Auch wer es als Roller benutzt, führt ein Fahrrad

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Das hat der BayVGH mit Urteil vom 17.11.2014 – Az. 11 ZB 14.1755 – entschieden und damit den Antrag auf Zulassung eines Radlers abgewiesen, der erfolglos vor dem VG Ansbach auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens geklagt hatte, weil er in der ursprünglichen Verkehrskontrolle zwar auf dem Fahrrad betrunken saß, aber nicht getreten, sondern wie bei einem Roller mit den Füßen am Boden entlang gestrampelt hatte.

Der BayVGH entschied, dass auch dieses Verhalten ein Führen eines Fahrrads darstelle, da, egal wie der Antrieb zustande kommt, das Fahrrad auf jeden Fall noch gelenkt werden müsse. Und nur darauf kommt es an.