Kurz und prägnant

In Zivilverfahren wird mehr oder weniger ausführlich protokolliert, worüber verhandelt wird. Heute erhalte ich das Protokoll in einer Mietsache:

Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein.

Die Parteien diskutieren kontrovers.

Eine Einigung kommt zurzeit nicht zustande.

Bei einer Güteverhandlung von 20 Minuten ist das eine kurze und prägnante Zusammenfassung des Gesprochenen. Nachdem inhaltlich aber ohnehin nicht viel gesagt wurde, reicht das aber auch. Ich bin mal auf das Urteil gespannt. Ob das auch so effizient geschrieben wird?

Lösung zu Rätsel I: Die “fehlende” Aktivlegitimation

Wie versprochen die Lösung zum Beitrag “Rätsel I: Die „fehlende“ Aktivlegitimation”.

Der Benutzer “R2D2” hat es in seinem Kommentar schon angesprochen, was das Problem sein dürfte: Nämlich, dass der Kollege mehrere Begriffe durcheinander gebracht hat, die so nicht zusammen gehören.

Zur Erläuterung: Wer sich im Zivilprozess auskennt, kennt folgende Definitionen:

Aktivlegitimation, die: die sachliche Befugnis, über den Anspruch zu verfügen und ihn geltend zu machen.
Aktivlegitimiert ist also der materiellrechtliche Gläubiger eines Anspruchs. Spiegelbildlich ist passivlegitmiert der materiellrechtliche Schuldner eines Anspruchs. Die Frage der Aktiv- bzw- Passivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit der Klage.((vgl. Zöller30Vollkommer, vor § 50 Rn. 18))

Parteifähigkeit, die: die Fähigkeit, Partei in einem Prozess zu sein.
Die Parteifähigkeit entspricht gem. § 50 ZPO der Rechtsfähigkeit, parteifähig sind also alle natürlichen und rechtsfähigen juristischen Personen.

Prozessfähigkeit, die: die Fähigkeit, den Prozess zu führen.
Prozessfähig ist gem. §§ 51, 52 ZPO i. V. m. den Regelungen des bürgerlichen Rechts grundsätzlich jede Partei, die sich durch Verträge verpflichten kann, also auch juristische Personen.((vgl. Zöller30Vollkommer, § 52 Rn. 2 a. E.)) Vor Gericht handelt die prozessfähige Partei je nach Erforderlichkeit vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter (geschäftsunfähige natürliche Personen oder juristische Personen).

Prozessführungsbefugnis, die: das Recht, den Rechtsstreit in eigenem Namen zu führen.
Prozessführungsbefugt ist grundsätzlich derjenige, dem der Anspruch zusteht, daneben aber auch alle Personen, denen der Aktivlegitimierte das Recht zur Prozessführung übertragen hat.((vgl. Zöller30Vollkommer, vor § 50 Rn. 18 a. E.))

Postulationsfähigkeit, die: die Fähigkeit, vor Gericht rechtswirksam prozessual zu handeln
Vor den Amtsgerichten ist die Partei postulationsfähig (§ 79 ZPO), vor der Land- und Oberlandesgerichten nur ein Rechtsanwalt (§ 78 ZPO), vor dem BGH nur in dort zugelassener Rechtsanwalt.

Die Aktivlegitimation ist also eine Frage der Begründetheit der Klage (“Existiert der Anspruch und wenn ja, steht er der Klägerin wirklich zu?”). Die Prozessfähigkeit betrifft dagegen nur die Frage, ob die Klägerin, wenn ihr der Anspruch denn zusteht, selbst Partei eines Prozesses sein kann. Dies ist nach h. M. zu bejahen, sie handelt dabei durch ihre gesetzlichen Vertreter. Deren Benennung ist nach § 130 Nr. 1 ZPO nicht zwingend (“sollen enthalten”). Zwingender Inhalt der Klageschrift ist die Angabe des Vertreters, der sowohl für Gericht wie auch Gegenseite eindeutig bestimmbar ist, jedoch nie.

Die Antwort des Rätsels lautet also: Das Bestreiten der Aktivlegitimation kann keine Aussicht auf Erfolg haben, weil das vom Beklagten genannte Problem gar nicht die materielle Rechtslage betrifft.

Das Gericht als Postbote?

Wir klagen für Mandantin auf Herausgabe einer bestimmten Urkunde aus Vertrag. Nachdem der Beklagte erstmal behauptet hat, die Urkunde gar nicht mehr zu haben, lässt er seinen Anwalt sie dann doch noch übersenden… als Anlage eines Schriftsatzes an das Gericht.

Die Originalurkunde liegt also nun in der Gerichtsakte. Vom Gericht folgt daher die verständliche Frage:

Es wird angefragt, wie in der Sache weiter verfahren werden soll?

