OLG München: Mithaftung des Vordermanns bei Auffahrunfall wegen zu geringen Sicherheitsabstand zum Vordervordermann

Zeichen 273 der StVO: SicherheitsDer Titel klingt kompliziert, der dem Schlussurteil vom 14.08.2014 – 10 U 1189/14 des OLG München (bisher nur bei beck-online unter BeckRS 2014, 16350 veröffentlicht) zugrundeliegenden Sachverhalt ist aber an sich recht einfach:

Auf dem Mittleren Ring in München, einer über die Stadtgrenzen hinaus bekannten Staufalle, war mal wieder stockender Verkehr. Der Beklagte fuhr mit 30-40 km/h seinem Vordermann mit einem Abstand von ca. 3 m hinterher, hielt also “leicht” weniger Sicherheitsabstand als eigentlich vorgeschrieben (15-20 m bei der Faustformel “halber Tacho” bzw. 8-11m bei der Faustformel “Strecke, die in 1 s zurückgelegt wird”). Sein Vordermann musste bremsen, weshalb der Beklagte eine Vollbremsung vollzog. Der Kläger fuhr ihm daraufhin auf.

Das LG München I hat dem Kläger mit Endurteil vom 26.02.2014 – Az. 19 O 23421/13 – die volle Haftung wegen der Anscheinsvermutung, dass der Auffahrende grds. allein Schuld trägt, auferlegt (vgl. BGH NZV 2007, 354)

Dies hat das OLG München so nicht stehen lassen wollen und dem Beklagten eine Mitschuld von 20 % zugesprochen, weil der Beklagte nur deshalb voll bremsen musste, weil er seinerseits den Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann nicht eingehalten hat. Hätte er dies getan, so die Feststellungen des Gerichts, so wäre die Vollbremsung nicht erforderlich gewesen.

Auch in diesem Fall zeigt es sich, wie wichtig es ist, den Sicherheitsabstand einzuhalten. Dass viele Leute hierzu nicht in der Lage sind, erstaunt mich jeden Tag wieder aufs Neue.

LG Stuttgart findet Impressumslink bei XING rechtswidrig

Die Sau wurde schon von vielen Kollegen durchs Dorf getrieben (vgl. nur die Beiträge der Kollegen Lederer, Lappmann, Siegemund, Dr. Damm, Stadler, Dr. Bahr und Schwenke), so dass ich es nur nochmal kurz sage: Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2014 – Az. 11 O 51/14 – entschieden, dass der Impressumslink bei XING nicht ausreicht und hat damit dem Abmahnwahn Tür und Tor geöffnet. Wegen der rechtlichen Einschätzungen dieses Urteils – welches einen Großteil aller Impressumslinks im Netz für unbrauchbar erklärt – verweise ich auf die Beiträge der Kollegen.

Der Kollege Ullbricht, in dessen Verfahren das Urteil erging, hat den Volltext online gestellt.

Abmahneritis: LG Dortmund weist Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab

Mit Urteil vom 14.05.2014 – Az. 5 O 107/14 – hat der Kollege Winter auch beim LG Dortmund Schiffbruch erlitten. Das Gericht hatte ursprünglich die einstweilige Verfügung erlassen, sie aber nach Widerspruch aufgehoben. Für alle anderen Betroffenen: Bei dem aufgehobenen Beschluss handelt sich um den Beschluss des Gerichts vom 06.02.2014, den der Kollege Winter zumindest in meinem Verfahren als Glaubhaftmachung vorgelegt hatte.

Begründet hat das LG Dortmund seine Entscheidung vor allem damit:

Die Beeinträchtigung des Verfügungsklägers ist als so gering anzusehen, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten ist. Es ist weder ein nennenswertes Konkurrenzverhältnis erkennbar noch liegt eine spürbare „Werbewirkung“ vor.

Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. Hinsichtlich der räumlichen Marktbegrenzung kommt es darauf an, ob sich die Gebiete, in denen die Parteien Mandanten haben oder zu gewinnen versuchen, decken oder überschneiden. Bei mittelgroßen Kanzleien mit Sitz in Berlin und Hamburg soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derartige Überschneidung vorliegen (BGH GRUR 2005, 520, 521).

