Lösung zu Rätsel I: Die “fehlende” Aktivlegitimation

Wie versprochen die Lösung zum Beitrag “Rätsel I: Die „fehlende“ Aktivlegitimation”.

Der Benutzer “R2D2” hat es in seinem Kommentar schon angesprochen, was das Problem sein dürfte: Nämlich, dass der Kollege mehrere Begriffe durcheinander gebracht hat, die so nicht zusammen gehören.

Zur Erläuterung: Wer sich im Zivilprozess auskennt, kennt folgende Definitionen:

Aktivlegitimation, die: die sachliche Befugnis, über den Anspruch zu verfügen und ihn geltend zu machen.
Aktivlegitimiert ist also der materiellrechtliche Gläubiger eines Anspruchs. Spiegelbildlich ist passivlegitmiert der materiellrechtliche Schuldner eines Anspruchs. Die Frage der Aktiv- bzw- Passivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit der Klage.((vgl. Zöller30Vollkommer, vor § 50 Rn. 18))

Parteifähigkeit, die: die Fähigkeit, Partei in einem Prozess zu sein.
Die Parteifähigkeit entspricht gem. § 50 ZPO der Rechtsfähigkeit, parteifähig sind also alle natürlichen und rechtsfähigen juristischen Personen.

Prozessfähigkeit, die: die Fähigkeit, den Prozess zu führen.
Prozessfähig ist gem. §§ 51, 52 ZPO i. V. m. den Regelungen des bürgerlichen Rechts grundsätzlich jede Partei, die sich durch Verträge verpflichten kann, also auch juristische Personen.((vgl. Zöller30Vollkommer, § 52 Rn. 2 a. E.)) Vor Gericht handelt die prozessfähige Partei je nach Erforderlichkeit vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter (geschäftsunfähige natürliche Personen oder juristische Personen).

Prozessführungsbefugnis, die: das Recht, den Rechtsstreit in eigenem Namen zu führen.
Prozessführungsbefugt ist grundsätzlich derjenige, dem der Anspruch zusteht, daneben aber auch alle Personen, denen der Aktivlegitimierte das Recht zur Prozessführung übertragen hat.((vgl. Zöller30Vollkommer, vor § 50 Rn. 18 a. E.))

Postulationsfähigkeit, die: die Fähigkeit, vor Gericht rechtswirksam prozessual zu handeln
Vor den Amtsgerichten ist die Partei postulationsfähig (§ 79 ZPO), vor der Land- und Oberlandesgerichten nur ein Rechtsanwalt (§ 78 ZPO), vor dem BGH nur in dort zugelassener Rechtsanwalt.

Die Aktivlegitimation ist also eine Frage der Begründetheit der Klage (“Existiert der Anspruch und wenn ja, steht er der Klägerin wirklich zu?”). Die Prozessfähigkeit betrifft dagegen nur die Frage, ob die Klägerin, wenn ihr der Anspruch denn zusteht, selbst Partei eines Prozesses sein kann. Dies ist nach h. M. zu bejahen, sie handelt dabei durch ihre gesetzlichen Vertreter. Deren Benennung ist nach § 130 Nr. 1 ZPO nicht zwingend (“sollen enthalten”). Zwingender Inhalt der Klageschrift ist die Angabe des Vertreters, der sowohl für Gericht wie auch Gegenseite eindeutig bestimmbar ist, jedoch nie.

Die Antwort des Rätsels lautet also: Das Bestreiten der Aktivlegitimation kann keine Aussicht auf Erfolg haben, weil das vom Beklagten genannte Problem gar nicht die materielle Rechtslage betrifft.

Das Gericht als Postbote?

Wir klagen für Mandantin auf Herausgabe einer bestimmten Urkunde aus Vertrag. Nachdem der Beklagte erstmal behauptet hat, die Urkunde gar nicht mehr zu haben, lässt er seinen Anwalt sie dann doch noch übersenden… als Anlage eines Schriftsatzes an das Gericht.

Die Originalurkunde liegt also nun in der Gerichtsakte. Vom Gericht folgt daher die verständliche Frage:

Es wird angefragt, wie in der Sache weiter verfahren werden soll?