Nunja, recht einfach denke ich mir: Der Beklagte muss versuchen, das Original vom Gericht wieder zu bekommen und der Mandantin zu schicken. Denn Herausgabe an das Gericht war nicht eingeklagt. Oder er lässt sich verurteilen, bekommt das Original dann wieder und kann es danach herausgeben. Die Kosten bleiben so oder so bei ihm hängen. Wieso es dafür eines Gerichtsverfahrens bedurfte ist aber nicht verständlich.

PS: Und dann mag sich das Gericht überlegen, ob es nicht die Akten an die Staatsanwaltschaft weitergibt, wegen Verdachts des versuchten Prozessbetrugs. Denn die nun vorgelegte Rechnung will der Beklagte vor einem Jahr an die Mandantin geschickt haben.

Rätsel I: Die “fehlende” Aktivlegitimation

Der Kollege Burhoff veröffentlicht in seinem Blog regelmäßig sog. “Freitagsrätsel”. Davon habe ich mich etwas inspirieren lassen und will mal probieren, auch in regelmäßigen Abständen, wenn auch nicht wöchentlich, Rätsel oder Fragen zu posten, die mir in der täglichen Praxis begegnen.

Den Anfang macht ein Zitat aus dem Schriftsatz eines Kollegen:

Die Aktivlegitimation der Klägerin wird dergestalt bestritten, dass die Klägerin selbst nicht prozessfähig ist. Hierfür bedarf es einer Vertretung. Eine solche Vertretung ist seitens der Klagepartei nicht vorgegeben.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine juristische Person. Durch wen sie vertreten wird, ergibt sich tatsächlich nicht aus der Klage, aber eindeutig aus dem Gesetz. Der Vertreter existiert auch, was dem Kollegen definitiv bekannt ist.

Die Frage lautet somit: Hat dieses Bestreiten der Aktivlegitimation Aussicht auf Erfolg?

Antworten in den Kommentaren bitte. Die Lösung dann im Laufe der Woche.

BGH: Eigenbedarf der GbR möglich / Eigenbedarfskündigungen nicht mehr unwirksam bei Verletzung der Anbietpflicht

Der BGH hat mit Urteil vom 14.12.2016 – Az. VIII ZR 232/15 – zu zwei praxisrelevanten mietrechtlichen Fragen Stellung genommen und seine Rechtsprechung teils bestätigt teils revidiert (Pressemitteilung, Volltext liegt noch nicht vor).

Bestätigt hat er, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen kann, wenn einer der Gesellschafter oder dessen Familie die Wohnung benötigen. Dies war bisher umstritten((Siehe Nachweise bei Schmidt-Futterer12Blank, § 573 Rn. 49)). Der BGH vertritt die Auffassung, dass eine GbR nur eine Vermietergemeinschaft darstellt und ja auch bei Vermietermehrheit nach bisherigen Recht eine Eigenbedarfskündigung unproblematisch sei, wenn nur bei einem Vermieter ein Eigenbedarfsgrund vorliegt. Dabei übersieht der BGH, dass – anders als bei einer GbR mit möglichen unbekannten oder wechselnden Mitgliedern – der Mieter sich bei einer Vermietermehrheit konkret auf die Vertragspartner einstellen kann.

Eine der Gegenansichten, die auch die Vorinstanz vertreten hatte, konnte auch mit guten Gründen damit argumentieren, dass damit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wird. Mit der Entscheidung des BGH dürfte es in Zukunft noch wichtiger sein, vorgetäuschten Eigenbedarf zu erkennen und entsprechend zu handeln.

Ein Paukenschlag ist dagegen die zweite Hälfte der Entscheidung. Der BGH kippt, ohne erkennbaren Anlass und wohl zur Überraschung vieler Beobachter((Nichtmal der BGH hatte dieses Problem in seiner Pressemitteilung vor Ergehen des Urteils thematisiert)), die Folgen einer Verletzung der Anbietpflicht des Vermieters. Nach bisheriger h. M.((Nachweise bei Schmidt-Futterer12Blank, § 573 Rn. 119)) war eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn der Vermieter im selben Objekt oder Komplex eine andere Wohnung frei hatte und diese dem Mieter nicht angeboten hat. Damit sollte erreicht werden, dass der Vermieter gezwungen wird, die Folgen der Kündigung für den Mieter so milde wie möglich zu machen.

Nun meint der BGH, dass die Verletzung der Anbietpflicht zwar Schadensersatz nach § 241 II BGB zur Folge habe, die Kündigung hieran nicht wegen Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) scheitern dürfe.

