BGH: Behauptung “TÜV neu” + fehlende Verkehrssicherheit = Sofortiger Rücktritt

Der u. a. für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 15.04.2015 – Az. VIII ZR 80/14 – entschieden, dass die Käuferin eines Gebrauchtwagens, bei dem vertragsgemäß am Kauftag eine Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt worden und die HU-Plakette angebracht wurde, bei einem schweren Mangel (hier: massive, erkennbare Korrosion des Motors) ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag nach § 440 S. 1 3. Alt. BGB zurücktreten kann, weil sie zu Recht jedes Vertrauen in Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Verkäufers verloren hatte und ihr daher die Nacherfüllung durch diesen nicht zumutbar sei.

Die auch erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) sah der BGH mangels ausreichender Feststellungen des Erstgerichts nicht als erfolgreich an.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/2015 vom 15.04.2015

Hinweis:
Wieso der BGH die Anfechtung nicht bejahen wollte, ist nicht nachvollziehbar. M. E. wird mit “TÜV neu” (konkludent) zugesichert, dass sich das Auto am Kauftag in einem Zustand befunden hat, der eine Zuteilung der HU-Plakette erlaubt. Zumindest aber enthält diese Angabe die Erklärung, dass der Verkäufer das Fahrzeug untersucht hat oder untersuchen hat lassen und dabei keine Mängel festgestellt wurden, die einer Erteilung der HU-Plakette entgegengestanden haben.
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es in der Praxis wichtig ist, eine Anfechtung immer mit einer Kündigung / einem Rücktritt zu kombinieren, um sich nicht eine Anspruchsgrundlage zu verbauen.

BGH: Wer unrenoviert mietet, muss auch nicht renovieren (u. a.)

Wie der BGH in einer Pressemittelung ausführt, hat der VIII. Zivilsenat in einer Reihe von Punkten seine frühere Rechtsprechung zur Reparaturpflicht des Mieters aufgegeben. Konkret hat der BGH heute drei Entscheidungen verkündet:

Mit Urteil vom 18.03.2015 – Az.  VIII ZR 185/14 – hat der BGH entschieden, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam war, weil der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen hatte. Auch die von ihm durchgeführten Anfangsrenovierungen (Streichen von 3 Zimmern) im Gegenzug zum Nachlass einer halben Monatsmiete führen nicht zu einer anderen Bewertung, da dies keinen angemessenen Ausgleich darstelle.

In dem durch Urteil vom 18.03.2015 – Az. VIII ZR 242/13 – entschiedenen Fall hat das Gericht die Sache an die Berufungsinstanz zurückverwiesen, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob “die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln”. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Wohnung bei Vertragsbeginn unrenoviert war, vom Mieter zu beweisen sei.

In dem selben Fall hat der Senat zusätzlich entschieden, dass auch keine anteilige Kostentragungspflicht nach einer Quotenabgeltungsklausel besteht, weil eine “unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt” und eine solche Regelung daher nach § 307 I BGB unwirksam sei.

Fazit:

Der Volltext der Entscheidungen wird abzuwarten sein. Sollte der BGH wirklich Quotenabgeltungsklauseln grds. für unwirksam erachten, wie es in der Pressemitteilung durchklingt, so werden einige Vermieter eine böse Überraschung erleben.

Mietzins hat man zu haben – auch wenn man Sozialhilfe beantragt hat

So kann man das Urteil des BGH vom heutigen Tage – Az. VIII ZR 175/14 – zusammenfassen. Wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist, sieht der BGH es als unproblematisch an, wenn einem Mieter wegen Nichtzahlung nach § 543 II 2 Nr. 3 BGB gekündigt wird, selbst wenn dieser sich rechtzeitig um die Übernahme der Miete durch einen Dritten – hier das Sozialamt – bemüht hat, dieser aber die Zahlung bis dahin noch nicht bewilligt hat und dadurch eine Verzögerung der Mietzahlung eintritt.