Nunja, recht einfach denke ich mir: Der Beklagte muss versuchen, das Original vom Gericht wieder zu bekommen und der Mandantin zu schicken. Denn Herausgabe an das Gericht war nicht eingeklagt. Oder er lässt sich verurteilen, bekommt das Original dann wieder und kann es danach herausgeben. Die Kosten bleiben so oder so bei ihm hängen. Wieso es dafür eines Gerichtsverfahrens bedurfte ist aber nicht verständlich.

PS: Und dann mag sich das Gericht überlegen, ob es nicht die Akten an die Staatsanwaltschaft weitergibt, wegen Verdachts des versuchten Prozessbetrugs. Denn die nun vorgelegte Rechnung will der Beklagte vor einem Jahr an die Mandantin geschickt haben.

Rätsel I: Die “fehlende” Aktivlegitimation

Der Kollege Burhoff veröffentlicht in seinem Blog regelmäßig sog. “Freitagsrätsel”. Davon habe ich mich etwas inspirieren lassen und will mal probieren, auch in regelmäßigen Abständen, wenn auch nicht wöchentlich, Rätsel oder Fragen zu posten, die mir in der täglichen Praxis begegnen.

Den Anfang macht ein Zitat aus dem Schriftsatz eines Kollegen:

Die Aktivlegitimation der Klägerin wird dergestalt bestritten, dass die Klägerin selbst nicht prozessfähig ist. Hierfür bedarf es einer Vertretung. Eine solche Vertretung ist seitens der Klagepartei nicht vorgegeben.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine juristische Person. Durch wen sie vertreten wird, ergibt sich tatsächlich nicht aus der Klage, aber eindeutig aus dem Gesetz. Der Vertreter existiert auch, was dem Kollegen definitiv bekannt ist.

Die Frage lautet somit: Hat dieses Bestreiten der Aktivlegitimation Aussicht auf Erfolg?

Antworten in den Kommentaren bitte. Die Lösung dann im Laufe der Woche.

Bitte umgehend zurückrufen!

Manchmal muss es schnell gehen, weshalb es gut ist, dass es auch in Zeiten von E-Mail und WhatsApp noch Telefone gibt, um direkt mit anderen Menschen zu sprechen.

Ein Kollege schickt gestern, 15.00 Uhr, einen Schriftsatz an die Kanzlei, ob man sich denn nicht gütlich einigen könnte im Hinblick auf den heutigen Verhandlungstermin. Ein Rückruf sei erbeten, am besten gleich. Unsere Rechtsanwaltsfachangestellte ruft umgehend zurück und teilt mit, dass ich nicht da bin (hab ja noch andere Gerichtstermine), ich mich aber am nächsten Morgen melden würde.

Was ich auch tue, frisch um 08.15 Uhr. Leider arbeiten die Kollegen erst ab 09.00 Uhr. Gut, denk ich mir, ruf ich halt um 09.15 Uhr nochmals an. Vergebens.

„Der Kollege ist leider schon bei Gericht, Termin um 10.00 Uhr. Ob er wieder kommt, weiß ich nicht, nächster Termin nämlich um 11.00 Uhr“ teilt mir seine Rechtsanwaltsfachangestellte mit, nachdem sie mich zwei Minuten in der Warteschleife hat hängen lassen. Warum der Kollege dann nicht selbst zum Hörer gegriffen hat, wenn er wusste, dass er danach nicht mehr da sein wird, konnte sie mir auch nicht erklären.

Muss er halt doch zum Gericht fahren. Für ihn ist das ein doppelt so weiter Weg wie für mich. “Selbst schuld” denk ich mir und freue mich, dann vielleicht eine Stunde früher heim zu kommen nach dem Termin. Hat auch was Gutes. 🙂

PS: Für die jungen Leser: Das Bild zeigt ein Telefon. Kein Scherz. So haben die wirklich mal ausgesehen.

