Abmahneritis: Die Schriftsätze der Gegenseite [Update]

Zusammen mit dem Verweisungsbeschluss hat das LG München II auch zwei Schriftsätze des Kollegen Winter mitgesandt, in welchen er zum ersten Mal – wenn auch m.M.n. unzutreffend – ausführt, wieso sein Anspruch begründet sein soll. Eine kurze Durchsicht offenbart einige Ungereimtheiten (wenn er davon ausgeht, dass ich in München tätig wäre, wieso verklagt er mich dann am LG München II?) und verkürzte Zitate (so steht z.B. im zitierten Urteil des LG Heidelberg vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11, mit welchem er belegen möchte, dass auch Angestellte genauso gegen das UWG verstoßen können, kurze Zeit später der Satz “Die Firma, unter deren Namen der Beklagte auf der Plattform XING aufgetreten ist, beschäftigt sich ausweislich ihrer Firmierung (… P. GmbH) ebenfalls mit der Vermittlung von IT-Fachkräften”, also der Hinweis, dass es sich um ein eindeutig gewerblichen Auftreten gehandelt hatte).

Leider sind die Schriftsätze – anders als die Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – nicht als erkennbar aus Textbausteinen gefertigt worden, so dass die Gefahr besteht, dass sie dem Urheberrecht unterliegen, so dass ich sie nicht ohne Zustimmung des Kollegen Winter veröffentlichen kann. Da er im Schriftsatz vom 17.02.2014 ausdrücklich diesen Blog erwähnt (und mit dem Hinweis “Auf dessen Niveau einzugehen” läge ihm fern garniert), kann ich davon ausgehen, dass er hier mitliest und mir daher gerne die Veröffentlichung erlauben kann. Wenn er sich so sicher in seiner Argumentation ist, dann ist das sicher kein Problem.

Ich für meinen Teil muss erst einmal abwarten, wie das LG München I weiter verfährt und hoffen, dass sich der zuständige Richter nicht vom Schriftsatz der Gegenseite blenden lässt, sondern die selbe Auffassung vertritt wie sein Kollege am LG München II und den Antrag zurückweist.

PS: Ein wenig belastend ist das Ganze aber auf jeden Fall. Für einen Berufsanfänger nach ca. 4 Monaten Zulassung ist es (vorsichtig ausgedrückt) finanziell nicht gerade einfach, falls ein Gericht mich tatsächlich dazu verdonnern würde, dem Kollegen Winter seine Gebühren aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro zu bezahlen. Es wäre schon interessant zu wissen, wieso der Kollege Winter mich ins Visier genommen hat. Daran, dass ich “Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet bezeichnen” würde (wie er gegenüber der FAZ behauptet), kann es nicht liegen.

Update [06.03.2014, 10:50 Uhr]:
Was ich veröffentlichen kann, ist ein vom Kollegen Winter mit seinem Schriftsatz mitgesandter Beschluss des LG Dortmund vom 06.02.2014 – Az. 5 O 107/14. Leider ist dieser nur insoweit informativ, als dass daraus hervorgeht, dass das Gericht entschieden hat, dass irgendwer (Sachverhalt fehlt) aus irgendwelchen Gründen (Begründung fehlt) ein Impressum bei XING haben müsse und dass der Verfahrenswert 10.000,00 Euro betragen soll (Begründung fehlt).

Abmahneritis: Verweisungsbeschluss des LG München II

Wie angekündigt, hier der Beschluss des Landgericht München II zur Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit:

Beschluss_Verweisung_anon_S1 Beschluss_Verweisung_anon_S2

Ich muss zugeben, der Beschluss überrascht mich. Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit war eigentlich als “Nebelbombe” gedacht, um den Kollegen Winter bzw. dessen Vertreter zu verwirren. Spätestens nach der Lektüre eines UWG-Kommentars dachte ich würde das Gericht – trotz fehlenden Vortrag des Antragsstellers – nach § 14 Abs. 2 UWG seine Zuständigkeit bejahen (Stichwort: “fliegender Gerichtsstand”)

Es bleibt zu sehen, wie das Landgericht München I nun weiter verfährt. Anders als das Landgericht München II hat es ja nun ausführliche Antragserwiderungen in den Akten. Der Kollege Winter hat mittlerweile ebenfalls eine ausführliche Stellungnahme hierzu zu den Akten gereicht – die das Gericht aber erst nach der mdl. Verhandlung erreicht hat und mich erst mit dem heutigen Beschluss erreicht hat. Nach Möglichkeit werde ich diese auch noch zur Verfügung stellen.

Abmahneritis: Noch keine Entscheidung [Update]

Heute war der Termin beim LG München II wegen dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Kollegen Winter (dessen Namen man jetzt sagen darf, weil er sich in der FAZ geoutet hat) wegen Xing-Impressum. Der Kollege Winter hat es, trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens, nicht für nötig befunden, sich zum Termin zu begeben und einen Kollegen in Untervollmacht geschickt. Der war leider nicht ganz in der Akte drin.

