Das wird sich die hiesige Staatsanwältin gedacht haben, als unser Mandant (59 Jahre jung, keine Vorstrafen) zum ersten Mal auf ihrem Schreibtisch landete. 59 Jahre lang hatte er es geschafft, seinen Trieb – nämlich wahllos Leute auf der Straße ohne erkennbaren Grund hinterrücks so zu schlagen, dass diese schreckliche Schmerzen erleiden, ohne dass dies irgendetwas ärztlich feststellbar ist – vollkommen hemmungslos auszuleben. Aber jetzt ist Schluss, denn Staatsanwältin H. ist zur Stelle!
Das zumindest ist der einzige Grund, der mir einfällt, warum man einen Strafbefehl über 50 Tagessätze beantragt (der natürlich auch brav erlassen wird), wenn der (von einer einzigen Zeugin/Geschädigten erhobene, nicht objektiv beweisbare) Vorwurf lautet, der Mandant habe einer Frau im Vorbeigehen – grundlos – mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen, bevor er ungeniert weitergegangen ist.
Der Mandant hatte übrigens – natürlich bevor er zum Anwalt kam, als guter Deutscher der Ladung der Polizei folgend – ausgesagt, dass er nicht geschlagen habe.
PS: In der Hauptverhandlung wurde dem Mandanten natürlich (von der Richterin, die den Strafbefehl ja schon erlassen hat) die Verurteilung dennoch in Aussicht gestellt. Er hat sich dann entschieden, eine Einstellung nach § 153a StPO zuzustimmen. So dass Frau H. sich weiterhin im Recht fühlen kann…
Seit wann sind Schmerzen ärztlich feststellbar? Und seit wann ist die ärztliche Feststellung von “Schmerzen” bzw. Verletzungen Voraussetzung der Strafbarkeit einer Körperverletzung?
Schmerzen, zumindest von gewisser Intensität, sind m. W. auch ärztlich feststellbar, zumindest über Indikatoren (Verletzungen etc.). Dass die ärztliche Feststellung Voraussetzung für die Strafbarkeit wäre, habe ich ja nicht behauptet, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es recht unwahrscheinlich ist, dass gar keine Spuren eines Schlages (nicht einmal Rötungen o. ä.) festzustellen sein sollen, der angeblich mit einer solchen Brutalität ausgeführt wurde, dass die vermeintlich Geschädigte noch Monate später über die Folgen klagt.