Routine, die den Volkszorn zum Kochen bringt

Quelle: Robert Couse-Baker / flickr.com, Verwendung unter CC-BY-2.0-Lizenz

Quelle: Robert Couse-Baker / flickr.com
Verwendung unter CC-BY-2.0-Lizenz

Die tz berichtet über einen Fall, der die Gemüter im Internet erregt. Eine Flaschensammlerin war wegen Unterschlagung angeklagt worden, weil sie eine gefundene Opernkarte nicht im Fundbüro abgeliefert hat, sondern über eBay verkauft hat (Fundunterschlagung, § 246 StGB). Die Dame wurde freigesprochen. Soweit ist die Volksseele noch erfreut. Nur dann kommt der “Hammer”: Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt! Schon werden die virtuellen Mistgabeln gewetzt und die virtuellen Fackeln entzündet. Wüste Beschimpfungen gegen den Staatsanwalt – der nichmal den Mumm gehabt habe, selbst zur Sitzung zu kommen! – sind die übliche Folge bei Facebook und Co. und die Boulevardmedien berichten nur zu gern darüber, wie schrecklich ungerecht die deutsche Justiz doch sei.

Was natürlich nicht erwähnt wird von den Facebook-lesenden Redakteuren (mutmaßlich) ohne Hintergrundwissen zur juristischen Praxis:

  • Sachbearbeiter nehmen Gerichtstermine in 95% der Fälle selbst nicht wahr, weil Richter nunmal nicht nur Fälle eines Staatsanwalts verhandeln und sonst Staatsanwälte ständig durch die Gegend fahren müssen. Da ist es für die Staatskasse erheblich günstiger, einen Staatsanwalt – der auch Referendar sein kann – zu beauftragen, alle Fälle bei einem bestimmten Richter wahrzunehmen.
  • Weil eben der Sachbearbeiter selbst nicht in der Verhandlung war, weiß er nicht, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Weil aber die Berufungsfrist im Strafrecht eine Woche nach Verkündung beträgt (§ 314 StPO), hat der Staatsanwalt keine andere Wahl, als Berufung einzulegen.((Gilt auch für Verteidiger übrigens!)) In der Praxis erfolgt die Einlegung der Berufung daher in den meisten Fällen zur Fristwahrung.
  • Ein weiterer Grund für die vorsorgliche Einlegung der Berufung ist auch, dass das schriftliche Urteil erst Wochen oder gar Monate nach der Verkündung (§ 275 StPO erlaubt 5 Wochen in normalen Fällen) vorliegt. D. h. der Staatsanwalt kann erst dann prüfen, ob die Berufung Sinn macht.

Legt man diese Kenntnisse zugrunde, erkennt man, dass hier (noch) die Fackeln und Mistgabeln falsch sind. Aber dann könnte man ja nicht auf die vermeintliche Weltfremdheit der Justiz schimpfen.

PS: Dass die Staatsanwaltschaft hier nicht nach §§ 153 ff. StPO eingestellt hat, ist jedoch merkwürdig.

Warum Ermittlungsrichter doch ihre Daseinsberechtigung haben

Ermittlungsrichter stehen oftmals im Ruf, bloße Durchwink-Maschinen der Staatsanwaltschaft zu sein, die alle Anträge auf Durchsuchungen, Blutabnahmen etc., die von der Staatsanwaltschaft kommen, blind unterschreiben. Auch wenn es sicherlich genug solche Richter gibt, hat der Richtervorbehalt doch seine Berechtigung, wie der nachfolgende Fall zeigt.

Mandant wurde von einem Polizisten in Freizeit schlafend am Steuer seines geparkten Pkws angetroffen. Der Polizeibeamte kombiniert, aufgrund der leeren Whiskey-Flasche am Rücksitz, dass der Mandant dort gefahren sein muss und will eine Blutentnahme nach § 81a StPO angeordnet wissen, damit der Mandant nach § 316 StGB verfolgt werden kann. Dass die Ermittlungsrichterin anhand der von ihm geschilderten Umstände davon ausgegangen ist, dass dem Mandanten nicht nachzuweisen sein wird, dass er a) betrunken gefahren ist (weil ihn keiner hat fahren sehen) oder b) die Flasche Whiskey nicht erst im Auto getrunken hat (wofür vieles sprach), konnte der “seit über 30 Jahren im Polizeidienst” stehende Beamte nun gar nicht begreifen. Er musste also seinem Ärger Luft machen:

Dies ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar. Eine Blutentnahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst ist im Vergleich zum im Raum stehenden Strafmaß und zur Gefahr die von einer solchen Person für den Straßenverkehr ausgeht ein geringer Rechtseingriff. […] Die Möglichkeit, dass es zu einer Verurteilung kommt, war zudem durchaus realistisch. Dem Beschuldigten wäre es schwer gefallen, alle Verdachtsmomente zu entkräften.

