Von “glaubhaften” Geständnissen und “unglaubwürdigen” Zeugen

Am Mittwoch fand eine Verhandlung in einer Strafsache beim Amtsgericht Ebersberg statt. Angeklagt war unser Mandant dafür, dass er in einer vorigen Verhandlung – gegen den anderweitig verfolgten und zur Zeit trotz 2er Haftbefehle nicht auffindbaren A – falsch ausgesagt haben soll.

Bei der Polizei hat der Mandant ausgesagt, er und sein Kumpel Z, haben sich an einem Tag im Jahre 2012 mit A getroffen, um von ihm Marihuana zu kaufen. In Wirklichkeit fand der Kauf von einem S statt, den der Z, aber nicht der Mandant kannte.

Er glaubte dabei, dass er sich für sein Verfahren Milde erhoffen kann, wenn er den A – einen ihm bekannten Dealer – benennt. Außerdem dachte er, wen er die Wahrheit sage – dass er den Verkäufer nicht kannte – man ihm nicht glauben würde. Angesichts der Reaktion der Staatsanwältin im Verfahren am Mittwoch eine nicht unwahrscheinliche Vermutung.

Kurze Zeit später hat er der Polizei gegenüber seine Aussage berichtigt und im Prozess gegen A folgerichtig die Wahrheit gesagt, nämlich dass der A da gar nicht dabei war. Die Richterin hielt den Mandanten für unglaubwürdig und verurteilte A aufgrund der polizeilichen Aussage des Mandanten.

Der Kumpel Z war kurze Zeit später ebenfalls vor der selben Richterin wegen seiner nicht unerheblichen BtM-Geschichten. Dort erzählte er u. a., dass er am fraglichen Tag vom S Drogen gekauft habe und nicht vom A. Unser Mandant sei da auch dabei gewesen. Als Zeuge wurde er in diesem Verfahren nicht vernommen. Die Richterin – die wie gesagt auch A verurteilt hat(!) – hat Z daraufhin ebenfalls verurteilt und die Verurteilung darauf gestützt, dass der Angeklagte ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat, welches sich mit den Ermittlungsergebnissen decke.

Alle drei Verfahren waren bei der selben Abteilung der Staatsanwaltschaft angesiedelt. Die Staatsanwältin – die den Z noch aufgrund dieser Aussage verurteilt sehen wollte – hat also Anklage gegen unseren Mandanten erhoben, weil es Falschaussage und versuchte Strafvereiteilung gewesen sein soll, dass er im Verfahren gegen A genau das selbe gesagt hat wie Z in seinem Verfahren.

Das ist auch dem Strafrichter – nun ein anderer – im Verfahren gegen unseren Mandanten aufgefallen. Der hat ihm nämlich nochmal erzählt, wie es wirklich war und auch der als Zeuge erschienene Z hat lang und breit erklärt, dass sie die BtM von S und nicht von A gekauft hätten. Die Staatsanwältin wirkte sichtlich erzürnt von diesen – ihrer Meinung nach falschen – Aussagen, musste aber einsehen, dass sie keinerlei Beweismittel benannt hat, die die Anklage stützen hätten können.

Sie wollte die Situation noch mit einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO), aber das geht halt nur mit Zustimmung des Angeklagten. So kam es, wie es kommen musste, der Mandant wurde freigesprochen, die Staatskasse trägt unsere Kosten und die Staatsanwältin kann ihrer sachbearbeitenden Kollegin mitteilen, dass es vielleicht etwas widersprüchlich ist, jemanden anzuklagen für eine Aussage, von der man vorher ausging, sie entspräche der Wahrheit.

PS: Die Staatsanwältin hat natürlich eine neue Anklage wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) angekündigt. Nachdem diese Tat aber schon 2012 war und der Mandant Heranwachsender, wird es nach dann über zwei Jahren interessant, wie das Gericht es unter erzieherischen Gesichtspunkten vertreten will, diese Tat noch hart zu ahnden. Vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Mandant unverzüglich nach seiner ersten Vernehmung seine Aussage berichtigen wollte. Man darf gespannt bleiben.