Vorliegend ist die räumliche Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Verfügungsklägers im Raum Stuttgart und dem Sitz der Kanzlei des Verfügungsbeklagten in Hamm wesentlich größer. Zudem ist der Verfügungskläger als Einzelanwalt tätig und hat auch aus diesem Gesichtspunkt einen kleineren Einzugsbereich als eine mittelgroße Kanzlei mit mehreren Anwälten. Weiterer konkreter Vortrag zu einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien lässt sich dem Vorbringen des Verfügungsklägers nicht entnehmen. Sein Vortrag, der Verfügungsbeklagte sei als angestellter Rechtsanwalt in München tätig, ist angesichts des Umstandes, dass der Verfügungsbeklagte angestellter Rechtsanwalt in Hamm ist und von dem Verfügungskläger auch unter dieser Adresse in Anspruch genommen worden ist, nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, beide Parteien hätten zudem „bis vor kurzem“ dieselbe Mandantin vertreten, ist unsubstantiiert. Ohne Benennung dieser konkreten Mandantin ist es dem Beklagten nicht möglich, sich zu dieser Behauptung einzulassen.

b)
Es liegt auch kein im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG erheblicher Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG vor.

Zwar hat der Verfügungsbeklagte in dem streitgegenständlichen Profil vom 1.2.2014 angegeben, dass er Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht ist, nicht jedoch spürbar für Dritte Mandanten geworben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Internetauftritts. Die Überschriften „ich biete“ und „ich suche“, die darunter befindlichen Erklärungen sowie der weitere Inhalt des Internetauftritts des Verfügungsbeklagten ergeben deutlich ein Stellengesuch, nicht jedoch eine werbende, in Konkurrenz zum Verfügungskläger stehende Suche nach Mandanten. So wird keine konkrete Rechtsberatung von Mandanten angeboten, sondern nach „Vortrags- und Lehrtätigkeit; Neue[n] Betätigungsfelder[n] im Bereich Personalmanagement, Betriebsorganisation, Rechtsberatung gestützt auf und/oder unabhängig  von [der] beruflichen Qualifikation mit Leitungsfunktion“ gesucht.

Die Entscheidung entspricht dem, was ich mir vom LG München I erwartet hätte und hätte von diesem Gericht für meinen Fall 1:1 übernommen werden können, wenn die Entscheidung zum Verkündungstermin schon veröffentlicht gewesen wäre.

PS: Auffallend ist, dass der Kollege Winter wohl hauptsächlich mit Copy+Paste arbeitet. Auch unter diesem Gesichtspunkt könnten Gerichte das Vorliegen § 8 Abs. 4 UWG in Zukunft eher bejahen.

AG Wuppertal: Schulbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht an Feiertagen

Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h

Das AG Wuppertal hat mit Urteil vom 28. Januar 2014 – Az. 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13 – entschieden, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274), welches mit dem Zusatz “Schule” sowie “Mo. – Sa., 7 – 18 h” versehen ist, nicht an Feiertagen gilt.

Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer in diesem Abschnitt mit über 30 km/h, aber unter 50 km/h, an Christi Himmelfahrt, also einem schulfreien Feiertag, geblitzt worden. Das Gericht geht davon aus, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung durch den Zusatz “Schule” dem Schutz der Kinder auf dem Schulweg und nicht wie ein Schild mit Zusatz “Kinder” generell dem Schutz von Kindern dienen soll. Wenn also keine Schulkinder unterwegs sind, so gelte die Begrenzung auch nicht. In diesem Fall gelte das übliche Limit innerort svon 50 km/h, welches der Betroffene nicht überschritten habe.

Kommentar:

Das Urteil argumentiert logisch davon ausgehend, dass Beschränkungen strikt gehandhabt werden müssen. Auch wenn in diesem Fall der Zusatz “Schule” wohl eher den Grund und nicht den zeitlichen Rahmen für die Geschwindigkeitsbegrenzung benennen sollte, ist eine solche Bezeichnung nunmal irreführend und es kann daher auch nicht dem Autofahrer zu Last gelegt werden, wenn er bei unklarer Regelung die für ihn günstigere Variante wählt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Unklarheiten, die sich daraus ergeben, dass Verkehrszeichen nicht aus sich heraus eindeutig sind und auch bei einer vernünftigen Auslegung Anlass zu Zweifeln geben, nicht zu Lasten des Kraftfahrers, sondern zu Lasten der für die Aufstellung der Schilder verantwortlichen Behörde gehen (vgl.  OVG Niedersachsen, DVBl 2004, 519 m.w.N.).

Im entschiedenen Fall gilt im Übrigen logisch folgend, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auch nicht in den Schulferien gilt, da auch zu dieser Zeit keine Schulkinder auf dem Schulweg sind.

Gerechte Strafen?

Der Kollege Will berichtet unter dem Titel “Was ist eine gerechte Strafe?” von einem Fall, bei dem er erreichen konnte – im Rahmen eines “Deals” nach § 257c StPO – dass sein Mandant 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung für den Vorwurf des zweifachen versuchten Totschlags erhalten hat.

