Abmahneritis: Weitere Anwälte betroffen + Abmahnung zur Ansicht

Als ich berichtet habe, dass ich wegen eines fehlenden Impressums auf XING abgemahnt wurde, dachte ich noch, das sei vielleicht ein Einzelfall. Mittlerweile stellt sich heraus, dass mein Fall wohl nur der Anfang einer Masse von Abmahnungen ist, die der Kollege W. aus sonstwo-keine-Ahnung-Hinter-Hugel-Dupfingen in Baden-Württemberg an eine Reihe von Anwälten in Deutschland verschickt hat. So berichten die Kollegen Schwenke und Ulbricht – beide übrigens Kollegen die sich schwerpunktmäßig u.a. mit Social-Media-Recht beschäftigen – davon, ähnliche Abmahnungen erhalten zu haben.

Der Kollege Schwenke hat dabei in seinem Blog die Abmahnung zur Ansicht zur Verfügung gestellt. Dabei durfte ich feststellen, dass der Kollege W. wohl zwischen meiner Abmahnung (Az. 213/14) und der Abmahnung des Kollegen Schwenke (Az. 254/14) zumindest ein wenig an seiner “Argumentation” gefeilt hat. Fehlt in dem Schreiben an mich noch jegliche Erklärung, wieso ich bei XING ein Impressum verwenden müsse, hat W. bei Kollege Schwenke zumindest – inhaltlich nicht übertragbare – Urteile zitiert, die seine Ansicht stützen sollen.

Zum Vergleich das Fax, das ich erhalten habe:

XING-Abmahnung-Teil1-anon XING-Abmahnung-Teil2-anon

In seinem Blogbeitrag hat der Kollege Schwenke übrigens ausführlich und gut nachvollziehbar dargelegt, wieso eine Impressumspflicht bei XING abzulehnen ist. Beim Kollegen Krieg gibt es hier einen sehr ausführlichen Beitrag zu Impressum und Social Media zur Vertiefung.

12 Gedanken zu „Abmahneritis: Weitere Anwälte betroffen + Abmahnung zur Ansicht

  1. Keine Gebührennote? Wo liegt dann der Sinn? Oder stumpf in der Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung enthalten? Kennt der Kollege am Ende die Rechtsprechung zum Aufwendungsersatz im anwaltlichen Wettbewerbsrecht? Die übrigen Ausführungen lassen mich da zweifeln – http://www.rechtsanwaltsregister.org schon bemüht?

    • Möglicherweise spekuliert der Kollege darauf, dass eine Vielzahl von Kollegen die Abmahnungen ignorieren bzw. keine Unterlassungserklärung unterschreiben (die dafür gesetzten Fristen sind auch sehr knapp bemessen), um dann gerichtlich vorzugehen, da er dann – anders als außergerichtlich – seine Gebühren verlangen kann.

      • Diese Variante hätte noch einen gewissen Schneid – jedoch das nicht unerhebliche Prozessrisiko? Gerichtskosten vorstrecken in einer Vielzahl von Verfahren?

        • Vllt unterschreiben genügend Anwälte die Unterlassungserklärung aus Panik und müssen dann Vertragsstrafe zahlen? Geht man von der nicht unwahrscheinlichen Annahme aus, dass 90% der Akten des Kollegen W. solche Abamhnungen sind, dann hat er dieses Jahr schon mindestens 225 solche Abmahnungen verschickt (nachdem die Abmahnung des Kollegen Schwenke Az. 254/14 war). Darüber berichtet haben – außer den beiden zitierten Kollegen – aber keine Rechtsanwälte soweit ich das mitbekommen habe, also können wir annehmen, dass sicherlich einige Kollegen die geforderte Erklärung abgegeben haben. Und von denen werden garantiert einige das mit dem Impressum wieder falsch machen und dann an den Kollegen W. 5000+ Euro zahlen. Zumindest liegt die Vermutung nahe, dass das das Geschäftsmodell ist, das der Herr Kollege W. sich ausgedacht hat.

          • Ach, Sie überschätzen das. Die wenigsten Anwälte sind so internetaktiv, wie die hier Beteiligten. Zudem 5.000 Euro Vertragsstrafe für ein falsches Impressum? Ein wenig heftig, Überprüfungsantrag vorprogrammiert. Ich gehe eher davon aus, dass sich in der geforderten Erklärung eine Kostenübernahmeklausel in Schriftgröße 6 befindet.

        • DIe Erklärung können SIe bei den Kollegen Schwenke und Ulbricht einsehen, ich habe mir erspart, sie nochmals einzuscannen, da sie insoweit wortgleich ist

  2. Ich vermute, dem Herrn aus Hinterdupfingen hört sonst einfach keiner mehr zu. Wahrscheinlich sitzt er am Valentinstag ganz alleine da und ärgert sich über die jungen intelligenten Kollegen, die von Dingen reden die er nicht versteht.

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