BGH: (Noch) keine Helmpflicht durch die Hintertür

Der BGH hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az. VI ZR 281/13Pressemitteilung) entschieden, dass eine innerorts normal fahrende Radfahrerin kein Mitverschulden trifft, wenn sie aufgrund fehlenden Helms Kopfverletzungen erleidet. Das Gericht hob damit eine anderslautende Entscheidung des OLG Schleswig vom 05.06.2013 – Az. 7 U 11/12 – auf, in der der Klägerin ein Mitverschulden von 20% angerechnet wurde.

Der BGH führt hierzu in seiner Pressemitteilung aus:

Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Wie man der Formulierung des BGH entnehmen kann, ist man beim höchsten deutschen Zivilgericht nicht der Meinung, dass die Annahme einer Helmpflicht trotz Fehlen einer gesetzlichen Regelung, quasi “durch die Hintertür”, grundsätzlich unmöglich ist. Vielmehr kommt es für den BGH auf das allgemeine Verkehrsbewusstsein an.

Sollte also in einigen Jahren die überwiegende Mehrheit der Radfahrer einen Helm – auch ohne Pflicht – tragen, so wird ein Mitverschulden derjenigen, die keinen Helm tragen, möglicherweise anders zu bewerten sein.