Noch vor Verhandlung zur Sache rügte mein Arbeitgeber (der mich in der Sache anwaltlich vertritt) die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts nach § 14 Abs. 1 UWG mit dem Hinweis, dass ich als Antragsgegner – dem Kollegen Winter auch bekannt – in München selbst lebe, so dass das LG München I zuständig wäre. Darauf war auch das Gericht nicht vorbereitet, dass kein Gesetz dabei hatte und sich erst vom Praktikanten per Handy die Vorschrift vorlesen lassen musste. Segnungen der Technik!

Der Vertreter des Kollegen Winter konnte dazu erst mal gar nix sagen und stellte daher den Antrag wie im bereits mitgeteilten Schriftsatz, hilfweise Verweisungsantrag. Das Gericht wusste nicht, ob es verweisen muss oder nicht und hat daher beschlossen, darüber erst nach Lektüre des Gesetzes (und des Kommentars) zu entscheiden.

Nach der Verhandlung hat der Richter durchblicken lassen, dass er wohl in meinem Sinne entschieden hätte und Xing nicht mit Facebook vergleichbar hält. Da war die örtliche Zuständigkeit aber leider schon gerügt.

PS: Der Richter hat erzählt, dass er vorab die Profile bei Xing angucken wollte. Daran wurde er aber gehindert, weil die Proxy-Server des Gerichts alle Social-Media-Seiten sperren, auch für Richter. Er musste es dann daheim privat nachgucken. Welchen Sinn es haben soll, Richtern den Zugriff aufs Web zu filtern – und ihnen damit die Möglichkeiten zur Recherche einzuschränken – konnte er leider auch nicht erklären.

Update v. 27.02.2014, 09:15:

Wie mir mein Arbeitgeber mitteilt, hat – nach Auskunft der Geschäftsstelle – sich das Landgericht München II für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit an das Landgericht München I verwiesen. Den schriftlichen Beschluss reiche ich (nach Möglichkeit) nach sobald er zugestellt wurde.

Abmahneritis: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist da

Der angedrohte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Kollegen W. ist nun beim Landgericht München II eingegangen (welches für mich nicht zuständig ist, da ich in München wohne). Zwischen der Abmahnung und dem Antrag hat der Kollege nicht nur am Aktenzeichen gedreht (nun 226/14 statt 213/14), sondern auch die Argumentation eingebaut, welche die Kollegen Schwenke und Ulbricht schon kennen.

So sieht der Antrag aus:

1_Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Verfuegung_vom_06.02.anon 2_Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Verfuegung_vom_06.02.anon 3_Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Verfuegung_vom_06.02.anon

Was sonst auffällt, ist, dass sich der Kollege W. mit juristischen Argumenten ansonsten zurück hält und stattdessen sich Wörtern wie “zweifelsohne” und “völlig unverständlich” bedient. Ich denke jeder, der einmal eine juristische Klausur korrigiert hat, weiß, welchen Eindruck solche Phrasen auf den Leser haben.

Das Gericht hat für nächste Woche terminiert – ausgerechnet zu einem Zeitpunkt zu dem sowohl mein Chef als auch ich bereits auf Gerichtsterminen sind – also ist es zumindest schon einmal nicht geneigt, wie vom Kollegen W. gewünscht ohne Verhandlung zu entscheiden. Bleibt eine Antragserwiderung zu fertigen, womit ich jetzt einmal beginnen werde. Wer hilfreiche Urteile oder sonstige Fundstellen kennt, darf mir gerne etwas zukommen lassen (auch per E-Mail @ af[klammeraffe]sowhy[punkt]de).

Abmahneritis: Weitere Anwälte betroffen + Abmahnung zur Ansicht

Als ich berichtet habe, dass ich wegen eines fehlenden Impressums auf XING abgemahnt wurde, dachte ich noch, das sei vielleicht ein Einzelfall. Mittlerweile stellt sich heraus, dass mein Fall wohl nur der Anfang einer Masse von Abmahnungen ist, die der Kollege W. aus sonstwo-keine-Ahnung-Hinter-Hugel-Dupfingen in Baden-Württemberg an eine Reihe von Anwälten in Deutschland verschickt hat. So berichten die Kollegen Schwenke und Ulbricht – beide übrigens Kollegen die sich schwerpunktmäßig u.a. mit Social-Media-Recht beschäftigen – davon, ähnliche Abmahnungen erhalten zu haben.

Der Kollege Schwenke hat dabei in seinem Blog die Abmahnung zur Ansicht zur Verfügung gestellt. Dabei durfte ich feststellen, dass der Kollege W. wohl zwischen meiner Abmahnung (Az. 213/14) und der Abmahnung des Kollegen Schwenke (Az. 254/14) zumindest ein wenig an seiner “Argumentation” gefeilt hat. Fehlt in dem Schreiben an mich noch jegliche Erklärung, wieso ich bei XING ein Impressum verwenden müsse, hat W. bei Kollege Schwenke zumindest – inhaltlich nicht übertragbare – Urteile zitiert, die seine Ansicht stützen sollen.