§ 543 II 2 Nr. 3 BGB sei, so der BGH, ein gesetzlich normierter Fall, in dem zugunsten des Vermieters die Abwägung der Unzumutbarkeit nach § 543 I BGB schon typisiert worden ist. Der Mieter sei durch die Vorschrift des § 569 III Nr. 2 BGB hinreichend geschützt; erfüllt der Mieter innerhalb von zwei Jahren seine Verpflichtungen in einem solchen Maße nicht, dass der Vermieter kündigen dürfe, so machen auch besondere Umstände, insbesondere fehlendes Verschulden, die Kündigung nicht unwirksam. Auch der Mieter habe “nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung (“Geld hat man zu haben”) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen”.

Kommentar:

Die Entscheidung des BGH mag kaltherzig klingen, sie liegt aber auf der Linie dessen, was der Gesetzgeber durch die Einführung des § 569 III Nr. 2 BGB erreichen wollte: Vermieter sind nicht dafür zuständig, Wohnraum Leuten zur Verfügung zu stellen, die ihre Miete nicht zahlen (können), sondern der Sozialstaat. Verpflichtet sich die Behörde, die Mietrückstände zu übernehmen oder zahlt der Mieter nach, so führt dies nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal in einem 2-Jahres-Zeitraum dazu, dass die Kündigung unwirksam wird. Gerade weil der Gesetzgeber dies ausdrücklich so geregelt hat, wäre es verfehlt, bei einer wiederholten Nichtzahlung innerhalb dieses Zeitraums diese Intention durch den Umweg über § 543 I BGB zu revidieren.

Zulässiges Verteidigungsverhalten führt zur Unterbringung

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 – Az. 1 StR 515/14 – hat der BGH entschieden, dass zulässiges Verteidigungsverhalten – wie das Leugnen der Tatbegehung – zwar weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit gewertet werden darf, jedoch ein solches Verhalten indirekt im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 66 II, III 2 StGB a. F. Berücksichtigung finden darf.

Dies hat zur Folge, dass das Gericht Sicherheitsverwahrung deshalb anordnen darf, wenn eine Therapie dadurch unmöglich ist, weil der Täter – der die Tat leugnet – keinen “echten” Therapiewillen und keine Einsicht in die Taten zeigt.

Auch wenn der BGH es anders darstellt, wird hier dennoch das zulässige Leugnen der Tat gegen den Täter verwandt. Denn natürlich kann der Täter, der die Tat leugnet – oder gar nicht begangen hat -, keinen echten Therapiewillen zeigen, insbesondere also auch nicht seine Tat einsehen und bereuen. Da die Sicherungsverwahrung auch vielfach einer Freiheitsstrafe ähnlich durchgeführt wird, erfolgt im Ergebnis eine zusätzliche Bestrafung durch das zulässige Verteidigungsverhalten. Das ist rechtsstaatlich nicht vertretbar.

BGH: Rauchen am Balkon kann (möglicherweise) teilweise untersagt werden

rauchverbot vielleicht

Wie der BGH heute in einer Pressemitteilung schreibt, hat man den Rechtsstreit zweier Mieter gegen ihren rauchenden Nachbarn (Vorinstanzen: AG Rathenow, Urteil vom 6. September 2013 – Az. 4 C 300/13 und LG Potsdam, Urteil vom 12. März 2014 – Az. 1 S 31/14) mit Urteil vom 16.01.2015 – Az. V ZR 110/14 – an das Berufungsgericht, welches die Klage abgewiesen hatte, zurückverwiesen, da zumindest die theoretische Möglichkeit besteht, dass Zigarettenqualm auf dem Balkon nicht die ganze Zeit geduldet werden muss.

Entscheidend sei, so der BGH, ob die nicht nur “mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind”. In diesem Fall kann es geboten sein, trotz des Anspruchs des rauchenden Mieters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, Zeiten frei zu halten, in denen die Nachbarn durch das Rauchen nicht gestört werden. Selbst wenn nur eine unwesentliche (und damit nach §§ 1004, 906 I 1 a. E. BGB hinzunehmende) Geruchsbelästigung vorliegt, könnten Abwehransprüche bestehen, wenn gesundheitliche Gefahren drohen.

