BGH: Sammlermünzen sind kein “Geld” i.S.d. § 935 II BGB

Der §935 II BGB ist eine für Jura-Studenten manchmal gewählte Falle, wenn es um die Eigentumsübertragung abhanden gekommener Sachen geht. Nach § 935 I BGB ist ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigen solcher Sachen ja grundsätzlich nicht möglich. Nach Absatz 2, den manch ein Student in der Eile gar nicht beachtet, gilt eine Ausnahme von dieser Regel für “Geld oder Inhaberpapiere” sowie Sachen aus Versteigerungen.

In meinem (alten) Palandt (67. Auflage 2008) steht dazu noch, dass es sich bei “Geld” um “umlauffähiges in- oder ausländisches Geld” handeln muss, das “objektiv als Zahlungsmittel geeignet” sei (bei § 935 Rn. 11); unerheblich sei dabei die entgegenstehende Zweckbestimmung des Veräußerers. Begründet wurde das mit einem Hinweis auf LG Würzburg, NJW 1988, 2191. Der BGH hat mit Urteil vom 14. 6. 2013 – V ZR 108/12 – jetzt entschieden, dass es nicht nur darauf ankommen kann, ob die Münzen – die ja alle einen Nennwert haben – theoretisch als Zahlungsmittel verwendet werden könnten, sondern ob eine solche Münze “[d]arüber hinaus […] zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist”. Gerade Sammlermünzen “sind aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht, sondern dienen als Anlage- oder Sammelobjekte”, so der BGH zu Recht. Begründet wird dies zusätzlich noch ausführlich mit Bezügen auf das deutsche MünzG und das österreichische ScheidemünzenG.

Interessant kann eine solche Konstellation auch für Studenten werden, indem man in eine Klausur ein solches Zusatzproblem einbaut, das sich für ausführliche Argumentation eignet.

(via haerlein.blog.de)