Der EuGH hat heute sein mit Spannung erwartetes Urteil zur Haftung öffentlicher WLAN-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen verkündet. In dem Verfahren C?484/14 ging es um die Frage, ob Tobias McFadden, ein deutscher Unternehmer, Sony dafür haftet, dass über seinen öffentlichen WLAN-Hotspot urherberrechtlich geschützte Werke verteilt wurden. Diese sogenannte Störerhaftung verneint der EuGH zwar, was auch Ziel von McFadden war.
Schlimmer für alle Betreiber öffentlicher WLANs (und gut für die ohnehin schon ziemlich außer Kontrolle geratene Abmahnindustrie) ist der letzte Teil der Entscheidung, wonach
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen [ist], dass er grundsätzlich nicht dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit Anschluss an das Internet ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist.
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