LG Dortmund: Wer (extrem) zu schnell fährt, der bleibt auf einem Großteil der Kosten sitzen

Mit Urteil vom 07.01.2014 – Az. 21 O 359/12 – hatte das LG Dortmund einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug ohne Blinker unvermittelt die Spur nach links wechseln wollte und damit den auf der linken Spur herannahenden Kläger zwang, eine Vollbremsung zu vollziehen und ebenfalls nach links auszuweichen, wo er mit einem Baustellenpfosten kollidierte.

Grundsätzlich trägt in einem solchen Fall der gegen § 7 V StVO verstoßende Spurwechsler die volle Haftung (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, § 7 StVO Rn. 25). Hierfür gilt auch ein Anscheinsbeweis.

Das wollte der Kläger in diesem Fall auch durchsetzen und fiel dabei etwas unsanft auf die Nase. Denn er selbst war statt der erlaubten 100 km/h mit mindestens 165 km/h unterwegs, als er die Vollbremsung eingeleitet hat. Das war für das LG Dortmund Anlass, ihm 70% der Haftung zuzusprechen, da der Unfall bei eingehaltener Geschwindigkeitsbegrenzung vermieden hätte werden können.

Oder, um es mit dem Gericht zu sagen:

In der Abwägung hat der Verkehrsverstoß des Klägers das deutliche Übergewicht. Schon das reine Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung von hier 65% gegenüber der erlaubten Geschwindigkeit spricht für sich.

Fazit:
Wer selbst grob rücksichtslos Geschwindigkeitsbegrenzungen missachtet, der muss die Konsequenzen auch dann großteils tragen, wenn ein Anderer einen groben Fehler macht.