AG Wuppertal: Schulbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht an Feiertagen

Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h

Das AG Wuppertal hat mit Urteil vom 28. Januar 2014 – Az. 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13 – entschieden, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274), welches mit dem Zusatz “Schule” sowie “Mo. – Sa., 7 – 18 h” versehen ist, nicht an Feiertagen gilt.

Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer in diesem Abschnitt mit über 30 km/h, aber unter 50 km/h, an Christi Himmelfahrt, also einem schulfreien Feiertag, geblitzt worden. Das Gericht geht davon aus, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung durch den Zusatz “Schule” dem Schutz der Kinder auf dem Schulweg und nicht wie ein Schild mit Zusatz “Kinder” generell dem Schutz von Kindern dienen soll. Wenn also keine Schulkinder unterwegs sind, so gelte die Begrenzung auch nicht. In diesem Fall gelte das übliche Limit innerort svon 50 km/h, welches der Betroffene nicht überschritten habe.

Kommentar:

Das Urteil argumentiert logisch davon ausgehend, dass Beschränkungen strikt gehandhabt werden müssen. Auch wenn in diesem Fall der Zusatz “Schule” wohl eher den Grund und nicht den zeitlichen Rahmen für die Geschwindigkeitsbegrenzung benennen sollte, ist eine solche Bezeichnung nunmal irreführend und es kann daher auch nicht dem Autofahrer zu Last gelegt werden, wenn er bei unklarer Regelung die für ihn günstigere Variante wählt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Unklarheiten, die sich daraus ergeben, dass Verkehrszeichen nicht aus sich heraus eindeutig sind und auch bei einer vernünftigen Auslegung Anlass zu Zweifeln geben, nicht zu Lasten des Kraftfahrers, sondern zu Lasten der für die Aufstellung der Schilder verantwortlichen Behörde gehen (vgl.  OVG Niedersachsen, DVBl 2004, 519 m.w.N.).

Im entschiedenen Fall gilt im Übrigen logisch folgend, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auch nicht in den Schulferien gilt, da auch zu dieser Zeit keine Schulkinder auf dem Schulweg sind.