Nicht nur, dass ein solches Urteil gleich den Mob beschwören wird, der (mglw. zu Recht) “Zu niedrig!” schreien wird, es zeigt auch, wie erheblich das Gefälle möglicher Strafen ist, je nachdem wo man das Glück oder Pech hat, vor Gericht zu stehen.

Bei mir wurden in diesem Zusammenhang Erinnerungen an einen Schwurgerichtsprozess beim LG München I wach, den ich als Referendar bei meiner Ausbilderin miterleben durfte:

Dem damaligen Mandant wurde auch ein versuchter Totschlag vorgeworfen. Vorausgegangen war exzessiver Alkoholkonsum aller Beteiligten und eine Auseinandersetzung, in deren Verlauf der spätere Geschädigte den Angeklagten auch nicht unsanft geschlagen hat. Im Rahmen dieser Schlägerei hat der Angeklagte dann den Geschädigten niedergestochen. Nach der Tat hat er diese – wenn ich mich recht erinnere – eingeräumt, sich beim Geschädigten entschuldigt (was dieser annahm) und einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB durchgeführt.

Das Ergebnis damals: 10 Jahre und 6 Monate, also nur 9 Monate weniger als überhaupt rechtlich erlaubt waren (da die Höchststrafe nach § 46a i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB 11 Jahre und 3 Monate betrug).

Auch der größte Optimist kann bei solchen gravierenden Unterschieden in der Strafzumessung irgendwann den Glauben an die Gerechtigkeit von Strafen verlieren…

PS: Ich durfte dann im o. g. Verfahren eine Revisionsbegründung entwerfen. Was daraus geworden ist, weiß ich leider nicht, aber nachdem es zum 1. Strafsenat – damals noch unter Herrn Nack – ging, habe ich da wenig Hoffnung, dass es erfolgreich war.

BGH: (Noch) keine Helmpflicht durch die Hintertür

Der BGH hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az. VI ZR 281/13Pressemitteilung) entschieden, dass eine innerorts normal fahrende Radfahrerin kein Mitverschulden trifft, wenn sie aufgrund fehlenden Helms Kopfverletzungen erleidet. Das Gericht hob damit eine anderslautende Entscheidung des OLG Schleswig vom 05.06.2013 – Az. 7 U 11/12 – auf, in der der Klägerin ein Mitverschulden von 20% angerechnet wurde.

Der BGH führt hierzu in seiner Pressemitteilung aus:

Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Wie man der Formulierung des BGH entnehmen kann, ist man beim höchsten deutschen Zivilgericht nicht der Meinung, dass die Annahme einer Helmpflicht trotz Fehlen einer gesetzlichen Regelung, quasi “durch die Hintertür”, grundsätzlich unmöglich ist. Vielmehr kommt es für den BGH auf das allgemeine Verkehrsbewusstsein an.

Sollte also in einigen Jahren die überwiegende Mehrheit der Radfahrer einen Helm – auch ohne Pflicht – tragen, so wird ein Mitverschulden derjenigen, die keinen Helm tragen, möglicherweise anders zu bewerten sein.

BGH: Kein Zugriff des Vermieters auf die Kaution während der Mietzeit

Finger weg!

Mit Urteil vom 07.05.2014 – Az. VIII ZR 234/13 (Pressemitteilung) hat der VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass die Klausel in Mietverträgen, wonach der Vermieter bereits während der Mietzeit auf die Kaution zugreifen kann, unwirksam sei, da sie gegen § 551 Abs. 4 BGB verstoße. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Kaution verwertet, weil die Mieterin die Miete gemindert hatte und somit nicht voll gezahlt hatte.

Eine solche Klausel wird oftmals in Standard- und Formularmietverträgen genutzt und lautete im entschiedenen Fall so:

Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…

Nach Ansicht der Richter ist diese Klausel unwirksam, da die Kaution nach § 551 Abs. 3 BGB getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden soll und “der Gesetzgeber  [damit] sicherstellen [wollte], dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen.”

“Diese Zielsetzung”, so die Richter weiter, “würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.”

Obwohl es sich im entschiedenen Fall um Forderungen gehandelt hat, deren Entstehen streitig war, kann die Argumentation des BGH auch ohne Weiteres auf solche Fälle angewendet werden, in denen unstreitig eine Mietzinsforderung entstanden ist und vom Mieter einfach nur nicht bezahlt wurde. Falls die Gerichte also dieses Urteil auch für solche Fälle heranziehen, werden Vermieter in solchen Fällen während der Mietzeit keine Möglichkeit mehr haben, ihre berechtigten Forderungen einfach zu befriedigen.