Die nicht getroffene Anordnung der Frau Richterin X. ist mit meinem Rechtsverständnis nicht in Einklang zu bringen.

Mein Mitleid hält sich in Grenzen. Mit meinem Rechtsverständnis ist nämlich nicht in Einklang zu bringen, dass ein Polizist in 30 Jahren nicht gelernt hat, dass die Unschuldsvermutung für alle gilt und es nicht die Aufgabe des Angeklagten ist, seine Unschuld zu beweisen.

Angesichts der Tatsache, dass wir vor nicht allzu langer Zeit einen Mandanten verteidigen mussten, der – trotz fehlenden Nachweis, dass er gefahren ist – wegen § 316 StGB rechtskräftig in drei Instanzen verurteilt wurde (Beitrag hier), ist es geradezu erfrischend, an eine Richterin zu geraten, die ihre Aufgabe (zumindest in diesem Fall) ernst nimmt.

Sachverständige/r für Lebenserfahrungsfragen

question-mark-1019820_640Schreibt ein Kollege ans Gericht, um es davon zu überzeugen, dass unser Vortrag nicht korrekt sein kann:

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass […]

Beweis: Sachverständigengutachten

Ich fürchte, das Gericht wird diesem Beweisangebot nicht nachgehen müssen. Schade eigentlich, denn mich hat schon immer brennend interessiert, welche Ausbildung ein/e Sachverständig/e haben muss, um Fragen der Lebenserfahrung beantworten zu können.

Ab 01.10.2016 ist es (fast) aus mit der verpflichtenden Schriftform in AGB

contract-1464917_640Viele allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten Klauseln, wonach Erklärungen nur dann wirksam sein sollen, wenn sie schriftlich (also handschriftlich geschrieben und/oder unterzeichnet) abgegeben werden. Insbesondere in Arbeitsverträgen sind im Rahmen von sog. Ausschlussfristen Regleungen enthalten, wonach Ansprüche verfallen, die nicht binnen X Monaten schriftlich geltend gemacht wurden.

Die Zulässigkeit solcher Klauseln ergibt sich bisher aus § 309 Nr. 13 BGB, der zurzeit so lautet:

13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;

Jetzt schon sind solche Klauseln z. B. dann unzulässig, wenn eine Schriftform gefordert wird für bestimmte Erklärungen (Kündigungen etc.), während der Vertrag selbst formlos geschlossen werden kann und geschlossen wurde (so z. B. OLG München MMR 2015, 186). Ist der Vetrag jedoch schriftlich geschlossen, so sind solche Klauseln bisher unzweifelhaft zulässig.

Dies ändert sich zum 01.10.2016. Wie der CMS-Blog hinweist, gilt ab dann der neue § 309 Nr. 13 BGB, der dann wie folgt lautet:

13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a)
an eine strengere Form als die Schriftformschriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

c)
an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;

Ausreichen muss und darf also nur noch die sog. Textform (§ 126b BGB), also jede verkörperte oder verkörperbare Erklärung eines Texts (Fax, E-Mail etc.), es sei denn, der Vertrag muss – wie z. B. bei einem Grundstückskauf – notariell beurkundet werden. Neu ist mit Buchstabe c) auch, dass keine besonderen Zugangserfordernisse mehr gefordert werden dürfen.

Anwendung findet die Vorschrift gem. Art. 229 § 37 EGBGB auf alle Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden. Aktuelle Verträge sind also nicht betroffen, jedoch muss jeder, der einen Vertrag mit einer solchen Klausel ab dem 01.10.2016 schließen will, hierauf achten.

Erforderlich war die Änderung nicht, denn § 127 II BGB sieht ohnehin schon vor, dass die vereinbarte Schriftform durch die Textform ersetzt werden kann. Wird nun jedoch weiterhin Schriftform gefordert, so kann sich der AGB-Verwender nicht auf diese Vorschrift berufen, sondern alle Erklärungen sind dann – wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion – formlos möglich. Dies wird in der Praxis hauptsächlich zu Beweisproblemen führen.