Unangetastet bleibt wohl (vorerst) das Kündigungsverbot bei freistehender gleichwertiger Alternativwohnung. Der Vermieter muss also zwar nicht zwingend eine freie Alternativwohnung anbieten, genügt die Alternative jedoch, um seinen Bedarf zu decken, darf er weiterhin nicht kündigen. Insoweit bleibt der Vermieter auch beweispflichtig.

Was der BGH – zumindest laut Pressemitteilung – nicht ausdrücklich entschieden hat, ist, ob der Vermieter nach § 242 BGB verpflichtet werden kann und muss, die freie Wohnung den Mietern anzubieten zu einem üblichen Mietpreis. Eine solche Lösung ist mit der geänderten Rechtsprechung des BGH in Einklang zu bringen ohne die Mieter über Gebühr schutzlos zu stellen. In diesem Sinne muss Schadensersatz nach §§ 280, 241 II BGB auch die Mehrkosten einer neuen Wohnung umfassen, wenn die freie Wohnung günstiger gewesen wäre.

Die Änderung der Rechtsprechung kommt überraschend und führt zu einer deutlichen Schwächung der Mieter. Nach Jahren mieterfreundlicher Urteile haben Vermieter nun einen Grund zur Freude; in der Praxis dürften sich die Streitigkeiten nun lediglich auf die Ebene der Beweisbarkeit bzw. der Schadensersatzansprüche verlagern.

Filesharing: BGH bejaht 10 Jahre Verjährungsfrist u. a.

p2p

Als verfrühtes Weihnachtsgeschenk an die Abmahnindustrie kann man die nun veröffentlichten Urteilsbegründungen zu den Urteilen des BGH vom 12.05.2016 (früherer Post hierzu), bezeichnen, die man auf der Homepage des BGH finden kann und nun auch teilweise Namen erhalten haben, ein Trend, den man beim I. Zivilsenat beobachten kann.

Hier die Links:

Während “Silver Linings Playbook”, wie bereits berichtet, anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflichten eine Absage erteilt, sind die anderen Entscheidungen sehr abmahnerfreundlich und verbraucher- und gerichtsunfreundlich. Denn in “Everytime we touch”((Wohl der einzige Grund, wieso man sich in einigen Jahren noch an “Cascada” erinnern wird.)) bejaht der BGH, entgegen der mit guten Argumenten vertretenen Auffassung der überwiegenden Anzahl der Instanzgerichte, eine zehnjährige Verjährungsfrist gem. § 852 BGB für Schadensersatz- (bzw. “Herausgabe-“) Ansprüche der Rechteinhaber:

Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist […]

Die alljährliche Mahnbescheidsmaschinerie der Abmahnanwälte zum Jahresende dürfte damit dieses Jahr Ansprüche umfassen, die bis ins Jahr 2006 zurückreichen und den ohnehin schon überlasteten Amtsgerichten eine Fülle neuer Verfahren bescheren. Ich hoffe sie wissen, bei wem sie sich dafür bedanken können.

Filesharing: BGH schränkt Nachforschungspflichten wieder ein

Wie der Kollege Solmecke in seinem Blog berichtet, hat der BGH wohl mit von ihm erstrittenen Urteil vom 06.10.2016 – Az. I ZR 154/16 – entschieden, dass die Nachforschungspflicht bei Filesharing-Abmahnung nur die Ermittlung der Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses zur Tatzeit umfasst, jedoch der Abgemahnte weder die tatsächliche Nutzung noch gar den Täter ermitteln und benennen muss. Die Urteilsgründe liegen noch nicht im Volltext vor. Der Entscheidung vorangegangen war ein Urteil des LG Braunschweig vom 01.07.2015 – Az. 117 C 1049/14 – welches der BGH damit bestätigt hat.

Wenn der Volltext dies bestätigt, dann ist das eine wirklich willkommene Abkehr von einer Reihe abmahnerfreundlicher Urteile, die zuletzt den Eindruck erwecken ließen, dass ein Abgemahnter sich nur dann erfolgreich verteidigen könne, wenn er nachweist, wer die angebliche Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Wie die Instanzgerichte reagieren bleibt, gerade in München, abzuwarten.

OLG München erteilt Freistellungseinwand bei RA-Gebühren eine Absage

In Verkehrsunfallsachen ist ganz unbestritten (außer vielleicht von den Haftpflichtversicherungen), dass der Geschädigte sich zur Regulierung seiner Ansprüche der Mithilfe eines Anwalts bedienen darf. Auch in anderen Schadensersatzfällen kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts sachdienlich und daher vom Schädiger zu ersetzen sein. In anderen Fällen darf ein Anwalt auf Kosten des Schuldners beauftragt werden, wenn dieser im Verzug ist.