Zum Vergleich das Fax, das ich erhalten habe:

XING-Abmahnung-Teil1-anon XING-Abmahnung-Teil2-anon

In seinem Blogbeitrag hat der Kollege Schwenke übrigens ausführlich und gut nachvollziehbar dargelegt, wieso eine Impressumspflicht bei XING abzulehnen ist. Beim Kollegen Krieg gibt es hier einen sehr ausführlichen Beitrag zu Impressum und Social Media zur Vertiefung.

Abmahneritis – Update

Heute flatterte mir, nachdem das Fax an den Kollegn wegen dessen – wohl dauerüberlasteteten – Faxgerät erst heute morgen versandt wurde, eine e-Mail folgenden Inhalts ins Haus:

Ihre Behauptungen sind erweislich unwahr- Sie bieten auf Ihre Xing-Profil expressis verbis verschiedene Rechtsbereiche, d.h. Dienstleistungen in denselben, an.

Entsprechende Beweismittel wurden gesichert.

Ersparen Sie sich Ihre unerwünschten Belehrungen- Sie können nunmehr Ihre unzutreffende Argumentation vor dem zuständigen Landgericht vortragen, da ich noch heute den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie beantrage.

Gleichfalls erhebe ich Beschwerde vor der für Sie zuständigen Anwaltskammer.

Der außergerichtliche Schriftverkehr ist beendet.

M. W.
Rechtsanwalt

Das war dann doch etwas überraschend. Ich hatte keine Antwort erwartet und wenn, dann doch eine weitere Drohung/Aufforderung, die Unterlassung zu erklären. Immerhin erschien mir das ganze Geschäftsmodell darin zu liegen, dass ich mich zu einer Vertragsstrafe verpflichte, wenn ich nochmal das vermeintlich notwendige Impressum auf XING nicht habe. Stattdessen also die Ankündigung, man werde gleich eine einstweilige Verfügung beantragen (und natürlich die obligatorische Beschwerde bei der RAK).

Was leider weiterhin fehlt ist jegliche Erklärung, worin denn mein Wettbewerb liegen soll. Weil ich erwähne, welche Rechtsgebiete ich kann? Folgt man der Argumentation des Kollegen W., so bedeutet “ich kann X” automatisch “ich biete Ihnen voll tolle Dienstleistungen in X an”. Hmm…in meinem XING-Profil steht u.a. auch noch: “EDV-Kenntnisse”, “Office” und “Internet”. Ich hoffe nur, mich mahnen jetzt nicht auch noch PC-Support-Dienstleister ab, weil ich damit EDV-Dienstleistungen anbieten würde.

Ich bin ja mal gespannt ob da wirklich ein Antrag auf einsweilige Verfügung kommt. Falls ja, dann stell ich den auch hier rein für die geneigte Leserschaft.

Abmahneritis – Heute auch bei mir

Lang hat es gedauert, aber nach knapp 5 Monaten als Anwalt hat es auch mich erwischt: Die Abmahneritis. Ein Kollege aus sonstwo-keine-Ahnung-Hinter-Hugel-Dupfingen in Baden-Württemberg, nennen wir ihn mal W., teilte mir per Textbaustein-Fax mit, mein XING-Profil würde ihn wettbewerbsrechtlich benachteiligen, weshalb er mich nach §§ 2 I Nr. 3, 3, 8 UWG abmahnen müsse. Mein Verbrechen? Ich habe kein Impressum nach § 5 TMG.

Weil ich so ein netter und freundlicher Mensch bin, habe ich ihm lieb und nett zurückgeschrieben, dass ich leider gar nicht daran denke, seine Unterlassungserklärung (inklusive 5.001,00 Euro-Strafklausel) zu unterschreiben. Nicht, weil ich doch nicht so nett bin. Nein, weil es nämlich am Anspruch fehlt. Denn der Kollege W. und ich, wir stehen gar nicht im Wettbewerb. Ich bin angestellter Rechtsanwalt ohne eigene Kanzlei und trete somit im Wettbewerb nach außen gar nicht auf. Auch Rechtsanwaltsleistungen biete ich nicht an, weder über XING noch sonstwo. Das hätte Herrn W. aber auch klar sein können, wenn er mein Profil gelesen hätte. Da steht nämlich nur der Name meines Arbeitgebers – und sonst nix. Alles auf der Seite ist rein privater Natur. Also hab ich das Herrn W. gesagt. Und das Privatpersonen natürlich auch kein Impressum nach § 5 TMG brauchen.

Ich bin mal gespannt, ob er mir nochmal schreibt. Immerhin hab ich mir am Schluss den Ratschlag nicht verkneifen können, er solle doch seine Zeit sinnvoller verbringen als nicht vorhandene Verstöße von Kollegen abzumahnen.