Fall Teresa Z: LG München I bestätigt Urteil gegen Polizisten

Im Fall Teresa Z., der weit über die Grenzen Münchens hinaus für Aufsehen gesorgt hatte (früherer Eintrag hier), hat das Landgericht München I die Berufung des Täters als unbegründet verworfen. Damit bleibt es dabei, dass der Polizist zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt ist dafür, dass er dem gefesselten Opfer ins Gesicht schlug. Der damalige Münchner Polizeipräsident (und heutige Landespolizeipräsident!) hatte das Verhalten noch verteidigt, der heutige Polizeipräsident sich bei dem Opfer entschuldigt.

Dem Polizisten bleibt noch die Revision, wobei diese wohl wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da die Revisionsinstanz ja die Tatsachen nicht neu ermittelt.

Anmerkung zu AG München: Stellplatz darf in voller Breite genutzt werden

Durch die juristischen Blogs und einige Zeitungen geht zur Zeit ein Urteil des Amtsgerichts München vom 11.6.13 (Az. 415 C 3398/1) – Pressemitteilung des Gerichts – welches in der Regel so zusammengefasst wird, dass ein Parkplatzmieter (also zum Beispiel in einer Tiefgarage) seinen Stellplatz in der ganzen Breite nutzen darf und sein Nachbar nicht verlangen kann, dass er/sie das Fahrzeug mittig abstellt – selbst dann, wenn dem Nachbarn dann das Parken und/oder Ein- und Aussteigen erschwert wird. Der Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass der Parker es unterlässt, so zu parken.

Diese Zusammenfassung verkürzt die Aussage des Gerichts jedoch ein wenig. Grundsätzlich ist es korrekt, dass jeder seinen Parkplatz so benutzen darf, wie er möchte. Das Rücksichtsnahmegebot verpflichtet ihn jedoch, bei der Nutzung die Nutzung der anderen Mieter nicht zu behindern. Grundsätzlich so parken, dass der andere sein Auto nicht mehr abstellen kann oder nicht mehr ein- und aussteigen kann, ist also nicht erlaubt. Im vorgenannten Fall hat das AG München eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht nur deshalb verneint, weil die Beklagte 1) selbst durch ihren Nachbarn gezwungen worden war, weiter rechts zu parken und es 2) der Klägerin möglich war, selbst etwas weiter rechts zu parken, um dies auszugleichen.

Gerade in Tiefgaragen, in denen oftmals – wie bei mir daheim – Boxen für jeweils zwei Pkw abgetrennt sind, würde ein solcher Fall also wohl anders entschieden werden, weil dort ein Ausweichen zur Seite in der Regel nicht möglich ist. Auch die Argumentation des AG München in der vorgenannten Entscheidung, wonach ein breiteres Fahrzeug eventuell den gesamten Platz zulässigerweise brauchen könnte, verfinge sich nicht, da der Mieter dann einen Anspruch gegen den Vermieter hätte, weil er seinen Parkplatz in einem solchen Fall nicht nutzen kann.

Bundesverfassungsgericht: SPD-Mitgliederentscheid nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer einer Entscheidung vom heutigen Tage (2 BvQ 55/13) kurz und knapp dargelegt, wieso es einen Abgeordneten des Bundestags nicht in seinen Rechten aus Art. 38 GG verletzt, wenn die SPD ihre Mitglieder entscheiden lässt, ob die große Koalition kommen soll oder nicht. Kernargumentation des höchsten deutschen Gerichts ist dabei, dass ein Votum der Mitglieder die einzelnen Abgeordneten direkt nicht bindet. Egal wie die Basis abstimmt, jeder Abgeordnete kann trotzdem entscheiden, ob er Angela Merkel zur Kanzlerin wählen will oder nicht. Und die Fragen nach einer “Koalition” sind sowieso nicht Aufgabe des Bundestags, also können solche Verträge auch keine direkten Bindungswirkungen gegenüber den Abgeordneten entfalten.

In dieser Sache hat mir (und allen anderen Genossen) unsere Generalsekretärin heute geschrieben, dass fast 200.00 Wahlunterlagen schon im Willy-Brandt-Haus eingegangen sind. Man kann vom Mitgliederentscheid halten, was man will, aber das ist wirklich ein ermunterndes Beispiel dafür, dass parteiinterne Demokratie auch in wichtigen Angelegenheiten funktioniert.