Heute flatterte mir, nachdem das Fax an den Kollegn wegen dessen – wohl dauerüberlasteteten – Faxgerät erst heute morgen versandt wurde, eine e-Mail folgenden Inhalts ins Haus:
Ihre Behauptungen sind erweislich unwahr- Sie bieten auf Ihre Xing-Profil expressis verbis verschiedene Rechtsbereiche, d.h. Dienstleistungen in denselben, an.
Entsprechende Beweismittel wurden gesichert.
Ersparen Sie sich Ihre unerwünschten Belehrungen- Sie können nunmehr Ihre unzutreffende Argumentation vor dem zuständigen Landgericht vortragen, da ich noch heute den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie beantrage.
Gleichfalls erhebe ich Beschwerde vor der für Sie zuständigen Anwaltskammer.
Der außergerichtliche Schriftverkehr ist beendet.
M. W.
Rechtsanwalt
Das war dann doch etwas überraschend. Ich hatte keine Antwort erwartet und wenn, dann doch eine weitere Drohung/Aufforderung, die Unterlassung zu erklären. Immerhin erschien mir das ganze Geschäftsmodell darin zu liegen, dass ich mich zu einer Vertragsstrafe verpflichte, wenn ich nochmal das vermeintlich notwendige Impressum auf XING nicht habe. Stattdessen also die Ankündigung, man werde gleich eine einstweilige Verfügung beantragen (und natürlich die obligatorische Beschwerde bei der RAK).
Was leider weiterhin fehlt ist jegliche Erklärung, worin denn mein Wettbewerb liegen soll. Weil ich erwähne, welche Rechtsgebiete ich kann? Folgt man der Argumentation des Kollegen W., so bedeutet “ich kann X” automatisch “ich biete Ihnen voll tolle Dienstleistungen in X an”. Hmm…in meinem XING-Profil steht u.a. auch noch: “EDV-Kenntnisse”, “Office” und “Internet”. Ich hoffe nur, mich mahnen jetzt nicht auch noch PC-Support-Dienstleister ab, weil ich damit EDV-Dienstleistungen anbieten würde.
Ich bin ja mal gespannt ob da wirklich ein Antrag auf einsweilige Verfügung kommt. Falls ja, dann stell ich den auch hier rein für die geneigte Leserschaft.
Das Geschäftsmodell besteht in der Erzielung von Gebühren durch Arbeit mittels Inanspruchnahme von Mitbewerbern. Ist das so schwer?.
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-berlin_15-o-587-06_rechtsanwalt-wettbewerb.html
Das dachte ich auch, aber der Herr Kollege W. hat keine Gebühren geltend gemacht, als er mich zur Unterlassung aufgefordert hat (wie man das so erwartet hätte).
Nein, natürlich nicht. Die Abmahjnung ist unter Anwälten kostenfrei: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/bgh_I-zr-2-03_kostenerstattung-selbstbeauftragung.html Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht im gerichtlichen Verfahren.
Ah, interessantes Urteil, danke für den Link!
Popcorn liegt bereit. Cola ist gekühlt.
Dann bleibt es also spannend. Negative Feststellungsklage?
PS: Mangels Kontaktmöglichkeit: Zumindest für den Blog würde ich mir die Sache mit dem Impressum überlegen. 😉
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