Viele allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten Klauseln, wonach Erklärungen nur dann wirksam sein sollen, wenn sie schriftlich (also handschriftlich geschrieben und/oder unterzeichnet) abgegeben werden. Insbesondere in Arbeitsverträgen sind im Rahmen von sog. Ausschlussfristen Regleungen enthalten, wonach Ansprüche verfallen, die nicht binnen X Monaten schriftlich geltend gemacht wurden.
Die Zulässigkeit solcher Klauseln ergibt sich bisher aus § 309 Nr. 13 BGB, der zurzeit so lautet:
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;
Jetzt schon sind solche Klauseln z. B. dann unzulässig, wenn eine Schriftform gefordert wird für bestimmte Erklärungen (Kündigungen etc.), während der Vertrag selbst formlos geschlossen werden kann und geschlossen wurde (so z. B. OLG München MMR 2015, 186). Ist der Vetrag jedoch schriftlich geschlossen, so sind solche Klauseln bisher unzweifelhaft zulässig.
Dies ändert sich zum 01.10.2016. Wie der CMS-Blog hinweist, gilt ab dann der neue § 309 Nr. 13 BGB, der dann wie folgt lautet:
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werdena)
an eine strengere Form als die Schriftformschriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oderb)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oderc)
an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;
Ausreichen muss und darf also nur noch die sog. Textform (§ 126b BGB), also jede verkörperte oder verkörperbare Erklärung eines Texts (Fax, E-Mail etc.), es sei denn, der Vertrag muss – wie z. B. bei einem Grundstückskauf – notariell beurkundet werden. Neu ist mit Buchstabe c) auch, dass keine besonderen Zugangserfordernisse mehr gefordert werden dürfen.
Anwendung findet die Vorschrift gem. Art. 229 § 37 EGBGB auf alle Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden. Aktuelle Verträge sind also nicht betroffen, jedoch muss jeder, der einen Vertrag mit einer solchen Klausel ab dem 01.10.2016 schließen will, hierauf achten.
Erforderlich war die Änderung nicht, denn § 127 II BGB sieht ohnehin schon vor, dass die vereinbarte Schriftform durch die Textform ersetzt werden kann. Wird nun jedoch weiterhin Schriftform gefordert, so kann sich der AGB-Verwender nicht auf diese Vorschrift berufen, sondern alle Erklärungen sind dann – wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion – formlos möglich. Dies wird in der Praxis hauptsächlich zu Beweisproblemen führen.
Erklärtes Ziel des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 18/4631, S. 17 f.; BR-Drucksache 55/15, S. 15) war es übrigens, Fälle zu erfassen, in denen gerade im Online-Handel (vgl. OLG München a. a. O.) für den Vertragsschluss eine geringere Form erforderlich war wie für die Kündigung o. ä. Das Problem hätte jedoch einfacher gelöst werden, wenn man einfach Klauseln verboten hätte, die für gleich wichtige Willenserklärungen (z. B. Vertragsschluss und Kündigung) verschiedene Formerfordernisse stipulieren. Die jetzt getroffene Regelung schießt über das Ziel hinaus und wird gerade in Fällen schriftlicher Verträge dazu beitragen, dass vielmehr Beweisprobleme entstehen.