Selbst wenn der Schädiger/Schuldner die Kosten zu ersetzen hat, gibt es eine Reihe von Kollegen, die grundsätzlich bestreiten, dass die Rechnung des Anwalts überhaupt gezahlt worden sei und verweisen dabei gerne darauf, dass eine unbezahlte Rechnung nur einen Freistellungsanspruch (§ 257 BGB) zur Folge hat, aber keine Zahlungspflicht.((Wirtschaftlich ist das das Gleiche!))

Dieser Argumentation erteilt das OLG München mit dem schon etwas älteren Urteil vom 26.02.2016 – Az. 10 U 579/15 – eine klare Absage, wenn es schreibt:

Nach Bezahlung kann der Geschädigte Zahlung, vor Bezahlung Freistellung (§ 257 BGB) verlangen. Aus prozessualer Sicht gilt jedoch, dass bei unbezahlter Rechnung dann, wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung wie hier ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH NJW 2004, 1868; NJW-RR 2011, 910 jew. m. w. N.), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (z. B. einem Klageabweisungsantrag) liegen kann (BGH NJW-RR 2011, 910), der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB verweisen lassen muss (BGH NJW 1970, 1122 [wo ein Zahlungsanspruch ohne weiteres angenommen wird]; Senat AnwBl 2006, 768 f., st. Rspr., zuletzt DAR 2014, 673 f.; LG Hamburg SP 2013, 32; AG München, Urt. vom 03.04.2009 – 343 C 15534/08 [juris, dort Rz. 28]; AG Karlsruhe NZV 2005, 326 = SP 2005, 144 = zfs 2005, 309 = AGS 2005, 253 = JurBüro 2005, 194; AG Kaiserslautern DV 2014, 238 ff.), weil sich dieser gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat (BGH a. a. O.; LG Hamburg a. a. O.). Der Kläger kann dementsprechend hier unabhängig von der Frage, ob er seinen Anwalt bereits bezahlt hat, Leistung an sich verlangen. [Hervorhebungen von mir]

Diese Entscheidung ist sachgerecht, hat der Geschädigte doch einen bezifferbaren Schaden (nämlich dass der Rechtsanwalt einen Anspruch gegen ihn hat), den er auch dann in Geld ersetzt verlangen kann, wenn er die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Hoffentlich können solche Urteile dazu beitragen, dass sich manche Kollegen solch unnötige taktische Spielchen abgewöhnen.

PS: Heute flatterte wieder eine Klageerwiderung ins Haus, in der die Bezahlung der Rechnung mit Nichtwissen bestritten wird. Mal sehen, was das AG München dazu sagt.

Steine statt Brot beim EuGH bei offenen WLANs

offline-525700_640Der EuGH hat heute sein mit Spannung erwartetes Urteil zur Haftung öffentlicher WLAN-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen verkündet. In dem Verfahren C?484/14 ging es um die Frage, ob Tobias McFadden, ein deutscher Unternehmer, Sony dafür haftet, dass über seinen öffentlichen WLAN-Hotspot urherberrechtlich geschützte Werke verteilt wurden. Diese sogenannte Störerhaftung verneint der EuGH zwar, was auch Ziel von McFadden war.

Schlimmer für alle Betreiber öffentlicher WLANs (und gut für die ohnehin schon ziemlich außer Kontrolle geratene Abmahnindustrie) ist der letzte Teil der Entscheidung, wonach

Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen [ist], dass er grundsätzlich nicht dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit Anschluss an das Internet ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist.

Im Klartext bedeutet dies, dass WLAN-Betreibern in Zukunft möglicherweise aufgegeben werden kann, nicht nur den Zugang zu verschlüsseln, sondern auch noch den Namen aller Nutzer in Erfahrung zu bringen. Insoweit wird man sehen müssen, was das LG München I damit anfängt. Angesichts der sehr abmahnerfreundlichen Rechtsprechung dieses Gerichts sollten die Hoffnungen nicht all zu hoch sein.

Siehe auch:

PS: Damit stellt sich der EuGH gegen die Auffasung seines Generalanwalts, der in seinen Schlussanträgen noch deutlich der Auffassung war, dass auch ein Passwortschutz nicht zumutbar sei.

BGH kassiert weitere Kündigungsklausel eines Dating-Portals, diesmal elitepartner.de

Wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen berichtet, hat der BGH mit Urteil vom 14.07.2016 – Az. III ZR 387/15 – entschieden, dass die von elitepartner.de verwendete Kündigungsklausel, die, ähnlich wie die bereits vom LG München I kassierte Klausel von eDarling.de, eine Kündigung per E-Mail nicht zulassen sollte, den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Damit dürfte die Rechtslage für Altverträge, die solche Klauseln enthalten, entgütltig geklärt sein. Ab 01.10.2016 gilt ohnehin die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB, auf die ich bereits hingewiesen habe, die nach dem Willen des Gesetzgebers solche Klauseln endgültig und eindeutig für unwirksam erklärt.