Wie versprochen die Lösung zum Beitrag “Rätsel I: Die „fehlende“ Aktivlegitimation”.
Der Benutzer “R2D2” hat es in seinem Kommentar schon angesprochen, was das Problem sein dürfte: Nämlich, dass der Kollege mehrere Begriffe durcheinander gebracht hat, die so nicht zusammen gehören.
Zur Erläuterung: Wer sich im Zivilprozess auskennt, kennt folgende Definitionen:
Aktivlegitimation, die: die sachliche Befugnis, über den Anspruch zu verfügen und ihn geltend zu machen.
Aktivlegitimiert ist also der materiellrechtliche Gläubiger eines Anspruchs. Spiegelbildlich ist passivlegitmiert der materiellrechtliche Schuldner eines Anspruchs. Die Frage der Aktiv- bzw- Passivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit der Klage.1vgl. Zöller30–Vollkommer, vor § 50 Rn. 18
Parteifähigkeit, die: die Fähigkeit, Partei in einem Prozess zu sein.
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↑1 | vgl. Zöller30–Vollkommer, vor § 50 Rn. 18 |