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 18/4631, S. 17 f.; BR-Drucksache 55/15, S. 15) war es übrigens, Fälle zu erfassen, in denen gerade im Online-Handel (vgl. OLG München a. a. O.) für den Vertragsschluss eine geringere Form erforderlich war wie für die Kündigung o. ä. Das Problem hätte jedoch einfacher gelöst werden, wenn man einfach Klauseln verboten hätte, die für gleich wichtige Willenserklärungen (z. B. Vertragsschluss und Kündigung) verschiedene Formerfordernisse stipulieren. Die jetzt getroffene Regelung schießt über das Ziel hinaus und wird gerade in Fällen schriftlicher Verträge dazu beitragen, dass vielmehr Beweisprobleme entstehen.

beA (mal wieder) auf unbestimmte Zeit verschoben

Nachdem einige Kollegen im Eilrechtsschutzverfahren bei dem AGH Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) erwirkt haben, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei ihnen nicht auf Empfangsbereitschaft umzustellen (lto.de berichtet), erklärt die BRAK nun,

dass es das von ihr zum beA entwickelte technische System nicht erlaubt, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Sie wird deshalb wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des – in einem Fall bereits eingeleiteten – Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen.

(Quelle: Presseerklärung der BRAK vom 09.06.2016)

Da nicht abzusehen ist, wann das Hauptsacheverfahren zu Ende ist, ist die Einrichtung damit auf unbestimmte Zeit verschoben. Nach der Verschiebung vom letzten Jahr nun schon das zweite Mal, dass der geplante Termin (diesmal 29.09.2016) nicht einzuhalten sein wird.

Wie ein Kollege so schön festgestellt hat: beA und BER trennen nur ein Buchstabe. 😉

PS: Vorteil der Verschiebung ist, dass die BRAK vielleicht sicherstellen könnte, dass bis zum Start dann wirklich auch die versprochenen Schnittstellen für die Anwaltssoftwaren zur Verfügung stehen. Das scheint nämlich bisher nicht der Fall zu sein.

PPS: Wie einige Kollegen auf der Anwalt-Liste zu Recht hingewiesen haben, erscheint die Begründung der BRAK nicht wirklich nachvollziehbar, denn angesichts der Tatsache, dass nahezu täglich neue Rechtsanwälte zugelassen werden und andere aus verschiedenen Gründen den Beruf nicht mehr ausüben können, ist es zwingend erforderlich, dass die Möglichkeit bestehen muss, Rechtsanwälte hinzuzufügen oder zu entfernen. Wenn die Freischaltung nur für alle gleichzeitig technisch möglich wäre, würde dies ja bedeuten, dass keine neuen Postfächer hinzugefügt und keine bestehenden entfernt werden können. Andererseits, ausschließen will ich diese Möglichkeit nicht. Sie würde dem übrigen “Meisterleistungen” der BRAK in dieser Angelegenheit entsprechen…

JuraBlogs.com geht zum 31.05.2016 offline [Update: Vorerst doch nicht!]

Wer sich für deutschsprachige rechtliche Blogs – oder BLawgs – interessiert, kennt sicherlich das Portal JuraBlogs.com, welches eine umfangreiche Sammlung solcher Blogs bereitstellt, um schnellen Zugriff zu haben und auch mal neue Blogs zu finden. Leider hat der Betreiber nach 12 Jahren das Ende der Plattform zum 31.05.2016 angekündigt.

Mir wird diese Möglichkeit der Kenntnisnahme sehr fehlen und bedaure diesen Schritt – auch wenn ich ihn verstehen kann – sehr. Vielen Dank an den Betreiber für die Bereitstellung des Services über so viele Jahre.

Für meine Leser, die bisher von JuraBlogs.com gekommen sind: Hier gibts den RSS-Feed um auch in Zukunft nichts zu verpassen.

Update (30.05.2016, 14.53 Uhr):

Wie der Betreiber von JuraBlogs.com mittlerweilse bekanntgegeben hat, wird die Seite vorerst doch weiterbetrieben, nachdem eine große Anzahl seriöser Anbieter sich bereit erklärt hatten, dabei unterstützend zur Seite zu stehen oder gar die Seite selbst zu betreiben. Ein Danke für das Engagement aller und natürlich erst recht an Hr. Klappenbach! 🙂