Heute war der Termin beim LG München II wegen dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Kollegen Winter (dessen Namen man jetzt sagen darf, weil er sich in der FAZ geoutet hat) wegen Xing-Impressum. Der Kollege Winter hat es, trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens, nicht für nötig befunden, sich zum Termin zu begeben und einen Kollegen in Untervollmacht geschickt. Der war leider nicht ganz in der Akte drin.
Noch vor Verhandlung zur Sache rügte mein Arbeitgeber (der mich in der Sache anwaltlich vertritt) die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts nach § 14 Abs. 1 UWG mit dem Hinweis, dass ich als Antragsgegner – dem Kollegen Winter auch bekannt – in München selbst lebe, so dass das LG München I zuständig wäre. Darauf war auch das Gericht nicht vorbereitet, dass kein Gesetz dabei hatte und sich erst vom Praktikanten per Handy die Vorschrift vorlesen lassen musste. Segnungen der Technik!
Der Vertreter des Kollegen Winter konnte dazu erst mal gar nix sagen und stellte daher den Antrag wie im bereits mitgeteilten Schriftsatz, hilfweise Verweisungsantrag. Das Gericht wusste nicht, ob es verweisen muss oder nicht und hat daher beschlossen, darüber erst nach Lektüre des Gesetzes (und des Kommentars) zu entscheiden.
Nach der Verhandlung hat der Richter durchblicken lassen, dass er wohl in meinem Sinne entschieden hätte und Xing nicht mit Facebook vergleichbar hält. Da war die örtliche Zuständigkeit aber leider schon gerügt.
PS: Der Richter hat erzählt, dass er vorab die Profile bei Xing angucken wollte. Daran wurde er aber gehindert, weil die Proxy-Server des Gerichts alle Social-Media-Seiten sperren, auch für Richter. Er musste es dann daheim privat nachgucken. Welchen Sinn es haben soll, Richtern den Zugriff aufs Web zu filtern – und ihnen damit die Möglichkeiten zur Recherche einzuschränken – konnte er leider auch nicht erklären.
Update v. 27.02.2014, 09:15:
Wie mir mein Arbeitgeber mitteilt, hat – nach Auskunft der Geschäftsstelle – sich das Landgericht München II für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit an das Landgericht München I verwiesen. Den schriftlichen Beschluss reiche ich (nach Möglichkeit) nach sobald er zugestellt wurde.
§ 14 Abs. 2 UWG?
XING ist auch im Bezirk des LG M II abrufbar…
Die Rüge war ein schöner prozessualer Schachzug.
Es hätte wegen § 14 Abs. 2 S. 1 UWG mE aber dennoch gereicht, auf Antragstellerseite (er ist ja Mitbewerber und keine qualifizierte Einrichtung) anzuführen, dass sich der Verstoß bestimmungsgemäß im Sprengel des LG MUC II auswirkt, um zur örtlichen Zuständigkeit zu kommen (vgl. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2011/6_U_54_11_Urteil_20110930.html).
MfkG
Möglich, aber ehrlich gesagt, wenn der Kollege Winter jemanden in Untervollmacht betraut, der weder die Akte kennt noch Ahnung von UWG-Sachen hat, geschieht es ihm nicht recht, wenn das Gericht § 14 Abs. 2 UWG verneinen würde?
Im Antrag hat der Kläger aber gerade nichts dazu vorgetragen, wo die Handlung begangen wurde (§ 14 Abs. 2 UWG). Und so wie ich den Sachverhalt verstehe, hat der Prozessvertreter hierzu ebenfalls nichts ausgeführt. Er hat vielmehr (wohl in Unkenntnis der Rechtslage) “hilfsweise” Verweisungsantrag gestellt. Daher ist die Entscheidung zu verweisen schon richtig.
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