht zur anlasslosen Überwachung der Familienangehörigen und Mitbewohner besteht – nur darauf beschränken kann, zu eruieren und mitzuteilen, wer im fraglichen Zeitraum Zugriff auf den Internetanschluss hatte.

Dies ist auch sachgerecht, da Abmahnungen und Klagen wegen (angeblichen) Filesharing in der Regel erst nach Monaten und Jahren erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine genaue Rekonstruktion der Nutzung des Internetanschlusses nicht mehr möglich ist.