Die Sache wurde zurückverwiesen, damit das Landgericht Feststellungen treffen kann, “ob der Rauch auf dem Balkon der Kläger als störend wahrnehmbar ist oder – wenn das zu verneinen sein sollte – ob im konkreten Fall von dem Tabakrauch gesundheitliche Gefahren ausgehen, wie die Kläger unter Hinweis auf eine Feinstaubmessung behaupten”.

Mieter sollten sich also nicht zu früh über dieses Urteil freuen: Den rauchenden Nachbarn kann man nur dann (teilweise) Einhalt gebieten, wenn die nicht unwesentliche Beeinträchtigung bzw. gesundheitlichen Gefahr im konkreten Einzelfall nachgewiesen ist.

BGH bestätigt Urteil gegen Lehrerin, die ihren Kollegen mit Falschaussage hinter Gittern gebracht hat

Für Horst Arnold, den mittlerweile verstorbenen Ex-Kollegen von Heidi K., den diese mit ihrer Aussage über eine erfundene Vergewaltigung 5 Jahre ins Gefängnis gebracht, kommt diese Entscheidung zu spät, aber sie kommt: Der BGH hat mit Beschluss vom 22.10.2014 – Az. 2 StR 62/14 – die Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (§§ 239 III, 25 I StGB) bestätigt. Damit ist das Urteil des LG Darmstadt (Urteil vom 13. September 2013 – 15 KLs 331 Js 7379/08) rechtskräftig.

Die Hintergründe dieses tragischen Justizirrtums finden sich bei der SZ im Bericht zum ursprünglichen Urteil hier.

BGH: (Noch) keine Helmpflicht durch die Hintertür

Der BGH hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az. VI ZR 281/13Pressemitteilung) entschieden, dass eine innerorts normal fahrende Radfahrerin kein Mitverschulden trifft, wenn sie aufgrund fehlenden Helms Kopfverletzungen erleidet. Das Gericht hob damit eine anderslautende Entscheidung des OLG Schleswig vom 05.06.2013 – Az. 7 U 11/12 – auf, in der der Klägerin ein Mitverschulden von 20% angerechnet wurde.

Der BGH führt hierzu in seiner Pressemitteilung aus:

Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Wie man der Formulierung des BGH entnehmen kann, ist man beim höchsten deutschen Zivilgericht nicht der Meinung, dass die Annahme einer Helmpflicht trotz Fehlen einer gesetzlichen Regelung, quasi “durch die Hintertür”, grundsätzlich unmöglich ist. Vielmehr kommt es für den BGH auf das allgemeine Verkehrsbewusstsein an.

Sollte also in einigen Jahren die überwiegende Mehrheit der Radfahrer einen Helm – auch ohne Pflicht – tragen, so wird ein Mitverschulden derjenigen, die keinen Helm tragen, möglicherweise anders zu bewerten sein.

BGH: Kein Zugriff des Vermieters auf die Kaution während der Mietzeit

Finger weg!

Mit Urteil vom 07.05.2014 – Az. VIII ZR 234/13 (Pressemitteilung) hat der VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass die Klausel in Mietverträgen, wonach der Vermieter bereits während der Mietzeit auf die Kaution zugreifen kann, unwirksam sei, da sie gegen § 551 Abs. 4 BGB verstoße. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Kaution verwertet, weil die Mieterin die Miete gemindert hatte und somit nicht voll gezahlt hatte.

Eine solche Klausel wird oftmals in Standard- und Formularmietverträgen genutzt und lautete im entschiedenen Fall so:

Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…

Nach Ansicht der Richter ist diese Klausel unwirksam, da die Kaution nach § 551 Abs. 3 BGB getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden soll und “der Gesetzgeber  [damit] sicherstellen [wollte], dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen.”

“Diese Zielsetzung”, so die Richter weiter, “würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.”

Obwohl es sich im entschiedenen Fall um Forderungen gehandelt hat, deren Entstehen streitig war, kann die Argumentation des BGH auch ohne Weiteres auf solche Fälle angewendet werden, in denen unstreitig eine Mietzinsforderung entstanden ist und vom Mieter einfach nur nicht bezahlt wurde. Falls die Gerichte also dieses Urteil auch für solche Fälle heranziehen, werden Vermieter in solchen Fällen während der Mietzeit keine Möglichkeit mehr haben, ihre berechtigten Forderungen einfach zu befriedigen.

BGH: Sammlermünzen sind kein “Geld” i.S.d. § 935 II BGB

Der §935 II BGB ist eine für Jura-Studenten manchmal gewählte Falle, wenn es um die Eigentumsübertragung abhanden gekommener Sachen geht. Nach § 935 I BGB ist ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigen solcher Sachen ja grundsätzlich nicht möglich. Nach Absatz 2, den manch ein Student in der Eile gar nicht beachtet, gilt eine Ausnahme von dieser Regel für “Geld oder Inhaberpapiere” sowie Sachen aus Versteigerungen.

In meinem (alten) Palandt (67. Auflage 2008) steht dazu noch, dass es sich bei “Geld” um “umlauffähiges in- oder ausländisches Geld” handeln muss, das “objektiv als Zahlungsmittel geeignet” sei (bei § 935 Rn. 11); unerheblich sei dabei die entgegenstehende Zweckbestimmung des Veräußerers. Begründet wurde das mit einem Hinweis auf LG Würzburg, NJW 1988, 2191. Der BGH hat mit Urteil vom 14. 6. 2013 – V ZR 108/12 – jetzt entschieden, dass es nicht nur darauf ankommen kann, ob die Münzen – die ja alle einen Nennwert haben – theoretisch als Zahlungsmittel verwendet werden könnten, sondern ob eine solche Münze “[d]arüber hinaus […] zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist”. Gerade Sammlermünzen “sind aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht, sondern dienen als Anlage- oder Sammelobjekte”, so der BGH zu Recht. Begründet wird dies zusätzlich noch ausführlich mit Bezügen auf das deutsche MünzG und das österreichische ScheidemünzenG.

Interessant kann eine solche Konstellation auch für Studenten werden, indem man in eine Klausur ein solches Zusatzproblem einbaut, das sich für ausführliche Argumentation eignet.

(via haerlein.blog.de)

Maßregeln: Auch LG-Richter müssen ihre Standardformulierungen hin und wieder überarbeiten

Mit Beschluss vom 19. 6. 2013 – 2 StR 118/13 hat der BGH ein Urteil des LG Aachen aufgehoben, in dem die LG-Richter die Maßregel nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angeordnet hatten, da diese “nicht von vornherein aussichtslos” erscheine. Leider für die LG-Richter findet sich diese Formulierung seit 2007 nicht mehr im zitierten § 64 S. 2 StGB, nachdem das Bundesverfassungsgericht dies bereits 1994 (vgl. BVerfGE 91, 1) für verfassungswidrig erklärt hatte. Vielmehr ist nunmehr “hinreichend konkrete Aussicht” erforderlich, dass die Maßregel eine Heilung bewirken oder zumindest eine Weile einen Rückfall vermeiden kann und zusammenhängende Taten dadurch verhindert werden. Der zweite Strafsenat hob das Urteil somit auf und verwies es zur erneuten Verhandlung zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Fazit: Gerade auch als LG-Richter darf man sich nicht auf alte Standardformulieren verlassen, sondern muss bei jedem Urteil konkret im Einzelfall entscheiden. Das sollte zwar immer der Fall sein, aber leider neigen auch Richter gerne zur Bequemlichkeit. Leider hat der BGH jedoch auch selbst oft Bequemlichkeitslösungen gefördert und zugelassen. Dieser Beschluss stellt einen löblichen Gegensatz dar.